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   BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92   

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BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 (https://dejure.org/1994,348)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 (https://dejure.org/1994,348)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1994 - 13 RJ 69/92 (https://dejure.org/1994,348)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 199
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) seine Rechtsprechung bestätigt, daß die in der deutschen RV erworbenen Anwartschaften den Schutz des Art. 14 GG genießen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt in der genannten Entscheidung zunächst fest, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF (für Inländer) keinen Totalentzug des Eigentums an einer vorher begründeten Anwartschaft bewirke; es werde lediglich eine zusätzliche Beitragsentrichtung zugemutet, die unter dem Gesichtspunkt zulässiger Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu prüfen sei (vgl BVerfGE 75, 78, 97).

    Man wird deshalb bereits an dieser Stelle den Schluß ziehen dürfen, daß ohne das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung die Befugnisse des Gesetzgebers zur Festlegung der Schranken des Eigentums überschritten wären (so auch BVerfGE 75, 78, 103).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) begründet dann, warum sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis gehalten hat, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; vgl BVerfGE 75, 78, 97 ff): Die Regelung sei durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt.

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eines im Ausland lebenden Deutschen -

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Nach der Rechtsprechung des BSG wird in dieser Bestimmung der Bezug einer deutschen Rente vorausgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 -, S 7; BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46).

    Zeiten, die gemäß § 1246 Abs. 2a S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF bei der Bemessung des Rahmenzeitraums von 60 Kalendermonaten nicht mitgezählt werden, sind gerade nicht Beitragszeiten gleichgestellt, sondern erweitern nur den zeitlichen Rahmen für die Anrechnung von Beitragszeiten bei der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (vgl auch zum Abk zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich - DÖSVA -: BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92-S 9f).

  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 28/92

    Rentner - Versicherungspflicht - Befreiung - Fristversäumnis

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Ein solcher Anspruch könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Bevölkerung falsch oder irreführend informiert worden wäre (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr. 3 S 5).

    Insbesondere kann sie nicht darauf gestützt werden, daß die zur Aufklärung der Bevölkerung verbreiteten Informationen den Kläger nicht erreicht hätten (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr. 3 S 5f).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des § 13 SGB I erwächst dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Bezogen auf diesen Personenkreis läßt der Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 8. April 1987 also Raum für eine erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 1246 Abs. 2a, § 1247 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) (vgl dazu allg BVerfGE 22, 387, 407 f).
  • BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80

    Versicherungspflichtige Beschäftigung; Arbeitslosigkeit; Unterbrechung einer

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Diese Zeit wäre als Ausfallzeit/Streckungszeit außerdem auch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Periode zwischen den zwei Zeiten der AU wegen ihrer Kürze noch als Überbrückungszeit anerkannt werden könnte (s dazu BSGE 53, 54) oder die Sechs-Monats-Frist des § 1246 bs 2a S 2 Nr. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF einhielte.
  • LSG Bayern, 31.05.1990 - L 14 Ar 808/88

    Jugoslawische Invalidenrente ; Rentenbezugszeit; Berufsunfähigkeit;

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Was die seit 1985 gewährte Rente aus der jugoslawischen Invalidenversicherung anbelangt, so enthält das DJSVA, wie das BSG bereits entschieden hat, keine Bestimmung über eine Gleichstellung derartiger Rentenbezugszeiten; die im Abk enthaltenen Regelungen über die Gleichstellung der Staatsangehörigen (Art. 3), des Aufenthalts (Art. 4) und der Versicherungszeiten (Art. 25) können auch nicht in diese Richtung erweiternd ausgelegt werden (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; ebenso Bayer. LSG, Breith 1991, 400, 407 f; Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Jugoslawien/Abk vom 12. Oktober 1968, Art. 25 Anm 3, 4; allgemein auch Baumeister, RV 1987, 234, 237).
  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 74/91

    Arbeitsunfähigkeit - Rente - Dauer - Aufschub

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Für die Anrechnung einer solchen Zeit ist weder Voraussetzung, daß Leistungen bezogen wurden (bei Beginn der AU nach dem 31. Dezember 1983 vgl aber § 1259 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Buchst b RVO) noch daß sich der Kläger während der AU in Deutschland aufgehalten hat (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 12).
  • BSG, 10.09.1971 - 5 RKn 71/69

