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   VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99   

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VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99 (https://dejure.org/2000,4451)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.2000 - 13 S 1026/99 (https://dejure.org/2000,4451)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 2000 - 13 S 1026/99 (https://dejure.org/2000,4451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sicherungsfähigkeit eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch einstweilige Anordnung, hier: Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 305 (Ls.)
  • NVwZ 2000, Beilage Nr. 11, 122
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1994 - 11 S 268/93

    Aufenthaltsgenehmigung: Versagungsgrund der Einreise ohne erforderliches Visum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99
    Denn der Zweck dieser Vorschriften, dass über den Aufenthalt entschieden wird, bevor der Ausländer eingereist ist, kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Inlandsaufenthalt des Ausländers bereits einmal - wie im Falle der Antragsteller durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - legalisiert worden ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1994 - 11 S 268/93 -, sowie die Senatsbeschlüsse vom 16.06.1998 - 13 S 653/98 - und vom 06.03.2000 - 13 S 1552/99; ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 Randnr. 21 und Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 121/122).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 11 S 3162/91

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Versagung der Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen der vorliegenden Art voraus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 3 oder 2 AuslG auslöst (vgl. hierzu u.a. den Senatsbeschluss vom 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, NVwZ-RR 1992, 509; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.1992 - 11 S 3162/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1995 - 9 S 3100/95

    Aufnahme eines Schülers in eine Schule - Abweisung wegen Sicherheitsbedenken;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99
    Voraussetzung für eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung ist in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs die Glaubhaftmachung eines Ermessensfehlers bei Ablehnung (oder Unterlassung) der begehrten Behördenentscheidung und die gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis führen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262, 263 und Schoch, a.a.O., Randnrn. 159, 160; weitergehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490/491 für den Fall des Antrags auf ein im Ermessen der Baurechtsbehörde stehendes Einschreiten gegen den Schwarzbauer - offener Verfahrensausgang soll ausreichen; ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 63 Randnr. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2000 - 13 S 1542/99

    Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme - Ermessenserwägungen im Falle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99
    Hieraus folgt zugleich, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Nr. 8 AAV, soweit sie auf eigene arbeitsmarktpolitische Erwägungen der Antragsgegnerin gestützt ist, gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt und daher ermessensfehlerhaft ist (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 06.03.2000 - 13 S 1542/99).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 8 S 2763/94

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Voraussetzungen für den Erlaß einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99
    Voraussetzung für eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung ist in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs die Glaubhaftmachung eines Ermessensfehlers bei Ablehnung (oder Unterlassung) der begehrten Behördenentscheidung und die gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis führen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262, 263 und Schoch, a.a.O., Randnrn. 159, 160; weitergehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490/491 für den Fall des Antrags auf ein im Ermessen der Baurechtsbehörde stehendes Einschreiten gegen den Schwarzbauer - offener Verfahrensausgang soll ausreichen; ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 63 Randnr. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - keine Fiktionswirkung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen der vorliegenden Art voraus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 3 oder 2 AuslG auslöst (vgl. hierzu u.a. den Senatsbeschluss vom 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, NVwZ-RR 1992, 509; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.1992 - 11 S 3162/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1999 - 13 S 514/99

    Umfang des Beschwerdeausschlusses im Asylverfahren - abgelehnte Aussetzung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99
    Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung (vgl. § 55 AuslG) ist hierzu der geeignete Weg (zur Möglichkeit eines unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Duldungsgrundes vgl. den Senatsbeschluss vom 06.12.1999 - 13 S 514/99; zum Ermessen des Gerichts nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO im Hinblick auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Randnr. 162).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2000 - 13 S 2540/99

    Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Duldung

    Der bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehende Anspruch des Ausländers auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nach den vom Senat in seinem Beschluss vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 - (InfAuslR 2000, 378) dargelegten Grundsätzen durch einstweilige Anordnung sicherungsfähig.

    Das Unterbleiben einer den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernden einstweiligen Anordnung würde in Fällen der vorliegenden Art zu einem mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzdefizit führen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378 sowie Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNrn. 158 bis 162; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 239 sowie RdNrn. 242 ff.; Happ in Eyermann a.a.O., § 123 RdNrn. 49 und 66; Funke-Kaiser a.a.O., § 124 RdNr. 63 jeweils m.w.N.).

    Es liegt also an ihr, auf die einstweilige Anordnung mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zu reagieren und - gegebenenfalls - im Anschluss daran eine Änderung oder Aufhebung der einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (zu dieser vgl. Schoch, a.a.O., § 123 RdNrn. 177 f.; Happ a.a.O., § 123 RdNr. 78; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 RdNr. 66; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 RdNr. 35) zu beantragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.3.2000 a.a.O. sowie Schoch a.a.O., RdNr. 162; Happ, a.a.O., RdNr. 66; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 163).

    Voraussetzung für eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung ist in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs die Glaubhaftmachung eines Ermessensfehlers bei Ablehnung (oder Unterlassung) der begehrten Behördenentscheidung und die gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Duldung führen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10.3.2000 a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262, 263 und Schoch, a.a.O., RdNrn. 159, 160; weitergehend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490/491 für den Fall des Antrags auf ein im Ermessen der Baurechtsbehörde stehendes Einschreiten gegen den Schwarzbauer - offener Verfahrensausgang soll ausreichen - ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 RdNr. 63).

  • VG Sigmaringen, 25.08.2005 - 8 K 1287/05

    Erteilung einer Arbeitserlaubnis - zu vertretendes Abschiebungshindernis;

    Die Antragstellerin hat daher ein besonders dringliches Interesse an der (vorläufigen) Möglichkeit der unselbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, da bei Unterbleiben entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch unterginge bzw. seine Durchsetzung im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).

