Rechtsprechung
   BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4414
BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 (https://dejure.org/1997,4414)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 (https://dejure.org/1997,4414)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 (https://dejure.org/1997,4414)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4414) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Darin wird der Vorteil hervorgehoben, daß der Rechtsanwender nach diesem Prinzip nicht ständig prüfen müsse, inwieweit altes, bereits aufgehobenes Recht noch weiter anwendbar sein könnte, das meist nur schwer feststellbar sei (vgl BT-Drucks 11/4124, S 206).

    So stellt § 300 Abs. 2 SGB VI (in Korrespondenz mit § 99 Abs. 1 SGB VI) sicher, daß Renten, die innerhalb von drei Monaten nach Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen beantragt werden, auch bei zwischenzeitlichen Rechtsänderungen noch nach den alten Vorschriften zu bewilligen sind (vgl dazu BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Zum anderen betrifft die Entscheidung die Ermittlung von Entgeltpunkten, da gegenüber dem Bescheid vom 15: April 1991 weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (vgl dazu BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Nach der Begründung des Entwurfs zum RRG 1992 soll das vorher geltende Recht nämlich (nur) dann anzuwenden sein, wenn eine Neufeststellung innerhalb von drei Monaten nach der Aufhebung der bisherigen Vorschriften beantragt worden ist (vgl BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Eine solche Auslegung mag zwar mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar sein, sie widerspricht jedoch dem aus den Gesetzesmaterialien deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Zwar ist der Herstellungsanspruch seiner Rechtsfolge nach geeignet, uU zur Anwendung der RVO zu führen (vgl dazu BT-Drucks 11/4124 S 206), er kommt hier jedoch nicht in Betracht.

  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 SGB X steht § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der Vorschriften der RVO entgegen (vgl bereits Senatsurteil vom 8. November 1995, SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; ebenso BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Unabhängig davon, wie die darin enthaltenen Ausführungen zur Anwendung der RVO bei Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (vgl Umdr S 4) zu verstehen sind, hat der 5. Senat des BSG nämlich jedenfalls in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - klargestellt, daß er in seiner Auslegung des § 300 Abs. 3 SGB VI mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. November 1995 in SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) übereinstimmt.

    Durch die Anwendung des § 250 SGB VI idF des Rü-ErgG bei der Neufeststellung seiner Rente wird der Kläger nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; so jetzt auch BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) bereits näher ausgeführt hat, liegt auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96

    Neuberechnung von Bestandsrenten im Zugunstenverfahren , anwendbares Recht

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 SGB X steht § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der Vorschriften der RVO entgegen (vgl bereits Senatsurteil vom 8. November 1995, SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; ebenso BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Unabhängig davon, wie die darin enthaltenen Ausführungen zur Anwendung der RVO bei Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (vgl Umdr S 4) zu verstehen sind, hat der 5. Senat des BSG nämlich jedenfalls in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - klargestellt, daß er in seiner Auslegung des § 300 Abs. 3 SGB VI mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. November 1995 in SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) übereinstimmt.

    Durch die Anwendung des § 250 SGB VI idF des Rü-ErgG bei der Neufeststellung seiner Rente wird der Kläger nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; so jetzt auch BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 13/86

    Volksdeutsche - Aufenthaltsbegrenzung - Ausreiseerlaubnis - Lageraufenthalt -

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes gegebenen Sach- und Rechtslage hätte aus heutiger Sicht (vgl BSGE 57, 209, 210 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 13; Kasseler Komm/Steinwedel, § 44 SGB X RdNr 29) eine Ersatzzeit gemäß § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO grundsätzlich vom Beginn der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland bejaht werden müssen, weil er nach den Feststellungen des LSG aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit nicht nur 1941 zwangsweise von der Ukraine nach Kasachstan verbracht, sondern dort in der Folgezeit auch an der Verwirklichung eines bereits 1956 gefaßten Ausreiseentschlusses gehindert worden ist (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 126).

    Nach den Feststellungen des LSG ist zwar davon auszugehen, daß der Kläger für die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in Kasachstan durch feindliche Maßnahmen iS dieser Vorschrift an einer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert war (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 126).

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Soweit der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, vermag der erkennende Senat dieser nicht zu folgen.

    Denn die betreffenden Ausführungen des 4. Senats tragen sein Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - nicht.

