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   BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92   

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BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92 (https://dejure.org/1993,4371)
BSG, Entscheidung vom 12.10.1993 - 13 RJ 57/92 (https://dejure.org/1993,4371)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 57/92 (https://dejure.org/1993,4371)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.02.1992 - 5 RJ 22/91

    Anspruch auf Witwerrente - Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch ist wegen § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht, denn der Anspruch des Klägers war schon vor dem Inkrafttreten des SGB VI streitig (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

    Maßgebend ist auch in einem solchen Falle der gesamte letzte wirtschaftliche Dauerzustand einschließlich der in ihm enthaltenen Zeiten vorübergehender Einkommensschwankungen (BSGE 14, 129, 133; BSG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

    Das letzte Jahr vor dem Tode der Versicherten kann dem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" gleichgesetzt werden, wenn die letzte Änderung gerade ein Jahr vor dem Tode eingetreten ist oder wenn die Verhältnisse im letzten Jahr repräsentativ für die ganze Dauer des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes sind (BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO; SozR 2200 § 1266 Nrn 12 und 17; Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - und vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

    Als Unterhalt kann allerdings nicht ohne weiteres die Summe aller Familieneinnahmen angesehen werden, sondern nur derjenigen Einnahmen, die tatsächlich zum Familienunterhalt verwendet wurden (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S. 81 mwN; vgl. auch Urteile vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - und vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89

    Anspruch auf Witwerrente nach § 1266 RVO (Reichsversicherungsordnung) -

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Eine Versicherte hat den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hat, die für die Familie erbracht worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 mwN; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 - vgl. ferner BSG SozR 2200 § 593 Nr. 1).

    Da die Arbeitsleistung offenbar im Kibbuz nicht entlohnt wird, ist unter Anwendung der Rechtsprechung, die zum Wert der Hausarbeit ergangen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 - BSGE 31, 90, 95 f; BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 13), von dem Bruttoentgelt auszugehen, das für entsprechende Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu zahlen gewesen wäre.

    Das BSG hat dazu in jüngeren Entscheidungen darauf abgestellt, in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Hausarbeit bestand (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 - Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -).

  • BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Das letzte Jahr vor dem Tode der Versicherten kann dem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" gleichgesetzt werden, wenn die letzte Änderung gerade ein Jahr vor dem Tode eingetreten ist oder wenn die Verhältnisse im letzten Jahr repräsentativ für die ganze Dauer des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes sind (BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO; SozR 2200 § 1266 Nrn 12 und 17; Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - und vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

    Als Unterhalt kann allerdings nicht ohne weiteres die Summe aller Familieneinnahmen angesehen werden, sondern nur derjenigen Einnahmen, die tatsächlich zum Familienunterhalt verwendet wurden (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S. 81 mwN; vgl. auch Urteile vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - und vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

    Dies ist anerkannt beim sog Vorsorgeunterhalt, d.h. bei Entrichtung von Beiträgen für Versicherungen, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen (für Bausparverträge: BSG SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO; BSGE 40, 161, 165 = SozR 2200 § 1266 Nr. 3; für freiwillige Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - anders allerdings für Pflichtbeiträge: BSGE 53, 34, 35 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19).

  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 33/82
    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Wenn die äußeren Umstände unverändert bleiben und lediglich das unter Fortbestehen dieser Umstände erzielte, d.h. tatsächlich zugeflossene, Einkommen (dazu BSG SozR Nr. 9 zu § 1266 RVO; SozR 2200 § 1266 Nrn 8, 9 und 12 S. 50; vgl. auch BSG, Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 - und Urteil vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 54/89 -) schwankt, so begründet dies allerdings noch nicht den Beginn eines neuen wirtschaftlichen Dauerzustandes.

    Das BSG hat dazu in jüngeren Entscheidungen darauf abgestellt, in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Hausarbeit bestand (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 - Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -).

  • BSG, 18.11.1977 - 5 RJ 58/76
    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Das BSG hat bereits im Zusammenhang mit einem Altenteilsvertrag entschieden, daß die Übergabe des landwirtschaftlichen Vermögens an den Jungbauern, mit der die Unterhaltssicherung bewirkt wurde, nicht als Unterhaltsleistung des Altenteilers für die Familie anzusehen ist (BSG, Urteil vom 18. November 1977 - 5 RJ 58/76 -).

    Vergleichbares hat das BSG bereits im Zusammenhang mit einem Altenteilsvertrag entschieden (BSG, Urteil vom 18. November 1977 - 5 RJ 58/76 -).