    Arbeitslosigkeit - Arbeitsvermittlung - Verfügbarkeit des Arbeitssuchenden -

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Schon wegen seines dauernden Aufenthaltes in Jugoslawien stand der Kläger dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (vgl allgemein BSGE 33, 137 = SozR Nr. 60 zu § 1248 RVO; BSGE 56, 36, 37 = SozR 2200 § 1259 Nr. 80; BSG SozR 2200 § 1248 Nrn 35, 49; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 6).
  • BSG, 24.03.1994 - 5 RJ 20/93

    Rentenversicherung - Beitragsnachentrichtung - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92
    Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berücksichtigungsfähig wären (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 241 Nr. 1; Baumeister, RV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 f), kommt es hier nicht an, denn es liegen nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) beim Kläger Zeiten mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit in Jugoslawien nur bis April 1966 vor.
  • LSG Bayern, 21.06.1990 - L 16 Ar 968/88

    Arbeitslosigkeit in Jugoslawien ; Aufschubtatbestand

  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 90/89

    Meldung beim Arbeitsamt für Anerkennung von Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 35/91

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit - Unmöglichkeit

  • SG Berlin, 29.12.1988 - S 11 An 2169/87
  • BSG, 29.04.1964 - 4 RJ 179/61

    Wartezeit - Berufsunfähigkeit eines Versicherten während des Grundwehrdienstes in

  • BSG, 08.12.1970 - 11 RA 192/67

    Deutscher Versicherungsträger - Anrechnung von Ersatzzeiten -

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 94/78

    Zur Begrifflichkeit der Arbeitsunfähigkeit

  • EuGH, 09.07.1975 - 20/75

    d'Amico / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

  • BSG, 02.11.1983 - 11 RA 82/82

    Ausfallzeittatbestand - Hochschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungseinrichtung

  • BSG, 16.12.1980 - 11 RA 108/79

    Arbeitslosigkeit - Ausfallzeit - Auslandsaufenthalt - Arbeitsvermittlung

  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R

    Sonderrechtsnachfolge beim Tod des Berechtigten, Hemmung der

    Auf die Revision des Versicherten hat das Bundessozialgericht (BSG) die Sache durch Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 69/92 - (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) an das LSG zurückverwiesen.

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 201 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) ausgeführt hat, richtet sich der Rentenanspruch des Versicherten noch nach den Vorschriften der RVO iVm mit dem ArVNG (vgl § 300 Abs. 2 SGB VI).

    Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet - wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) näher begründet worden ist - der jugoslawische Rentenbezug des Versicherten als Streckungstatbestand aus.

    Aus den Vorschriften des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vorübergehend weiter anwendbaren Abk Jugoslawien SozSich (vgl die Bekanntmachung des Bundesministers des Äußeren vom 26. Oktober 1992, BGBl 11, 1146) lassen sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) ebenfalls im einzelnen dargelegt hat - keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Kroatien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist.

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO nF - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken.

    Soweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben diesen besonderen Nachentrichtungsregelungen überhaupt Platz greifen kann, entfällt er hier jedenfalls deshalb, weil sich der Kläger nicht mehr auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beruft und diese nach Aktenlage auch nicht gegeben sind (vgl dazu bereits BSGE 75, 199, 207 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich oder jetzt vom Abk Kroatien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG ebenfalls ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15), sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

    An dieser Beurteilung sieht sich der erkennende Senat nicht durch den Inhalt seines zurückverweisenden Urteils vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) gehindert.

    Eine Selbstbindung des BSG (vgl dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BSGE 35, 293 = SozR Nr. 15 zu § 170 SGG) scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen betreffenden Ausführungen auf S 17 ff des Urteilsabdrucks (vgl BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 S 206 ff) nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen, sondern zu den Hinweisen gehören, die dem LSG für den Fall gegeben worden sind, daß der Rentenanspruch des Versicherten wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs. 1 und 2a, § 1247 Abs. 1 und 2a RVO oder Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG nicht begründet ist.

    Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, inwiefern bei der Frage einer Zumutbarkeit des Beitragsentrichtungserfordernisses auch die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten von Bedeutung sind (vgl dazu BSGE 75, 199, 210 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

    Hatte ein in Jugoslawien lebender Versicherter besondere Schwierigkeiten, die gem. Art. 2 § 6 II ArVNG zu Anwartschaftserhaltung erforderlichen Beiträge zu entrichten, so hätten ihm bei rechtzeitiger Bereiterklärung entsprechend § 1420 I Nr. 2 RVO ausreichend lange Zahlungsfristen eingeräumt werden müssen (Fortführung von BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 1246, 1247 RVO, des Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG sowie der §§ 43, 44, 241 SGB VI. Dazu trägt er im wesentlichen vor: Das LSG habe entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 3. November 1994 - 13 RJ 69/92, 13 RJ 63/92, 13 RJ 15/93) nicht geprüft, ob Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verletzt sei.

    Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berücksichtigungsfähig wären (vgl. dazu BSGE 75, 199, 211 f. = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG, Urteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 -, Umdr S. 5; Baumeister, RV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 f.), kommt es hier nicht an, denn es liegen nach den Feststellungen des LSG beim Kläger Zeiten mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit in Jugoslawien nur bis 5. Januar 1979 vor.

    Zwar kämen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BSGE 75, 199, 211 ff. = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48), für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht, im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anhalt, davon auszugehen, daß eine solche Entrichtung nach jugoslawischem Recht für die Zeit ab 1984 auch jetzt noch möglich ist, zumal der Kläger dort offenbar seit Jahren eine Invalidenrente bezieht.

    Zu denken ist dabei vor allem an devisenrechtliche Beschränkungen für Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland (vgl. dazu BSGE 75, 199, 210 f. = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO vgl. auch BSGE 51, 230, 232 f. = SozR 2200 § 1419 Nr. 9) sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiede) der betreffenden Versicherten (vgl. dazu BSGE 75, 199, 218 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Frist" i.S. von § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für BU/EU-Renten nach der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] (vgl. BVerfGE 75, 78, 97 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) nur deshalb mit Art. 14 GG vereinbar war, weil gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. dazu BSGE 75, 199, 208 ff. = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Regelung ist nach den vom BVerfG (BVerfGE 75, 78, 97 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) aufgestellten Grundsätzen entscheidend, ob der Kläger rechtlich in der Lage war, ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur deutschen oder jugoslawischen Rentenversicherung zu entrichten, und ob ihm die daraus entstehenden Belastungen - auch im Vergleich zu im Inland lebenden Versicherten (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) -zumutbar waren (vgl. dazu im einzelnen BSGE 75, 199, 210 ff. = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 1/00 R

    Wartezeit für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet - wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) näher begründet worden ist - der jugoslawische Rentenbezug des Klägers seit dem 24. September 1992 als Streckungstatbestand aus.

    Aus den Vorschriften des Abk Jugoslawien SozSich lassen sich keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Jugoslawien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl BSGE 75, 199, 203 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs. 3 SGB VI - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken (vgl des näheren Urteil des Senats vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R -, Umdruck S 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Rentenversicherungsträger waren ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die möglicherweise durch das HBegleitG 1984 betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU bzw BU zu informieren (vgl BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 7).

    Damit kann er jedoch nicht durchdringen, weil aus einer - hier möglicherweise gegebenen - Verletzung der allgemeinen Informationspflicht iS des § 13 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch dem einzelnen grundsätzlich kein Herstellungsanspruch erwächst; ein solcher Anspruch könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Bevölkerung falsch oder irreführend informiert worden wäre (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 mwN).

    Eine unrichtige Information durch jugoslawische Stellen könnte dem deutschen Versicherungsträger dann zuzurechnen sein, wenn diese Information ihrerseits auf einer unzutreffenden Unterrichtung der jugoslawischen Stellen durch den deutschen Rentenversicherungsträger beruht (vgl auch hierzu BSGE 75, 199, 208 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Grundsätzlich kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R

    Anwartschaftserhaltung bei Erwerbsunfähigkeitsrente, Beratungspflicht des

    Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet der Rentenbezug des Klägers in der Türkei als Streckungstatbestand aus, wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46) näher begründet worden ist.

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des dieser Vorschrift insoweit im wesentlichen entsprechenden § 43 Abs. 3 SGB VI im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf vergleichbare Tatbestände im Ausland auszuweiten (vgl näher Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R -, Umdruck S 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und Urteil vom selben Tage - B 13 RJ 19/99 R -, Umdruck S 7).