  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Ein Sozialleistungsträger ist zwar verpflichtet, den Versicherten über ausdrücklich gestellte Fragen hinaus auch auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn diese sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängen und mutmaßlich von jedem verständigen Versicherten genutzt werden (vgl etwa BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5); darüber hinaus ist jedoch nicht zu verlangen, daß die Behörde den Bürger bereits im Leistungsbewilligungsverfahren ungefragt über alle Einzelheiten möglicher Tatbestände und Voraussetzungen von für ihn günstigen Regelungen informiert.
  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Ist ein derartiger Bescheid bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG), besteht die Möglichkeit eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Damit ist die Korrektur von Verwaltungsentscheidungen, welche die Rechte eines Betroffenen nicht vollständig wahren, grundsätzlich abschließend geregelt (vgl dazu BSGE 60, 158, 164 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 23).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Für ein derartiges Rechtsinstitut ist nämlich nur dann Platz, wo es an gesetzgeberischen Regelungen fehlt (vgl zuletzt Bundesverwaltungsgericht, NJW 1997, 2966).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 60/94

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei nicht erkennbarer Gesetzesänderung

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr, vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN; SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 3/97
    Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein mit Einreise in die Bundesrepublik (also im April 1990) entstandener Rentenanspruch (dh sein Rentenstammrecht) durch diese Verfassungsnorm nur in der Ausgestaltung geschützt war, wie er sich in einer Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften darstellte (vgl dazu BVerfGE 58, 300, 336).
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 22/91

    Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

  • BSG, 30.10.1985 - 5b RJ 86/84

    Verletzung der Betreuungspflicht des Leistungsträgers gegenüber Versicherten

  • BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94

    Marokkaner - Rentenversicherungsbeitrag - Erstattung - Rentenanspruch -

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 78/93

    Rentensteigernde Anerkennung von Ersatzzeiten - Hinderung der Ausreise nach

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    (2) Welches Recht der Neuberechnung der Rente iS des § 44 Abs. 4 SGB X zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus § 300 SGB VI. Diese am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift beantwortet die Frage, ob auf einen bestimmten Sachverhalt "altes" oder "neues" Recht Anwendung findet (vgl Senatsurteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11, vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12 und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr. 14; ebenso: BSG Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, S 38, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anwendbarkeit aus der Vorrangregelung des § 37 SGB I ergibt (so BSG Urteil vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 - zu der Übergangsregelung des Art. 2 § 10c KnVNG) oder durch § 44 Abs. 4 SGB X bestimmt wird (so die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12, S 76; ebenso der 13. Senat: Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12, S 55 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Dies ergibt sich bereits aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut, der nicht nur auf das Inkrafttreten des SGB VI zu jenem Datum abstellt; es wird im übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 206 zu § 291 Abs. 1 = § 300 Abs. 1 SGB VI; ebenso BSG Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 sowie vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - mwN und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht).

    Einer Anfrage beim 4. Senat gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG bedurfte es indessen nicht, weil seine Ausführungen für die Entscheidung nicht tragend waren (so bereits der 13. Senat in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Auch der 13. Senat hat seine gegenteilige Auffassung (vgl Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 sowie vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht) auf Anfrage des erkennenden Senats mit Beschluß vom 1. September 1999 (B 13 RJ 3/99 S) aufgegeben.

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Als besitzgeschützt sieht er dabei aber nur die laufende Rente an, dh den in seiner Höhe dynamisierten Rentenbetrag, wie er sich aufgrund der bisher zuerkannten Entgeltpunkte ergibt (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 sowie vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht).

    Dies hat der Senat bereits in den Urteilen vom 18. Juni 1997 (5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11), vom 12. Mai 1998 (B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht) und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) in Übereinstimmung mit dem 13. Senat (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht) ausgesprochen.

    Dabei kann dahinstehen, ob sich ihre Anwendbarkeit aus der Vorrangregelung des § 37 SGB I ergibt (so BSG Urteil vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 - zu der früheren Übergangsregelung des Art. 2 § 10c KnVNG) oder der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X zu entnehmen ist (so die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht; ebenso der 13. Senat: Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Dies ergibt sich bereits aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut, der nicht nur auf das Inkrafttreten des SGB VI zu jenem Datum abstellt; es wird im übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 206 zu § 291 Abs. 1 = § 300 Abs. 1 SGB VI; ebenso BSG Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht, jeweils mwN sowie vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - nicht veröffentlicht).

    Die betreffenden Ausführungen des 4. Senats sind demnach für diese Entscheidung nicht tragend gewesen (so bereits der 13. Senat in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 63/97 R

    Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung/Festgehaltenwerden eines Rußlanddeutschen

    Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Regelung grundsätzlich auch bei Rußlanddeutschen eingreift, die während des Krieges aus einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet im Zuge kriegerischer Maßnahmen gegen Deutsche in andere Teile der Sowjetunion umgesiedelt worden sind und denen anschließend eine Rückkehrmöglichkeit in ein deutschsprachiges Gebiet verwehrt wurde (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 126; SozR 3-2600 § 300 Nrn 11, 12; BSG, Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 78/93 - und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 -).

    Der vorliegende Fall wird insoweit von § 300 Abs. 3 SGB VI erfaßt, als auch eine Zugunstenentscheidung eine Neufeststellung iS dieser Vorschrift darstellt und eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten die Ermittlung von Entgeltpunkten iS der §§ 71 ff SGB VI betrifft (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nrn 11, 12; Senatsurteil vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 -).

