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   BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B   

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BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B (https://dejure.org/2012,21723)
BSG, Entscheidung vom 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B (https://dejure.org/2012,21723)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B (https://dejure.org/2012,21723)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Adressierung an unzuständiges Gericht

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Adressierung an unzuständiges Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründungfrist - Fristversäumnis -

    Auszug aus BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B
    Allerdings ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren ist, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; BSG Beschlüsse vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13, und vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN) .

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Rechtsmittelschrift bei Behandlung durch das unzuständige Gericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BGH vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 RdNr 21 f) .

    Denn die Gerichte sind im Rahmen ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer vom Rechtsmittelführer falsch adressierten Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BVerwG vom 9.1.2008 - 6 B 51/07 - NJW 2008, 932 RdNr 5).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B
    Allerdings ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren ist, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; BSG Beschlüsse vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13, und vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN) .

    Eine Behandlung hätte demnach jedenfalls noch als ordnungsgemäß angesehen werden müssen, die dazu führt, dass das Schreiben am 28.6.2012 dem zuständigen Richter vorliegt und die Geschäftsstelle Gelegenheit hat, dessen Verfügung am 29.6.2012 umzusetzen (vgl OLG Köln Beschluss vom 25.2.2011 - 4 UF 26/11 - Juris RdNr 4; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - Juris RdNr 10 hält im Ergebnis eine Bearbeitung jedenfalls am dritten Arbeitstag nach Eingang für geboten) .

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B
    Dies setzt jedoch voraus, dass die Rechtsmittelschrift bei Behandlung durch das unzuständige Gericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BGH vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 RdNr 21 f) .
  • OLG Köln, 25.02.2011 - 4 UF 26/11

    Fristenlauf in einem vor Ablauf des 31.08.2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B
    Eine Behandlung hätte demnach jedenfalls noch als ordnungsgemäß angesehen werden müssen, die dazu führt, dass das Schreiben am 28.6.2012 dem zuständigen Richter vorliegt und die Geschäftsstelle Gelegenheit hat, dessen Verfügung am 29.6.2012 umzusetzen (vgl OLG Köln Beschluss vom 25.2.2011 - 4 UF 26/11 - Juris RdNr 4; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - Juris RdNr 10 hält im Ergebnis eine Bearbeitung jedenfalls am dritten Arbeitstag nach Eingang für geboten) .
  • BVerwG, 09.01.2008 - 6 B 51.07

    Wiedereinsetzung; Telefax; Sendebericht; Empfänger; Empfängernummer.

    Auszug aus BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B
    Denn die Gerichte sind im Rahmen ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer vom Rechtsmittelführer falsch adressierten Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BVerwG vom 9.1.2008 - 6 B 51/07 - NJW 2008, 932 RdNr 5).
  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B
    Allerdings ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren ist, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; BSG Beschlüsse vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13, und vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN) .
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

    Die Gerichte sind im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zugunsten des Betroffenen zu ergreifen (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - RdNr 6 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 4d) .
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessuale Fürsorgepflicht

    Zwar ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück unmittelbar nach seinem Eingang daraufhin zu überprüfen, ob darin etwa eine Rechtsmittelschrift enthalten ist, die an das zuständige Gericht weitergeleitet werden muss (vgl BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 10 f) ; insbesondere besteht keine Verpflichtung, ggf außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - Juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 28.04.2017 - B 1 KR 15/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - verspäteter Eingang des

    Zwar ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück unmittelbar nach seinem Eingang daraufhin zu überprüfen, ob darin etwa eine Rechtsmittelschrift enthalten ist, die an das zuständige Gericht weitergeleitet werden muss (vgl BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 10 f) ; insbesondere besteht keine Verpflichtung, ggf außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - Juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B

    Übernahme der Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zu einem gewährten

    Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen und den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 10 f; BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfungsbeschluss wegen

    Die Beschwerdebegründung legt insbesondere nicht dar, dass der nahe bevorstehende Fristablauf erkennbar gewesen wäre (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - RdNr 7) .
  • FG Hamburg, 04.02.2016 - 3 K 298/15

    A. Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Grundgesetz: 1. Doppelte Rechtshängigkeit

    c) Davon abgesehen ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn - wie hier - ein Beteiligter trotz seiner Prozessverantwortung in Kenntnis des Verhandlungstermins oder einer Frist sein Vorbringen zeitlich so knapp mitteilt, dass im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine rechtzeitige Vorlage an den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper bzw. Richter problematisch erscheint und der Beteiligte damit rechnen muss, nicht mehr gehört zu werden (BFH, Beschluss vom 27.06.1985 I B 28/85, BFHE 144, 139, BStBl II 1985, 626; OLG Köln, Beschluss vom 11.11.1994 2 W 152/94, Juris); ebenso wie bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr möglichen Weiterleitung an das zuständige Gericht (vgl. Beschlüsse BGH vom 12.10.2011 IV ZB 17/10, NJW 2012, 78; BSG vom 23.07.2012 B 13 R 280/12 B, Juris; vom 20.12.2011 B 4 AS 161/11 B, Juris; vom 14.12.2010 B 10 EG 4/10 R, Juris; LSG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 L 9 AS 4755/12, Juris; OLG Karlsruhe vom 11.08.2003 5 UF 162/03, FamRZ 2004, 831; OLG Köln vom 03.01.2000 2 W 270/99, ZIP 2000, 195).
  • LSG Thüringen, 30.07.2019 - L 1 SF 655/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beschwerde gegen

    Das Thüringer Landessozialgericht war im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B, nach juris) unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf das Kostenrecht übertragbar ist, auch nicht gehalten, im Rahmen des normalen Geschäftsganges außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen um den rechtzeitigen Eingang der vom Rechtsmittelführer beim unzuständigen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht bis zum Ablauf der Frist zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2018 - L 1 SF 1175/16 B, Rn. 13 bis 19, nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 - L 16 R 455/17

    Wirksamkeit einer per E-Mail eingelegten Berufung

    Die Gerichte sind im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zugunsten des Betroffenen zu ergreifen (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B - Rn. 6 mwN).
  • LSG Thüringen, 03.12.2018 - L 1 SF 979/16

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter

    Insoweit war das Thüringer Landessozialgericht im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B, nach juris) unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf das Kostenrecht übertragbar ist, auch nicht gehalten, im Rahmen des normalen Geschäftsganges außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen um den rechtzeitigen Eingang der vom Rechtsmittelführer beim unzuständigen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2018 - L 1 SF 1175/16 B, Rn. 13 bis 19, nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2023 - L 6 AS 138/22
    So entspricht es jedenfalls dann, wenn ein Schriftsatz keinen Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit enthält, wegen der regelmäßig erforderlichen verwaltungstechnischen Vorarbeiten (Zuordnung des Dokuments zu einer Akte oder Anlegen der Akte; Zuständigkeitsbestimmung; Zutrag) dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die richterliche Erstbearbeitung eines Dokuments nicht bereits am Tag seines Eingangs erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R; BSG, Beschluss vom 23.07.2012, B 13 R 280/12 B m. w. N.; Keller a. a. O. § 67, Rn. 4d).
  • LSG Thüringen, 16.07.2018 - L 1 SF 1175/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurückweisung, Beschwerde, unzulässig

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