    In bezug auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Entrichtung freiwilliger Beiträge ist das richterrechtliche Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs grundsätzlich anwendbar (vgl dazu auch BSGE 75, 199, 207 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn 5 u 6; Funk in Kasseler Komm, § 1418 RVO RdNr 6).

    Da sich § 197 Abs. 3 SGB VI auf die Absätze 1 und 2 des § 197 SGB VI bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten (vgl auch BSGE 75, 199, 207 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Dies gilt auch hinsichtlich ausländischer Versicherter, bei denen nur die theoretische Möglichkeit einer Rückkehr in die Heimat bestand (vgl BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 7; so auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 5. April 2000 - B 5 RJ 50/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen beim Anspruch eines

    Der Berufungssenat teile nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die vom 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Hinblick auf jugoslawische Versicherte gegen die Neuregelungen geäußert worden seien (Bezug auf BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Der erkennende Senat hat Rechtsgutachten, die der Wissenschaftliche Referent T. P. , Institut für Ostrecht M. e.V., unter dem 21. September 1993 und 13. März 2000 in der Rechtssache 13 RJ 69/92, B 13 RJ 85/98 R zu einer im Rahmen der jugoslawischen (kroatischen) Rentenversicherung bestehenden Möglichkeit der Belegung der Jahre 1984 und 1985 mit freiwilligen Beiträgen oder hinzugekauften Zeiten erstattet hat, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet - wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) näher begründet worden ist - der jugoslawische Rentenbezug der Klägerin als Streckungstatbestand aus.

    Auch aus den Vorschriften des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vorübergehend weiter anwendbaren Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abk Jugoslawien SozSich) (vgl die Bekanntmachung des Bundesministers des Äußeren vom 26. Oktober 1992, BGBl 11, 1146) lassen sich keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Kroatien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs. 3 SGB VI - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken (vgl des näheren Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R -, Umdr S 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Rentenversicherungsträger waren ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die möglicherweise durch das HBegleitG betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU/Berufsunfähigkeit (BU) zu informieren (vgl BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 7).

    Zwar könnte eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich oder jetzt vom Abk Kroatien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15), sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 73/99 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

    Hieraus ließe sich kein Streckungstatbestand herleiten, weil durch die Vorschriften des Abk Jugoslawien SozSich, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiter anzuwenden ist (Bekanntmachung des Auswärtigen Amts vom 26. Januar 1994, BGBl II 326), keine Gleichstellung entsprechender im damaligen Jugoslawien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl BSGE 75, 199, 203 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs. 3 SGB VI - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland anzuwenden (BSGE 86, 153, 159 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 mwN).

    Die Rentenversicherungsträger waren ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die möglicherweise durch das HBegleitG 1984 betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU bzw BU zu informieren (vgl BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 7).

    Grundsätzlich kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15; BSG, Urteil vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 1/00 R).

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95
    Dazu trägt sie vor: Das LSG habe es entgegen der neueren Rechtsprechungdes Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 3. November 1994 - 13 RJ 69/92.13 FU 63192 und 13 RJ 15193! unterlassen zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus den Tatbestandsmerkmalen von 5 1246 Abs. 1 und 2a, 5 1247 Abs. 1 und Ze FIVO oder Art. 2 5 6 Abs. 2 ArNVG für Jügoslawen ergäben die nach erfüllter Anwarteohaft in ihre Heimat zurückgekehrt seien, mit Art. 14 GG vereinbar seien. Bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Grundsätze liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, da sie rechtlich weder zur deutschen noch zur jugoslawischen Rentenversicherung freiwillige Beiträge habe entrichten können.

    Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berücksichtigungsfähig wären (ng dazu BSG, Urteil vom 24. März - 5 HJ 20193 -" Umdr S 5; BSGE 75, 199, 211 f : SozR 3-2200 5 1246 Nr. 48; Baumeister, HV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 fi, kommt es hier nicht an, denn es liegen nach den Feststellungen des SG, auf die das LSG insoweit Bezug genommen hat, bei der Klägerin von 1981 bis 1988 nur 15 Beitragsrnonate (die davorliegende Beitragszeit vom 4. bis 30. September 1978 befindet sich außerhalb des Bele- gungszeitraumesl mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit in Jugoslawien vor.

