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   BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95   

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BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95 (https://dejure.org/1996,33848)
BSG, Entscheidung vom 23.05.1996 - 13 RJ 83/95 (https://dejure.org/1996,33848)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 13 RJ 83/95 (https://dejure.org/1996,33848)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95
    Dazu trägt sie vor: Das LSG habe es entgegen der neueren Rechtsprechungdes Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 3. November 1994 - 13 RJ 69/92.13 FU 63192 und 13 RJ 15193! unterlassen zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus den Tatbestandsmerkmalen von 5 1246 Abs. 1 und 2a, 5 1247 Abs. 1 und Ze FIVO oder Art. 2 5 6 Abs. 2 ArNVG für Jügoslawen ergäben die nach erfüllter Anwarteohaft in ihre Heimat zurückgekehrt seien, mit Art. 14 GG vereinbar seien. Bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Grundsätze liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, da sie rechtlich weder zur deutschen noch zur jugoslawischen Rentenversicherung freiwillige Beiträge habe entrichten können.

    Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berücksichtigungsfähig wären (ng dazu BSG, Urteil vom 24. März - 5 HJ 20193 -" Umdr S 5; BSGE 75, 199, 211 f : SozR 3-2200 5 1246 Nr. 48; Baumeister, HV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 fi, kommt es hier nicht an, denn es liegen nach den Feststellungen des SG, auf die das LSG insoweit Bezug genommen hat, bei der Klägerin von 1981 bis 1988 nur 15 Beitragsrnonate (die davorliegende Beitragszeit vom 4. bis 30. September 1978 befindet sich außerhalb des Bele- gungszeitraumesl mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit in Jugoslawien vor.

    Wie der Senat bereits entschieden hat lvgl BSGE 75, 199, 211 ff = 3028 3-2200 5 1246 Nr. 48}, kommen für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 5 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht.

    Zu denken ist dabei vor ailern an devisenrechtlicheBeschränkungenfür Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland 1ng dazu BSGE 75, 199, 210f = SozR 13-2200 & 1246 Nr. 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVG vgl auch BSGE 51, 230, 232 f = SozR 2200 5 1419 Nr. 91 sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiedel der betreffenden Versicherten [vgl dazu BSGE 75, 199, 218 = SozR 51-2200 5 1246 Nr. 48).

    Bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Frist" iS von 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVG fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderenvereicherungsrechtlichenVoraussetzungenfür BU/EU-Rentennach der Beurteilung des BVerfG [vgl BVerfGE 75, 78.97 ff = SozR 2200 & 1246 Nr. 142} nur deshalb mit Art. 14 GG vereinbar gleichzeitig die Möglichwar, weil keit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrecntzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl dazu BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 2200 & 1246 Nr. 142).

    "waren BSGE 75, 199, 210 ff.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95
    Bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Frist" iS von 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVG fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderenvereicherungsrechtlichenVoraussetzungenfür BU/EU-Rentennach der Beurteilung des BVerfG [vgl BVerfGE 75, 78.97 ff = SozR 2200 & 1246 Nr. 142} nur deshalb mit Art. 14 GG vereinbar gleichzeitig die Möglichwar, weil keit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrecntzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl dazu BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 2200 & 1246 Nr. 142).

    Für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Regelung ist nach den vom BVerfG (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 EUR 1246 Nr. 142) herausgestellten Grundsätzen entscheidend, ob die Klägerin rechtlich in der Lage war, ab ".

  • BSG, 25.07.1963 - 4 RJ 255/62

    Weiterversicherung - Annahme freiwilliger Beiträge - Beiträge für eine

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95
    insbesondere auch die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie sonstige Entrichtungshindernisse Zu berücksichtigen ivgl BSGE 10, 264, 268 = SozFl Nr. 1 zu 5 1420 RVG: dazu auch BSGE 19, 247 = SozR Nr. 3 zu 5 1420 RVG).
  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 4/80

    Recht des überlebenden Ehegatte und der waisenrentenberechtigten Kinder zur

    Auszug aus BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 83/95
    Zu denken ist dabei vor ailern an devisenrechtlicheBeschränkungenfür Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland 1ng dazu BSGE 75, 199, 210f = SozR 13-2200 & 1246 Nr. 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des 5 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVG vgl auch BSGE 51, 230, 232 f = SozR 2200 5 1419 Nr. 91 sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiedel der betreffenden Versicherten [vgl dazu BSGE 75, 199, 218 = SozR 51-2200 5 1246 Nr. 48).
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