Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 01.09.2016 - 13 O 484/14 |
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 01.09.2016 - 13 O 484/14
- OLG Bamberg, 08.03.2018 - 1 U 180/16
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Bamberg, 23.03.2018 - 3 U 177/16
Rückerstattung vereinnahmter Frachtvergütungen im Wege der Insolvenzanfechtung
Das Landgericht hat die Aussage der im Parallelverfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg, Az. 13 O 484/14 = OLG Bamberg, Az. 1 U 180/17, einvernommenen Zeugin H St im Urkundenbeweis verwertet und sodann der Klage durch Urteil vom 01.09.2016 in der Hauptsache stattgegeben, weil die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO vorlägen.Außerdem sei den Beklagten bekannt gewesen, dass noch weitere Partikuliere für die Schuldnerin gefahren seien, u.a. auch der Beklagte im Parallelverfahren 13 O 484/14, A St, Sohn bzw. Bruder der Beklagten zu 2) und 3), und dass auch diesen Gläubigern Forderungen gegenüber der Schuldnerin zugestanden hätten.
Diese hatte bei ihrer Einvernahme im Parallelverfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg, Az. 13 O 484/14, die im vorliegenden Verfahren im Urkundsbeweis verwertet wurde (Bl. 247/250), bekundet, dass sie, als sie sich am 16.08.2010 auf der Durchreise zufällig in Hamburg bei der Schuldnerin befanden, auf die Bitte des Geschäftsführers G hin für den Monat August einen Zahlungsaufschub vereinbart hatten, diesen aber auch stillschweigend für die Folgemonate akzeptierten.
- OLG Bamberg, 08.03.2018 - 1 U 180/16
Voraussetzungen für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen …
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2016, Az. 13 O 484/14, wird zurückgewiesen.Unter Abänderung des am 01. September 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg (Az. 13 O 484/14) wird die Klage abgewiesen.
- LG Aschaffenburg, 01.09.2016 - 13 O 485/14
Rückgewähranspruch infolge Insolvenzanfechtung
Dies gilt für die Beklagte zu 1) vor allem deshalb, weil dem Bruder bzw. Sohn der Beklagten zu 2) und 3), ebenfalls offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin zustanden, was dem Gericht aus dem Parallelverfahren 13 O 484/14 bekannt ist.Dies gilt gleichermaßen für die Forderung des ...H, welche dem Gericht aus dem Parallelverfahren 13 O 484/14 bekannt ist.