Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1247
VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96 (https://dejure.org/1998,1247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.06.1998 - 13 S 1099/96 (https://dejure.org/1998,1247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 13 S 1099/96 (https://dejure.org/1998,1247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung - Dauer der Sperrwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 222 (Ls.)
  • DVBl 1998, 1036 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.04.1984 - 1 C 57.81

    Ausländer - Ausweisung - Befristung - Sperrwirkung - Ermessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Bei dieser Prognose (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 6.5.1993, EzAR 039 Nr. 1 S. 9) sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles - soweit sie geltend gemacht (vgl. § 70 Abs. 1 AuslG) oder sonst für die Behörde erkennbar sind - zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, BVerfGE 51, 386 (398f.); BVerwG, Beschl. v. 2.5.1996, InfAuslR 1996, 303) oder Art. 8 EMRK (siehe dazu etwa EGMR, Urt. v. 19.2.1998, InfAuslR 1998, 201) und des Verwertungsverbotes nach § 51 Abs. 1 BZRG (BVerwG, Urt. v. 5.4.1984, BVerwGE 69, 137 (142ff.)), sachgerecht abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 14.11.1989, Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 8 S. 3; BVerwG, Urt. v. 5.4.1984, a.a.O. 141; BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 7.6.1979, Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2; BVerwG, Beschl. v. 7.11.1978, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56; OVG Hamburg, Urt. v. 6.5.1993, a.a.O. S. 11, und Urt. v. 26.3.1992, EzAR 047 Nr. 1 S. 10f; VG Berlin, Urt. v. 2.6.1997, InfAuslR 1998, 57).

    Die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz markieren insoweit aber nur eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist (BVerwG, Urt. v. 5.4.1984, a.a.O.).

    Im übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorbehalten (BVerwG, Urt. v. 5.4.1984, a.a.O. 141f.).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Bei dieser Prognose (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 6.5.1993, EzAR 039 Nr. 1 S. 9) sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles - soweit sie geltend gemacht (vgl. § 70 Abs. 1 AuslG) oder sonst für die Behörde erkennbar sind - zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, BVerfGE 51, 386 (398f.); BVerwG, Beschl. v. 2.5.1996, InfAuslR 1996, 303) oder Art. 8 EMRK (siehe dazu etwa EGMR, Urt. v. 19.2.1998, InfAuslR 1998, 201) und des Verwertungsverbotes nach § 51 Abs. 1 BZRG (BVerwG, Urt. v. 5.4.1984, BVerwGE 69, 137 (142ff.)), sachgerecht abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 14.11.1989, Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 8 S. 3; BVerwG, Urt. v. 5.4.1984, a.a.O. 141; BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 7.6.1979, Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2; BVerwG, Beschl. v. 7.11.1978, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56; OVG Hamburg, Urt. v. 6.5.1993, a.a.O. S. 11, und Urt. v. 26.3.1992, EzAR 047 Nr. 1 S. 10f; VG Berlin, Urt. v. 2.6.1997, InfAuslR 1998, 57).

    Es ist insbesondere solchen Umständen Rechnung zu tragen, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen; insoweit ist die Befristungsentscheidung Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, BVerfGE 51, 386 (398f.)).

    Sodann wird die Beklagte insbesondere unter Beachtung der bei Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit im Befristungsverfahren verstärkten aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, a.a.O. 398) und des Art. 8 EMRK abzuwägen haben, ob und inwieweit die familiäre Beziehung des Klägers zu seinem Kind eine Abkürzung der erwogenen Frist rechtfertigt oder gebietet.

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Hierdurch wird sie ebenfalls beschwert, weil sich die im Bescheidungsausspruch verbindlich zum Ausdruck gebrachte und die Rechtskraftwirkung des Gerichtsbescheides bestimmende (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1967, BVerwGE 29, 1 (2f.); BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, NVwZ 1996, 66f.; BVerwG, Urt. v. 27.1.1995, NJW 1996, 737 (738) m.w.Nachw.) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit ihrer eigenen deckt und für sie ungünstiger ist, so daß bei der erneuten Bescheidung auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung mit einem für die Beklagte ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei der Anwendung der von ihr für richtig gehaltenen Rechtsansicht.