    Wie der Senat bereits entschieden hat lvgl BSGE 75, 199, 211 ff = 3028 3-2200 5 1246 Nr. 48}, kommen für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 5 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht.

    Zu denken ist dabei vor ailern an devisenrechtlicheBeschränkungenfür Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland 1ng dazu BSGE 75, 199, 210f = SozR 13-2200 & 1246 Nr. 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVG vgl auch BSGE 51, 230, 232 f = SozR 2200 5 1419 Nr. 91 sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiedel der betreffenden Versicherten [vgl dazu BSGE 75, 199, 218 = SozR 51-2200 5 1246 Nr. 48).

    Bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Frist" iS von 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVG fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderenvereicherungsrechtlichenVoraussetzungenfür BU/EU-Rentennach der Beurteilung des BVerfG [vgl BVerfGE 75, 78.97 ff = SozR 2200 & 1246 Nr. 142} nur deshalb mit Art. 14 GG vereinbar gleichzeitig die Möglichwar, weil keit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrecntzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl dazu BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 2200 & 1246 Nr. 142).

    "waren BSGE 75, 199, 210 ff.

  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R

    Heilung von Mängeln bei der Zustellung der Revisionsbegründung - Beginn der

    Ob der Kläger eine Erwerbsminderungsrente vom türkischen Sozialversicherungsträger erhalten hat, ist an dieser Stelle unbeachtlich, da Aufschubzeiten nur bei Bezug deutscher Erwerbsminderungsrenten anzuerkennen sind (vgl ua BSGE 75, 199, 205 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 mwN).

    Dieser Tatbestand würde grundsätzlich nur vorliegen, soweit der Kläger unmittelbar nach Beendigung oder schon während seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig geworden wäre oder Rehabilitationsleistungen erhalten hätte (vgl BSGE 75, 199, 204 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 mwN).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß immer dann, wenn Arbeitslosigkeit eingetreten ist, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sich nicht mehr nach den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus dem letzten Arbeitsverhältnis richtet, sondern nach den Tätigkeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zugemutet werden können (BSGE 75, 199, 205 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Die Gleichstellungsvorschriften in Art. 4 und 4a Abk Türkei SozSich helfen ebenfalls nicht weiter, denn sie enthalten keine Gebietsgleichstellung in dem Sinne, daß die Tatbestände der Ersatz-, Ausfall- Rentenbezugs- und Kindererziehungszeiten auch in der Türkei erfüllt werden könnten, zB durch Meldung bei einem türkischen Arbeitsamt, Bezug einer türkischen Rente oder Kindererziehung in der Türkei (vgl ua BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 mwN).

    Art. 27 Abk Türkei SozSich bestimmt, daß dann, wenn anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach den Vorschriften beider Vertragszeiten vorhanden sind, für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen (vgl auch zu einer ähnlichen Vorschrift im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 BGBl 1969 II S 1438; BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 51/95

    Vorliegen eines "Streckungstatbestandes" wegen Arbeitsunfähigkeit - Ausübung

    Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berücksichtigungsfähig wären (vgl dazu BSGE 75, 199, 211 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG, Urteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 -, Umdr S 5; Baumeister, RV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 f), kommt es hier nicht an, denn es liegen nach den Feststellungen des LSG beim Versicherten im maßgeblichen Dreijahreszeitraum auch keine Zeiten mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit in Jugoslawien vor.

    Zwar kämen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48), für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht, im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anhalt, davon auszugehen, daß eine solche Entrichtung nach jugoslawischem Recht für die Zeit ab 1984 auch jetzt noch möglich ist.

    Zu denken ist dabei vor allem an devisenrechtliche Beschränkungen für Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland (vgl dazu BSGE 75, 199, 210 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO vgl auch BSGE 51, 230, 232 f = SozR 2200 § 1419 Nr. 9) sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiede) der betreffenden Versicherten (vgl dazu BSGE 75, 199, 218 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Frist" iS von § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für BU/EU-Renten nach der Beurteilung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 78, 97 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) nur deshalb mit Art. 14 GG vereinbar war, weil gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl dazu BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Regelung ist nach den vom BVerfG (BVerfGE 75, 78, 97 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) aufgestellten Grundsätzen entscheidend, ob der Versicherte rechtlich in der Lage war, ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur deutschen oder jugoslawischen Rentenversicherung zu entrichten, und ob ihm die daraus entstehenden Belastungen - auch im Vergleich zu im Inland lebenden Versicherten (vgl Art. 3 Abs. 1 GG) - zumutbar waren (vgl dazu im einzelnen BSGE 75, 199, 210 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

  • BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R

    Verletzung der Beratungspflicht durch Rentenversicherungsträger bei freiwilliger

    Die in den Urteilen des 13. Senats des BSG vom 3. November 1994 (13 RJ 69/92 - BSGE 75, 199, 210 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 S 212) und vom 17. Februar 1998 (B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 272 ff) dargelegten Erwägungen für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffen den Kläger nicht.
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 37/95
  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 31/99 R

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente,

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 1/04 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen

  • LSG Bayern, 30.04.2002 - L 5 RJ 448/00

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Wartezeit, Erwerbs- oder

  • LSG Bayern, 12.08.2004 - L 6 RJ 117/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente wegen einer Minderung der

  • LSG Bayern, 19.01.2000 - L 16 RJ 99/99

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2010 - L 2 R 4055/09
  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 52/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

  • LSG Bayern, 25.03.2003 - L 6 RJ 134/02

    Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Erwerbsminderung; Unterlassene

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 13/96

    Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Voraussetzungen für eine Rente

  • BSG, 27.03.2012 - B 5 R 468/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss -

  • BSG, 18.12.2014 - B 5 R 28/14 BH

    Rente wegen Erwerbsminderung; 3/5-Belegung; Beweisantrag eines nicht anwaltlich

  • SG Lübeck, 24.04.2013 - S 45 R 675/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • LSG Bayern, 26.10.2005 - L 19 R 96/05

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Widerspruchsbescheid als

  • SG Lübeck, 23.04.2013 - S 6 R 353/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • LSG Bayern, 17.01.2001 - L 20 RJ 261/98

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ;

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 15/93

    Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2004 - L 18 KN 106/03

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 31.08.2001 - L 13 RJ 25/97

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtliche

  • LSG Bayern, 16.12.1999 - L 6 RJ 320/96

    Rechtsnachfolger einer Rente aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten;

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 61/93

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Hilfsweise geltend

  • LSG Bayern, 28.03.2006 - L 6 R 377/04

    Rente wegen Erwerbsminderung; Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf

  • LSG Bayern, 16.02.2006 - L 14 R 775/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Rentenanspruchs wegen verminderter oder

  • LSG Bayern, 12.08.2004 - L 6 RJ 554/03

    Anspruch einer serbischen Staatsangehörigen auf eine Rente wegen verminderter

  • LSG Bayern, 16.10.2001 - L 5 RJ 248/00

    Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente; Voraussetzungen der

  • LSG Bayern, 24.10.2000 - L 6 RJ 564/96

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit;

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 71/95

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit -

  • LSG Bayern, 05.12.2002 - L 14 RJ 652/98

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder

  • LSG Bayern, 12.03.2002 - L 5 RJ 358/01

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; Stufentheorie

  • LSG Bayern, 27.07.2001 - L 6 RJ 584/00

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen

  • LSG Bayern, 24.04.2001 - L 6 RJ 517/00

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • BSG, 19.02.2014 - B 5 R 396/13 B
  • LSG Bayern, 12.09.2007 - L 16 R 295/06

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zugunsten

  • LSG Bayern, 23.11.2004 - L 6 RJ 607/03

    Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anspruch auf eine

  • LSG Bayern, 18.11.2003 - L 6 RJ 207/02

    Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine

  • LSG Bayern, 23.07.2002 - L 6 RJ 261/01

    Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ;

  • LSG Bayern, 12.06.2002 - L 16 RJ 143/99

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Paranoide

  • LSG Bayern, 22.01.2002 - L 6 RJ 151/00
  • SG Hannover, 18.09.2007 - S 12 KN 63/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2006 - L 10 RI 353/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2006 - L 10 RI 353/04
  • LSG Bayern, 18.10.2005 - L 5 R 215/04

    Rente einer Angehörigen des Staates Bosnien und Herzegowina wegen verminderter

  • LSG Bayern, 14.05.2002 - L 5 RJ 318/00

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit;

  • LSG Bayern, 22.01.2002 - L 6 RJ 547/00
  • LSG Bayern, 04.08.1998 - L 5 RJ 118/96

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

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