Rechtsprechung
LG Coburg, 29.04.2009 - 13 O 717/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsausschluss bei Entwendung des versicherten Motorrades durch den Kaufinteressenten bei einer Probefahrt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versagung einer begehrten Teilkaskoentschädigung wegen behaupteter Entwendung seines Motorrades; Leistungsfreiheit einer Teilkaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls bzw. der Unterschlagung eines Kraftrads durch einen Kaufinteressenten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Zur Frage, ob die Teilkasko zahlen muss, wenn ein Kfz bei einer Probefahrt entwendet wird.
- verkehrslexikon.de (Pressemitteilung)
Fehlender Kaskoschutz bei Diebstahl auf einer Probefahrt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auto bei Probefahrt geklaut - Kasko zahlt nicht
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Diebstahl bei Probefahrt
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Motorrad bei Probefahrt geklaut - Hat der Eigentümer keinerlei Vorsichtsmaßnahme getroffen, muss die Teilkaskoversicherung für den Verlust nicht zahlen
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Motorraddiebstahl bei Probefahrt - Versicherung zahlt nichts!
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 23.02.1999 - 4 U 77/98
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Motorraddiebstahls durch probefahrenden …
Auszug aus LG Coburg, 29.04.2009 - 13 O 717/08
Kurzfristige Überlassungen, wie z. B. bei Probefahrten, fallen darunter jedoch dann nicht, wenn die Überlassung des Kraftfahrzeugs nur für kurze Zeit und für einen vom Versicherungsnehmer generell überschaubaren und von ihm eingegrenzten Bereich erfolgt ist (vgl. OLG Düsseldorf RuS 1999, 230 f.). - BGH, 21.02.1996 - IV ZR 321/94
Zur grob fahrlässigen Ermöglichung eines Autodiebstahls
Auszug aus LG Coburg, 29.04.2009 - 13 O 717/08
Der Versicherungsnehmer muss daher durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlgefahr deutlich überschritten haben (vgl. BGH VersR 1996, 576).