    Erweist sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsauffassung als unzutreffend, hat in einem solchen Fall das Berufungsgericht das angefochtene Urteil zu ändern und gegebenenfalls selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1975, Buchholz 454.32 § 8a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 (6f.); BVerwG, Urt. v. 27.1.1995, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 27.06.1978 - 1 B 147.78

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ausweisung eines Ausländers -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde von ihrem Ermessen dahin Gebrauch macht, daß alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (BVerwG, Beschl. v. 7.2.1973, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 29; BVerwG, Beschl. v. 27.6.1978 - 1 B 122.78 und 1 B 147.78).
  • BVerwG, 27.06.1978 - 1 B 122.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde von ihrem Ermessen dahin Gebrauch macht, daß alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (BVerwG, Beschl. v. 7.2.1973, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 29; BVerwG, Beschl. v. 27.6.1978 - 1 B 122.78 und 1 B 147.78).
  • BVerwG, 30.12.1993 - 1 B 185.93

    Ausweisung - Ist-Ausweisung - Menschenwürde - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Denn mit der Anwendung dieser zwingenden Regelungen verbundene besondere Härten können oder müssen gerade auch durch eine Befristung der Sperrwirkung gemildert werden (BVerwG, Beschl. v. 10.12.1993, InfAuslR 1994, 101; BVerwG, Beschl. v. 30.12.1993, InfAuslR 1994, 181 (182/183)).
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Hierdurch wird sie ebenfalls beschwert, weil sich die im Bescheidungsausspruch verbindlich zum Ausdruck gebrachte und die Rechtskraftwirkung des Gerichtsbescheides bestimmende (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1967, BVerwGE 29, 1 (2f.); BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, NVwZ 1996, 66f.; BVerwG, Urt. v. 27.1.1995, NJW 1996, 737 (738) m.w.Nachw.) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit ihrer eigenen deckt und für sie ungünstiger ist, so daß bei der erneuten Bescheidung auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung mit einem für die Beklagte ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei der Anwendung der von ihr für richtig gehaltenen Rechtsansicht.
  • BVerwG, 10.12.1993 - 1 B 160.93

    Ausländer - Besonderer Ausweisungsschutz - Trennung - Rechtsfehler

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Denn mit der Anwendung dieser zwingenden Regelungen verbundene besondere Härten können oder müssen gerade auch durch eine Befristung der Sperrwirkung gemildert werden (BVerwG, Beschl. v. 10.12.1993, InfAuslR 1994, 101; BVerwG, Beschl. v. 30.12.1993, InfAuslR 1994, 181 (182/183)).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93

    Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96
    Hierdurch wird sie ebenfalls beschwert, weil sich die im Bescheidungsausspruch verbindlich zum Ausdruck gebrachte und die Rechtskraftwirkung des Gerichtsbescheides bestimmende (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1967, BVerwGE 29, 1 (2f.); BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, NVwZ 1996, 66f.; BVerwG, Urt. v. 27.1.1995, NJW 1996, 737 (738) m.w.Nachw.) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit ihrer eigenen deckt und für sie ungünstiger ist, so daß bei der erneuten Bescheidung auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung mit einem für die Beklagte ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei der Anwendung der von ihr für richtig gehaltenen Rechtsansicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Andererseits sind die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Klägers aber auch nicht als außergewöhnlich hartnäckig oder als außergewöhnlich schwerwiegend einzustufen, da die besonderen Umstände der Wiedereinreise zu würdigen sind (dazu im einzelnen wiederum unten 3.) und der Kläger darüber hinaus zwischenzeitlich auch die ihm durch Leistungsbescheid aufgegebenen Kosten der Abschiebung erstattet hat (zu diesem Gesichtspunkt als wichtigem öffentlichen Belang vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; Hess. VGH, Beschluss vom 25.6.1998 - 13 ZU 1215/98 -, InfAuslR 1998, 445; Urteil vom 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -, ESVGH 47, 55 = DVBl. 1997, 913).

    Die Dauer der Sperrwirkung ist daher danach zu bestimmen, wann der oder die Ausweisungszwecke voraussichtlich erreicht sein werden, wobei nicht auf die abstrakt möglichen, sondern - entsprechend dem akzessorischen Charakter der Sperrwirkung - auf die in der zugrundeliegenden Ausweisungsverfügung konkret festgelegten Zwecke abgestellt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteile vom 14.11.1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 278, und vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, NVwZ 1984, 653 = InfAuslR 1984, 201).