    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 1997 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 -) im einzelnen dargelegt, daß er insoweit der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG (SozR 3-2600 § 300 Nr. 10), auf die sich der Kläger beruft, nicht zu folgen vermag.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2009 - L 3 R 52/05

    Rentenversicherung

    Dies lasse sich vor allem der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (Urteil vom 24.11.1981 - 4 R 55/69 - (Polen); vom 08.03.1977 - 11 RA 72/76 - (Polen); vom 25.10.1978 - 1 RA 21/71 (Polen); vom 29.09.1980 - 4 RJ 99/78 - (Polen); vom 16.12.1981 - 11 RA 82/80 (Aufenthalt einer Evakuierten in Polen); vom 30.10.1977 - 13 RJ 3/97 - (Sowjetunion)) entnehmen, die trotz früherer Ausreisesperren in den osteuropäischen Staaten für die Anerkennung von Ersatzzeiten stets einen Rückkehrwillen gefordert habe.

    Keiner der von ihr insoweit genannten Entscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1981 - 4 R 55/69 -, vom 08.03.1977 - 11 RA 72/76 -, vom 25.10.1978 - 1 RA 21/71 -, vom 29.09.1980 - 4 RJ 99/78 - vom 16.12.1981 - 11 RA 82/80 - sowie vom 30.10.1977 - 13 RJ 3/97 -) lässt sich entnehmen, dass ein Rückkehrwille trotz bestehender Ausreisesperren in den osteuropäischen Staaten im Rahmen des hier allein noch streitigen Ersatzzeittatbestandes der Nr. 2 des § 250 Abs. 1 SGB VI gefasst sein und fortlaufend aufrechterhalten werden muss.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2023 - L 22 R 157/22

    Verschollenheit - Feststellungbefugnis des Rentenversicherungsträgers -

    Die Grundsatznorm des § 300 Abs. 1 SGB VI stellt eine Abkehr vom Versicherungsfallprinzip dar (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - B 13 RJ 3/97).
  • LSG Bayern, 06.09.2018 - L 14 R 698/17

    Bescheid, Rente, Altersrente, Krankenversicherung, Leistungen, Berufung,

    Nach allgemeiner Meinung stellt die Grundsatznorm des § 300 Abs. 1 SGB VI eine Abkehr vom Versicherungsfallprinzip dar (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1997 - B 13 RJ 3/97).

    Soweit der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.01.1997 - B 4 RA 55/95 - eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, ist dieser Auffassung aus den Gründen, die der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.10.1997 - B 13 RJ 3/97 Rn. 29 - ausführlich dargelegt hat, nicht zu folgen.

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 6/99 R

    Zuzahlungshöhe bei stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation,

    § 301 Abs. 1 SGB VI stellt wie § 301 Abs. 1 und 2 SGB VI nicht lediglich auf das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 ab, sondern gilt auch für alle späteren Änderungen des SGB VI. Wie das BSG bereits entschieden hat, ergibt sich dies bei § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI bereits aus dem allgemeinen Wortlaut, der nicht nur auf das Inkrafttreten des SGB VI zu jenem Datum abstellt; es wird im übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 206 zu § 291 Abs. 1 = § 300 Abs. 1 SGB VI; ebenso Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 20/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und BSG Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und 13 RJ 3/97 sowie vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht).
  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen beim Anspruch eines

    Da es um Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab Januar 1992 geht, sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI anzuwenden, auch soweit der entsprechende Antrag der Klägerin noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestellt worden ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI; vgl bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 -).
  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 1/00 R

    Wartezeit für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Steht somit nur noch die Gewährung von Rente wegen EU ab 1. Januar 1996 in Streit, sind die Vorschriften des SGB VI anzuwenden, auch soweit der entsprechende Antrag des Klägers noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestellt worden ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI; vgl bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1999 - L 14 RJ 161/98

    Rentenversicherung

    Der 4. Senat hat in dem dort entschiedenen Fall nämlich den auf einer Anwendung des neuen Rechts beruhenden Neufeststellungsbescheid bestätigt, weil die Revision sowohl nach altem wie nach neuem Recht im Ergebnis unbegründet war (so auch ausdrücklich BSG Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 -).

    Die Vorschrift verstößt insbesondere weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (BSG Urteile vom 18.06.1997 - 5 RJ 36/96 - und vom 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 -).

  • SG Augsburg, 22.03.2012 - S 12 R 653/08

    Berücksichtigung von in der Russischen Föderation zurückgelegter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2014 - L 4 KR 307/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 315/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1998 - L 3 RA 21/98

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 06.12.2000 - L 20 RJ 79/00

    Neufeststellung einer gewährten Witwenrente in einem Zugunstenverfahren

  • SG Halle, 01.03.2011 - S 11 R 31/10
  • SG Oldenburg, 16.12.2005 - 83 RJ 437/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht