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   BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 41/91   

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Wird zitiert von ... (22)  

  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92  

    RVO § 1246 Abs. 2

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  • LSG Brandenburg, 18.06.2002 - L 2 RA 132/01  
    Eine Lösung vom bisherigen Hauptberuf ist immer dann zu bejahen, wenn der Berufswechsel freiwillig erfolgte (BSGE 46, 121, 122; BSGE 15, 212, 214; BSG Urteil vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91).

    Wurde die Arbeit gezwungenermaßen aufgegeben, so ist zu unterscheiden, ob dafür gesundheitliche Gründe oder andere, insbesondere betriebliche, Gründe maßgeblich waren (BSG Urteil vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91).

    Dabei werden grundsätzlich auch Bemühungen außerhalb seines Wohngebietes verlangt (BSG Urteil vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91; BSGE 2, 182, 186).

    In diesem Fall kann insbesondere die Dauer der neuen Tätigkeit als objektiver Umstand gegenüber den subjektiven, nicht verwirklichten Momenten in den Vordergrund treten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; BSG Urteil vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91).

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92  

    RVO § 1246 Abs. 2 S. 2

    Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. zB Senatsurteile vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 33/92 -).

    Diese Tarifverträge orientieren sich an der qualitativen Wertigkeit der danach zu entlohnenden Tätigkeiten und können daher grundsätzlich für deren Bewertung Bedeutung erlangen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 -).

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