    Sind diese Zwecke andererseits (sämtlich) erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (Zweckerreichung als Fristobergrenze; dazu BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Ferner sind - sei es als Element der eigentlichen Prognoseentscheidung selbst oder aber als selbstständiges fristverkürzendes Element - die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen höherrangigen Rechts, vornehmlich die Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sowie der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem anschließenden Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorbehalten (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, DVBl. 1984, 783 = InfAuslR 1984, 201, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Dabei sind aber die Unterschiede in den Zwecken beider Maßnahmen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.), was zu gewissen Modifikationen führt.

    Das mit ihr verbundene Einreise-, Aufenthalts- und Aufenthaltsgenehmigungsverbot soll den Ausländer deswegen treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289; Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Zwar ist die Orientierung an den typisierenden Fallgruppen dieser Vorschrift, die genügend Raum für Einzelfälle lässt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433).

  • VG Sigmaringen, 06.03.2001 - 7 K 1809/99

    Ausländer; Befristung der Wirkung einer Ausweisung

    Der konkret gestellte Antrag auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung zielt dabei nach sachdienlicher Auslegung auch auf die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung, so dass die Behörde über die Dauer beider Sperrwirkungen zu entscheiden hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433).

    Die Dauer der Sperrwirkung ist deshalb danach zu bestimmen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird (VGH, Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433).

    Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, BVerfGE 51, 386 (398f.); BVerwG, Beschluss vom 2.5.1996, InfAuslR 1996, 303) oder Art. 8 EMRK (siehe dazu etwa EGMR, Urteil vom 19.2.1998, InfAuslR 1998, 201) und des Verwertungsverbotes nach § 51 Abs. 1 BZRG (BVerwG, Urteil vom 5.4.1984, BVerwGE 69, 137 (142 ff.)), sachgerecht abzuwägen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433, mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Ebenso kann hier erheblich sein, ob und in welchem Umfang der Ausländer seine Pflicht zur Zahlung der Abschiebungskosten ( § 82 Abs. 1 AuslG ) erfüllt hat oder inwieweit die Besorgnis fortbesteht, dass er bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wieder einen Abschiebungsgrund nach § 49 AuslG verwirklicht (zu Vorstehendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433).

    Beantragt der Ausländer - wie der Kläger - die Befristung der Sperrwirkung sowohl einer Ausweisung als auch einer Abschiebung, hat die Behörde über die Dauer beider Sperrwirkungen gesondert zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Sobald der Kläger die ausstehenden Abschiebungskosten (vgl. AS 44 und 69 der Akte der Beklagten) beglichen hat (was im übrigen nur bei der Befristungsentscheidung hinsichtlich der Abschiebung berücksichtigungsfähig ist: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433) und vorausgesetzt, gegen ihn liegt außer den genannten Erkenntnissen seit seiner Ausreise tatsächlich nichts weiter vor, steht einer Befristung auf den jetzigen Zeitpunkt nichts (mehr) im Wege.

  • VGH Hessen, 04.03.2002 - 12 UE 200/02

    Ausweisung eines straffälligen Unionsbürgers - Vorrang des Gemeinschaftsrechts

    Die Ausländerbehörde hat sich bisher nicht darauf berufen und wird die Bedeutung dieser Abschiebung nunmehr mit Rücksicht darauf zu bewerten haben, dass die den Abschiebungen tatsächlich zugrundeliegende Ausweisungsverfügung inzwischen aufgehoben ist und es danach an einer stichhaltigen Gefährdungsprognose für die Zukunft fehlt (zu den unterschiedlichen Gesichtspunkten für die Befristung der Sperrwirkungen nach Ausweisung einerseits und nach Abschiebung andererseits vgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, Rdnr. 5/439 bis 5/449; BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369 = EZAR 039 Nr. 7 = NVwZ 2000, 1422; VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, EZAR 039 Nr. 3 = InfAuslR 1998, 433; vgl. auch Nrn. 8.2.3.1, 8.2.4.2, 8.2.4.3, 8.2.4.4.2, 8.2.5.1 AuslG-VwV).
  • VG Stuttgart, 02.12.2011 - 11 K 839/11

    Zum Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung bzw.

