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LG Kiel, 25.06.2010 - 13 O 189/09 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Kiel, 25.06.2010 - 13 O 189/09
- OLG Schleswig, 08.12.2010 - 7 U 58/10
Wird zitiert von ...
- LG Bochum, 05.05.2010 - 13 O 217/09
Zum Gesamtkostenersatzanspruch des zu Unrecht missbräuchlich Abgemahnten
Am 22.09.2009 wurde auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung - 13 O 189/09 - erlassen.Die Beklagte zahlte am 22.10.2009 auf die Abmahnkosten vom 12.08.2009 einen Betrag in Höhe von 859, 80 EUR, am 21.10.2009 einen Betrag von 439, 90 EUR, auf den Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Verfahren 13 O 161/09 LG Bochum Beträge in Höhe von 460, 85 EUR und 2, 26 EUR, auf den Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Verfahren 13 O 189/09 Beträge in Höhe von 468, 35 EUR und 5, 45 EUR, Gerichtskosten in beiden Verfahren in Höhe von insgesamt 864, 00 EUR.
In dem Verfahren 13 O 189/09 LG Bochum hat der Kläger nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 25.08.2009 und Überprüfung bereits mit Schreiben vom 02.09.2009 neu abgemahnt.