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   BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95   

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BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95 (https://dejure.org/1996,33846)
BSG, Entscheidung vom 23.05.1996 - 13 RJ 37/95 (https://dejure.org/1996,33846)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 13 RJ 37/95 (https://dejure.org/1996,33846)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95
    Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berück- sichtigungsfähig wären (vgl dazu BSG SozR 13-2600 5 241 Nr. 1; BSGE 75, 199, 211 f = SozR 13-2200 9 1246 Nr. 48; Baumeister, RV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 f}, kommt es hier nicht an, denn nach den Feststellungen des LSG ging die Klägerin in Jugoslawien keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern war dort ausschließlich als Hausfrau tätig.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (ng BSGE 75, 199, 211 ff = 3028 15-2200 & 1246 Nr. 48}, kommen für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 5 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht Zwar erscheint es als sehr unwahrscheiniich, daß im vorliegenden Fall eine solche Entrichtung nach jugoslawischem Recht "10.

    Zu denken ist dabei vor allem an devisenrechtliche Beschränkungen für Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland (vg! dazu BSGE 75, 199, 210f = 8028 13-2200 5 1245 Nr. 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 BVG vgl auch BSGE 51, 230, 232 f = 8028 2200 5 1419 Nr. 9) sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiede] der betreffenden Versicherten (vgl dazu BSGE 75, 199, 218 = SozB 3-2200 ; 1246Nr 48}.

    Bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Frist" iS von 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 BVD fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für BU/EU-Benten nach der Beurteilung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 78, 97 if = 8028 2200 Q 1246 Nr. 1421 nur deshalb mit Art. 14 GG vereinbar war, weil gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für.die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl dazu BSGE 75, 199, 208 ff = SozFl 3-2200 & 1246 Nr. 481. Dieser verfassungsrecht- " liche Ansatz gebietet es, das Merkmal der "angemessenen Frist" so anzuwenden, daß die zur Anwartschaftserhaltung erforderliche Beitragsentrichtung für in ihre Heimat zurückgekehrte jugoslawische Arbeitnehmer in zumutbaren Grenzen bleibt.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 28. April 1987 {BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 5 1246 Nr. 142) die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) als verfassungsgemäß angesehen, es jedoch offengelassen, ob diese Regelungen auch Versicherten gegenüber verfassungsgemäß seien, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens des HBegleitG 1984 ihre Anwartschaft auf Rente wegen EU oder BU verloren hätten, ohne daß ihnen die Möglichkeit eingeräumt wäre, diese durch weitere Beitragsleistungen aufrechtzuerhalten.

    Bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Frist" iS von 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 BVD fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für BU/EU-Benten nach der Beurteilung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 78, 97 if = 8028 2200 Q 1246 Nr. 1421 nur deshalb mit Art. 14 GG vereinbar war, weil gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für.die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl dazu BSGE 75, 199, 208 ff = SozFl 3-2200 & 1246 Nr. 481. Dieser verfassungsrecht- " liche Ansatz gebietet es, das Merkmal der "angemessenen Frist" so anzuwenden, daß die zur Anwartschaftserhaltung erforderliche Beitragsentrichtung für in ihre Heimat zurückgekehrte jugoslawische Arbeitnehmer in zumutbaren Grenzen bleibt.

    Das BVerfG hat zwar in seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozFl 2200 5 1246 Nr. 142} seine Recht5prechung bestätigt, daß die in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften den Schutz des Art. 14 GG genießen und daß die Anforderungen in 5 1246 Abs. 28, $ 1247 Abs. 2a RVG nF, Art. 2 5 6 Abs. 2 ArVNG - jedenfalls soweit es die ihm vorliegenden Fälle im Inland lebender Versicherter betraf - mit dem GG vereinbar sind, weil diejenigen, welche bei Inkrafttreten dieser Normen eine Anwartschaft erworben hatten, berechtigt waren und sind, die Anwartschaft durch freiwillige Entrichtung von Mindestbeiträgen aufréchtzuerhalten.

  • BSG, 25.07.1963 - 4 RJ 255/62

    Weiterversicherung - Annahme freiwilliger Beiträge - Beiträge für eine

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95
    Nach der Rechtsprechung des BSG gelten für die Angemessenheit der Nachzahlungsfrist nicht feste Grenzen; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie sonstige Entrichtungshindernisse zu berücksichtigen ivgl BSGE 10, 264, 268 = SozFi Nr. 1 zu 5 1420 EVO; dazu auch BSGE 19, 247 = SozR Nr. 3 zu E 1420 EVO).
  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95
    Aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des 5 13 BGBl erwächst dem einzelnen Versicherten nämlich grundsätzlich kein Herstellungsanspruch {vgl BSGE 67, 90 = SozR 13-1200 5 13 Nr. 1}.
  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 4/80

    Recht des überlebenden Ehegatte und der waisenrentenberechtigten Kinder zur

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95
    Zu denken ist dabei vor allem an devisenrechtliche Beschränkungen für Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland (vg! dazu BSGE 75, 199, 210f = 8028 13-2200 5 1245 Nr. 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 BVG vgl auch BSGE 51, 230, 232 f = 8028 2200 5 1419 Nr. 9) sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiede] der betreffenden Versicherten (vgl dazu BSGE 75, 199, 218 = SozB 3-2200 ; 1246Nr 48}.
  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R

    Sonderrechtsnachfolge beim Tod des Berechtigten, Hemmung der

    Im übrigen hat der Senat seine Rechtsprechung zwischenzeitlich durch die Urteile vom 23. Mai 1996 - 13 RJ 17/95 - (BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) - 13 RJ 37/95 - und - 13 RJ 83/95 - fortentwickelt (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 1/99 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • LSG Bayern, 18.06.2002 - L 5 RJ 51/02

    Anspruch auf Gewährung von Rente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres;

    § 197 Abs. 3 SGB VI ist zwar nicht für Zeiträume vor In-Kraft-Treten des SGB VI anwendbar (vgl. KassKomm-Niesel § 300 SGB VI Rdnr.10; offengelassen von BSG SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1, S.5; eher verneinend im Urteil vom 23.11.1993, 13 RJ 37/95 und 11.5.2000,13 RJ 19/99 R, nunmehr verneinend BSG: 23.08.2001, SozR 3-2600 § 197), § 1418 Abs. 1 RVO hat insoweit aber nichts wesentlich anders bestimmt.
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