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LG Braunschweig, 09.09.2015 - 13 Qs 171/15 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 16.10.1995 - 4St RR 186/95
Auszug aus LG Braunschweig, 09.09.2015 - 13 Qs 171/15
Eine erhebliche Störung im Sinne des § 21 VersammlG bzw. des § 20 Nds. VersammlG liegt nur bei solchen Einwirkungen auf den ordnungsgemäßen Ablauf eines Aufzugs vor, die als besonders schwere Beeinträchtigung des Veranstaltungs- oder Leitungsrechts empfunden werden (vgl. BayObLG, Urteil vom 16.10.1995, 4 St RR 186/95).
- OLG Köln, 26.01.2021 - 7 U 94/20
Demonstration, Versammlung, Amtshaftung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, …
Zwar stellt eine bloße Sitzblockade nach einhelliger Auffassung noch keine Androhung oder Vornahme von Gewalt im Sinne des § 21 VersG dar, jedoch kann auch ein Verhalten, dass unterhalb der Schwelle zur Gewalttätigkeit bleibt, eine grobe Störung sein und damit § 21 VersG unterfallen, wenn etwa eine Sitzblockade zu einer Vereitelung des ("gegnerischen") Aufzugs dadurch führt, dass die geplante Strecke an zumindest einer Stelle vollständig oder überwiegend blockiert wird (…vgl. MüKoStGB/Tölle, 3. Aufl. 2018 Rn. 20, VersammlG § 21 Rn. 20 m.w.N.; LG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2015, 13 Qs 171/15, BeckRS 2015, 16164).