Rechtsprechung
   BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 75/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    SGG § 62; SGB VI § 43 § 44
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1997, 33



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BSG, 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R  

    Schwerbehindertenrecht - Diabetes mellitus - täglich viermalige Insulininjektion

    Der in §§ 62, 128 Abs. 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 33/94  

    Anspruch auf Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit, Berücksichtigung der

    Das Gericht muß die Beteiligten also über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (so schon Urteil des 13. Senats des BSG vom 23. Mai 1996 - 13 RJ 75/95, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 2200 1246 Nr. 98; SozR 1500 § 62 Nrn. 3, 11, 23; Urteil vom 23. März 1995 - 13 RJ 21/94; Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5/4 RA 61/94, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 12. Dezember 1995 - RJ 76/95 Das LSG hat seine Entscheidung ua auf aus dem "gabi" und aus den "Blättern zur Berufskunde" gewonnene Erkenntnisse (Tatsachen) gestützt, die gemäß dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers und ausweislich des Akteninhalts den Beteiligten zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden waren.
  • BSG, 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R  

    Selbstständige Streitteile - Beschränkung des Streitgegenstandes - Teilbarkeit -

    Ein Verstoß gegen §§ 62, 128 Abs. 2 SGG liegt ua dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12).
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