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   BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1996, 433



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96  

    Anwendbarkeit neuen Rechts bei der Neufeststellung einer Altersrente

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe das Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) für den hier zu entscheidenden Fall keine Bedeutung, weil ihm ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Die vom erkennenden Senats in der genannten Entscheidung (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) vertretene Rechtsauffassung, der Eingriff in das Eigentumsrecht des Leistungsempfängers sei insoweit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Gründe des öffentlichen Wohles gerechtfertigt, teile sie nicht.

    Die Ausführungen des erkennenden Senats zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in der genannten Entscheidung (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) verursachten Unbehagen, soweit dort ausgeführt werde, eine der Voraussetzungen für diesen Anspruch sei nicht gegeben, wenn der Leistungsempfänger durch das Verwaltungshandeln nicht daran gehindert gewesen sei, fristgerecht Widerspruch zu erheben bzw innerhalb der Dreimonatsfrist einen Neuberechnungsantrag zu stellen.

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, daß mit § 300 Abs. 3 SGB VI eine Spezialregelung zu § 44 Abs. 1 SGB X gewollt gewesen sei; auch der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) im Rahmen eines Neufeststellungsantrages neues Recht zugrunde gelegt.

    Bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 SGB X steht § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung geltenden Vorschriften des SGB VI entgegen (vgl zur Anwendung RVO-SGB VI bereits Senatsurteil vom 8. November 1995, SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; ebenso BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Unabhängig davon, wie die darin enthaltenen Ausführungen zur Anwendung der RVO bei Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (vgl Umdr S 4) zu verstehen sind, hat der 5. Senat des BSG nämlich jedenfalls in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 klargestellt, daß er in seiner Auslegung des § 300 Abs. 3 SGB VI mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. November 1995 in SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) übereinstimmt.

    Durch die Anwendung des § 250 SGB VI idF des Rü-ErgG bei der Neufeststellung ihrer Rente wird die Klägerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; so jetzt auch BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) bereits näher ausgeführt hat, liegt auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R  

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Zur Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den Zugunstenantrag der Klägerin hat sich das LSG auf die Entscheidungen des 13. und des 5. Senats des BSG (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12) gestützt.

    Es besteht zwar kein Herstellungsanspruch; die Korrektur eines fehlerhaften Verwaltungsakts richtet sich im Regelfall - wie hier - nach dem in § 44 SGB X abschließend geregelten Zugunstenverfahren (BSG Urteile vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 165 f = SozR-1300 § 44 Nr. 23 S 59 f und vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 S 11 f).

    (2) Welches Recht der Neuberechnung der Rente iS des § 44 Abs. 4 SGB X zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus § 300 SGB VI. Diese am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift beantwortet die Frage, ob auf einen bestimmten Sachverhalt "altes" oder "neues" Recht Anwendung findet (vgl Senatsurteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11, vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12 und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr. 14; ebenso: BSG Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, S 38, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Auch der 13. Senat hat seine gegenteilige Auffassung (vgl Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 sowie vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht) auf Anfrage des erkennenden Senats mit Beschluß vom 1. September 1999 (B 13 RJ 3/99 S) aufgegeben.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96  

    Neuberechnung von Bestandsrenten im Zugunstenverfahren , anwendbares Recht

    Damit ist die Anwendung neuen Rechts bei jeder Entscheidung vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 1991 ergeht, auch wenn sich diese Entscheidung auf Zeiträume erstreckt, die vor dem 1. Januar 1992 liegen (vgl Kasseler Komm-Niesel, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 1996, RdNrn 3 und 4 zu § 300 SGB VI mwN; BSG Urteil vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 mwN).

    Die Vorschrift dient jedoch gerade dazu, auch bei Altrenten die Anwendung neuen Rechts zu sichern, etwa wenn weitere versicherungsrechtliche Zeiten zu berücksichtigen sind (vgl BT-Drucks 11/4124 S 206 zu § 291 Abs. 3 des Entwurfs; BSG Urteil vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5).

    Daß aus diesen Gründen das Eigentum des Klägers an seinem Rentenanspruch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt wird, hat der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 8. November 1995 (13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) überzeugend dargelegt.

    Unter diesen Gesichtspunkten ist die Unterscheidung zwischen Versicherten, die bis zum 31. März 1992 einen Antrag gestellt haben, und den übrigen vor der Verfassung gerechtfertigt, zumal die Betroffenen durch dynamisierten Besitzschutz gesichert sind (vgl BSG Urteil vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 unter Hinweis auf die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung).

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