  • BSG, 23.03.1961 - 4 RJ 13/60
    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Für die Entscheidung, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers den Familienunterhalt überwiegend getragen hat, ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand maßgebend, der mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung vor dem Tode der Versicherten beginnt und grundsätzlich mit dem Tode der Versicherten endet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 14, 129, 132 = SozR Nr. 1 zu § 1266 RVO; SozR a.a.O. Nrn 2, 3 und 4; SozR 2200 § 1266 Nr. 23 m.w.N.).

    Maßgebend ist auch in einem solchen Falle der gesamte letzte wirtschaftliche Dauerzustand einschließlich der in ihm enthaltenen Zeiten vorübergehender Einkommensschwankungen (BSGE 14, 129, 133; BSG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 134/80

    Berechnung der Witwenrente; Dauerzustand; Familienunterhalt

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Als Unterhalt kann allerdings nicht ohne weiteres die Summe aller Familieneinnahmen angesehen werden, sondern nur derjenigen Einnahmen, die tatsächlich zum Familienunterhalt verwendet wurden (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S. 81 mwN; vgl. auch Urteile vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - und vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 54/89
    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Wenn die äußeren Umstände unverändert bleiben und lediglich das unter Fortbestehen dieser Umstände erzielte, d.h. tatsächlich zugeflossene, Einkommen (dazu BSG SozR Nr. 9 zu § 1266 RVO; SozR 2200 § 1266 Nrn 8, 9 und 12 S. 50; vgl. auch BSG, Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 - und Urteil vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 54/89 -) schwankt, so begründet dies allerdings noch nicht den Beginn eines neuen wirtschaftlichen Dauerzustandes.
  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch ist wegen § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht, denn der Anspruch des Klägers war schon vor dem Inkrafttreten des SGB VI streitig (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).
  • BSG, 26.08.1975 - 1 RA 93/73

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwerrente - Rentenrechtliche Auswirkungen des

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92
    Dies ist anerkannt beim sog Vorsorgeunterhalt, d.h. bei Entrichtung von Beiträgen für Versicherungen, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen (für Bausparverträge: BSG SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO; BSGE 40, 161, 165 = SozR 2200 § 1266 Nr. 3; für freiwillige Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - anders allerdings für Pflichtbeiträge: BSGE 53, 34, 35 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19).
  • BSG, 17.03.1970 - 11 (12) RJ 478/67

    Ermittlung der Höhe einer Witwenrente - Abstellen auf den tatsächlichen

  • BSG, 16.12.1981 - 11 RA 69/80

    Unterhalt - Nettoeinkünfte der Familienmitglieder - Familienunterhalt

  • BSG, 21.02.1980 - 4 RJ 97/78

    Wert der Hausarbeit - Stundenlöhne eines Tarifvertrages -

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen

    Damit ist annähernd das in § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI genannte "letzte Jahr" vor dem Tode des Versicherten dem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" gleichgesetzt worden; diese Vorgehensweise entspricht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wenn die Verhältnisse im letzten Jahr repräsentativ für die ganze Dauer des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes sind (vgl dazu BSG Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 57/92 - SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 13/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau -

    Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsbeitrag der Versicherten mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hat, die für die Familie erbracht worden sind (st Rspr, vgl etwa BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 mwN; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 57/92 -= SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1).

    Dieser beginnt mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung vor dem Tode der Versicherten (st Rspr, vgl etwa BSGE 14, 129, 132 = SozR Nr. 1 zu § 1266 RVO; BSG SozR 2200 § 1266 Nrn 9, 15, 18; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 57/92 -= SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1).

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Ob die Beklagte der Klägerin große Witwenrente gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI zu zahlen hat, hängt - da die Anspruchsvoraussetzungen im übrigen erfüllt sind und Unterhalt durch den Versicherten nicht gezahlt worden ist - allein davon ab, ob die Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (dazu vgl BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 57/92 - SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1 mwN) vor dem Tod des Versicherten Anspruch auf Unterhalt gegen diesen hatte, § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Der entsprechenden Prüfung ist abweichend vom Vorgehen des Berufungsgerichts ausschließlich bundesdeutsches Recht zugrunde zu legen.
  • LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 62/95

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau ;

    Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsbeitrag der Versicherten mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hätte, die für die Familie erbracht worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - vgl. etwa SozR 2200 § 1266 Nr. 23 mwN und SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1).
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