Rechtsprechung
   BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1995, 368
  • DB 1996, Beil. 14 S. 14



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Wird zitiert von ... (35)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07  

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

    Es handele sich auch um einen zeitlich überschaubaren Zeitraum, in dem es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Februar 1995, 13 RJ 5/94, in juris).

    Auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BSG lasse sich nicht entnehmen, dass eine Zwischenzeit von fünf und mehr Monaten noch als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und damit als "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI angesehen werden könne (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 01. Februar 1995, B 13 RJ 5/94, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 i. V. m. Urteil vom 06. Juli 1972, 11 RA 79/72, in SozR Nr. 47 § 1255 RVO; Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14).

    So hat das BSG in seinem Urteil vom 01. Februar 1995 (13 RJ 5/94, in juris) hinsichtlich der dort zu beurteilenden Überbrückungszeit von sechs Monaten darauf abgestellt, ob diese generell, etwa durch feststehende Anfangstermine, unvermeidbar gewesen ist oder ob sie auf den besonderen individuellen Umständen des Einzelfalls - dort eine ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer - beruht hat.

    Da aber schulorganisatorische Gründe es bedingen können, dass der Schulabschluss nicht in den Monat Juni, sondern - wie hier - in frühere Monate fällt, hat das BSG in seinen Urteilen vom 10. Februar 2005 (a. a. O.), aber bereits auch schon in seinem Urteil vom 01. Februar 1995 (13 RJ 5/94, SozR 3-2600 § 58 Nr. 3) darauf hingewiesen, dass der - ursprünglich in Anlehnung an § 2 BKGG vorgegebene - zeitliche Rahmen von bis zu vier Monaten lediglich als "Anhalt" für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils gedient habe.

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R  

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (stRspr, vgl Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 5; siehe auch SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 10; SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50; SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 S 67).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95  

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    a) Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 5; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 10).
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