    Dieser Gefahr kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur wirksam begegnet werden, indem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, der Antragstellerin eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (zum Ganzen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.).

    Vielmehr kann die Ausländerbehörde mit einer - rechts- und ermessensfehlerfreien - Hauptsacheentscheidung den status quo ante wiederherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.).

    Allerdings ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1995 - 9 S 3100 -, NVwZ-RR 1996, 262; Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O., jeweils m. w. N.; ferner Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 123 RdNr. 158ff.).

    Zudem muss eine gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände ergeben, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur von der Antragstellerin begehrten Entscheidung führen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, a.a.O. m.w.N.); zumindest müssen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, NVwZ-RR 1995, 490; ebenso Schoch, a. a. O. RdNr. 161 unter Hinweis auf die übergeordnete Bedeutung des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00

    Ausweisung - unterbliebene Anhörung

    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt aber auch insoweit nicht in Betracht, als sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Antragsgegners wendet, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen; denn Voraussetzung hierfür wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dieser Antrag eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hätte, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.7.1998 - 13 S 1588/97 -, DVBl. 1999, 176 und vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).

    Zwar spricht einiges dafür, dass der Antragsteller hinsichtlich seines in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat, dessen Sicherung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den vom Senat im Beschluss vom 10.3.2000 (a.a.O.) dargelegten Grundsätzen prinzipiell in Betracht kommt.

    Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO wäre aber weiter, dass anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände die Prognose gerechtfertigt ist, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis führen wird (Senatsbeschluss vom 10.3.2000, a.a.O.).

    Dies hat - bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Ausweisung - zur Folge, dass der Antragsteller nach wie vor einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG eröffneten Ermessens hat, der nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10.3.2000, a.a.O.) durch einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist; denn es stellte sich als unverhältnismäßige Erschwerung der Durchsetzung dieses Anspruchs dar, verwiese man den Antragsteller, der seit über 30 Jahren im Bundesgebiet lebt und wohl noch im Besitz eines Arbeitsplatzes ist, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf sein Herkunftsland.

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den möglicherweise gegebenen Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Aufenthaltserlaubnisbegehren sichert, kommt aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil sich derzeit wenig dafür abzeichnet, dass eine - bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Ausweisung - noch ausstehende ermessensfehlerfreie erneute Bescheidung durch den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis führen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10.3.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 13 S 1824/01

    Abänderung einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen

    Deshalb wird von der inzwischen überwiegenden Ansicht eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO befürwortet (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O.; Happ in Eyermann, 11. Aufl., RdNr. 77 ff zu § 123; Kopp, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 35 zu § 123; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 - sowie BVerfG, Beschluss vom 23.3.1995 - 2 BvR 492/95 und 493/95 -, InfAuslR 1995, 246, 251).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05

    Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer

    Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist darüber hinaus jedenfalls dann ein durch die einstweilige Anordnung sicherungsfähiges Recht, wenn ohne die begehrte Anordnung das zu sichernde Recht unterzugehen droht oder seine Durchsetzung unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, VBlBW 2001, 228 und vom 10.03.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 13 S 673/02

    Erwachsenenadoption - Abschiebung - Schutz der Familie

    Insoweit hat der Antragsteller aber lediglich Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des nach § 30 Abs. 3 AuslG eröffneten Ermessens, so dass vorrangig der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG als das durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernde Recht anzusehen ist (zur Sicherungsfähigkeit auch eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378 und vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 13 S 2643/00

    Duldung - familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigem Stiefkind

    Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung "auf Null" hat der Antragsteller insoweit aber lediglich Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des nach § 30 Abs. 3 AuslG eröffneten Ermessens, so dass vorrangig der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG als das durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernde Recht anzusehen ist (zur Sicherungsfähigkeit auch eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378 und vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 13 S 864/00

    Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder; Familiennachzug -

    Zwar setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Zulässigkeit eines solchen Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz voraus, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 3 oder 2 AuslG auslöst (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, NVwZ-RR 1992, 509 und vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Nach Aktenlage kann derzeit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller einer dieser Ansprüche - sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer fehlerfreien Ermessensentscheidung - zusteht (zur Sicherungsfähigkeit von Ermessensansprüchen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378, und vom 24.9.2001 - 13 S 2563/00 -, InfAuslR 2002, 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 - 11 S 432/16

    Im Asylverfahren erfolglos gebliebener Ausländer; Duldungsbegehren; Streitigkeit

    Voraussetzung für eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung ist in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs nicht nur die Glaubhaftmachung eines Ermessensfehlers bei Ablehnung (oder Unterlassung) der begehrten Behördenentscheidung - auf die das Verwaltungsgericht einzig abstellt -, sondern darüber hinaus die gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Duldung führen wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).
  • VG Karlsruhe, 15.04.2005 - 10 K 493/05

    Beschäftigungserlaubnis für Ausländer

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2019 - 13 ME 282/19

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; außergewöhnliche Härte; Beschwerde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2001 - 18 B 1366/00

    Voraussetzung für die Zulassung einer Beschwerde gegen die Versagung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2004 - 19 B 1077/02

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten wegen der verspäteten

  • VG Stuttgart, 22.04.2005 - 12 K 204/04

    Voraussetzungen für eine auflösende Bedingung bei ausländerrechtlicher Duldung.

  • VG Stuttgart, 17.01.2002 - 19 K 4711/01

    Abschiebeschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung

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