    Die Klägerin darf den erst nach Klageerhebung ergangenen Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 über die Ablehnung ihres Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in den Rechtsstreit einbeziehen; eine Klageänderung liegt darin nicht, weil der Regelungsgegenstand der nachträglichen Behördenentscheidung mit dem Streitgegenstand der Untätigkeitsklage deckungsgleich ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 - InfAuslR 1998, 433 und Urt. v 13.06.2000 - 13 S 1378/98 - VBlBW 2001, 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2001 - 13 S 555/01

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des GG Art 6

    Bei der Bestimmung der Frist wird die zuständige untere Ausländerbehörde den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen haben (vgl. Senatsurt. v. 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433).
  • VG Berlin, 22.02.2011 - 35 K 420.09

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung

    Ein Ausnahmefall zeichnet sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 1998 - 13 S 1099/96 -, juris).

    Dies schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrundes differenziert und/oder sich an dem der Ausweisung zugrunde liegenden - gegebenenfalls erhöhten - Grad der spezialpräventiven Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 1998, - 13 S 1099/96 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 14. März 2001 - 11 LA 565/01 - juris, Rn. 5; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 4 K 817/08 -, juris, Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Diesen öffentlichen Interessen sind im Rahmen einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die persönlichen Belange des Ausländers und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, wie der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, gegenüber zu stellen (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433), wobei auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbefugnis zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, aaO).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2009 - 2 M 86/09

    Kein Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer

    Der Ausländer soll vom Bundesgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433 [435]).
  • VG Sigmaringen, 29.11.2006 - 1 K 1631/05

    Rücknahme einer Ausweisung - sachliche Zuständigkeit

    Denn sein Befristungsantrag zielte bei sachdienlichem Verständnis auch auf die Befristung der Wirkungen der aus der Haft heraus vorgenommenen Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433).

    Auch die Befristung der Wirkung der Abschiebung, über die die Ausländerbehörde gesondert zu entscheiden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.1998, a. a. O.), darf nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur in atypischen Fällen versagt werden.

  • VG Karlsruhe, 19.02.2002 - 11 K 1914/01

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung - Schutz der Familie

    Daran hat sich die Entscheidung über die Dauer der Sperrwirkung der Abschiebung zu orientieren (im Anschluss an VGH Bad-Württ, Urt v 24.06.1998, InfAuslR 1998, 433); insoweit kann von entscheidender Bedeutung sein, dass der Ausländer nach erfolgter Abschiebung eine eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen (Frau und Kind) begründet hat und wirtschaftlich integriert ist.

    Ebenso kann erheblich sein, ob und in welchem Umfang der Ausländer seine Pflicht zur Zahlung der Abschiebungskosten (§ 82 Abs. 1 AuslG) erfüllt hat (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 98, 433).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97

    Anwendung landesverfahrensrechtlicher Vorschriften im ausländerrechtlichen

  • VG Berlin, 22.02.2011 - 35 K 317.10

    Ermessensausübung bei der Sperrzeitverfügung im Rahmen der Ausweisung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10313/08

    Beihilfefähigkeit von Behandlungskosten einer Privatklinik

  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 1541/00

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02

    Beginn der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist, wenn

  • VG Augsburg, 27.10.2009 - Au 1 K 09.947

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung -

  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 2769/00

    Nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

  • VGH Bayern, 21.11.2013 - 19 C 13.1206

    Die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das

  • VG Aachen, 26.04.2006 - 8 K 2043/04

    Sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines

  • VG Freiburg, 28.01.2010 - 4 K 817/08

    Ausweisung: Beachtung bestehender familiärer Bindungen

  • VG Karlsruhe, 06.11.2002 - 5 K 3674/02

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung - Familienschutz

  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 3258/00

    Nachträgliche Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2004 - 13 S 268/04

    Keine Befristung der Ausweisungsverfügung bei Zweifeln an der Redlichkeit des

  • VG Darmstadt, 07.06.2006 - 8 E 1402/04

    D (A), Ausweisung, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung, atypischer

  • VG Karlsruhe, 19.02.2002 - 11 K 2455/01

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung im Regelfall

  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 2668/00

    Nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

  • VG Augsburg, 28.09.2010 - Au 1 K 10.836

    Die in Ziffer 11.1.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839

    Prozesskostenhilfe; Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Erfordernis der

  • VG Freiburg, 16.10.2003 - 4 K 18/02

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Befristung der Ausweisungswirkungen

  • VG Braunschweig, 07.09.2000 - 6 A 340/00

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Ausnahmefall; Ausweisung; Befristung;

  • VG Freiburg, 05.03.2003 - 9 K 620/01

    Befristung der Ausweisungswirkung

  • VG München, 27.04.2006 - M 10 K 06.424

    Ausländerrecht: Ausweisung, Befristung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht