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   VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01   

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https://dejure.org/2003,18292
VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01 (https://dejure.org/2003,18292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.05.2003 - 13 S 1234/01 (https://dejure.org/2003,18292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 13 S 1234/01 (https://dejure.org/2003,18292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vertretenmüssen der Passlosigkeit bei unvollständiger Mitwirkung des Ausländers.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2001 - 13 S 2171/00

    Vertretenmüssen eines Ausreisehindernisses oder Abschiebungshindernisses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01
    Dieses wenig kooperative Verhalten des Klägers ist aber nicht ursächlich für das hier gegebene Abschiebungshindernis, nachdem es dem Regierungspräsidium auch unter Verwendung des Auszugs aus dem Familienbuch über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nicht gelungen ist, Ausweispapiere für ihn zu beschaffen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -,       InfAuslR 2002, 115).

    Es bedarf jedoch dann keines Versuchs einer freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsurteile vom 7.3.1996, a.a.O.; vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 - und vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Auch ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dann, wenn die zuständige Ausländerbehörde es - wie hier - übernommen hat, für den Ausländer ein die Rückführung ermöglichendes Ausweisdokument zu beschaffen, mit diesen Bemühungen aber am Verhalten des Heimatstaates scheitert, dem Ausländer grundsätzlich nicht vorgeworfen werden kann, er habe eigene, ihm zumutbare Bemühungen unterlassen (vgl. das Senatsurteil vom 8.11.2001, a.a.O., m.w.N).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des Senats (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keinerlei Hindernisse entgegenstehen.

    Es bedarf jedoch dann keines Versuchs einer freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsurteile vom 7.3.1996, a.a.O.; vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 - und vom 8.11.2001 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2001 - 13 S 2171/00

    Vertretenmüssen der Ausreise- oder Abschiebungshindernisse; Rückübernahmeabkommen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01
    Dieses wenig kooperative Verhalten des Klägers ist aber nicht ursächlich für das hier gegebene Abschiebungshindernis, nachdem es dem Regierungspräsidium auch unter Verwendung des Auszugs aus dem Familienbuch über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nicht gelungen ist, Ausweispapiere für ihn zu beschaffen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -,       InfAuslR 2002, 115).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01
    Infolge des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.8.1996, mit dem der Asylantrag abgelehnt wurde, ist der Kläger im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8.4.1997, BVerwGE 104, 210, 213).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des Senats (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keinerlei Hindernisse entgegenstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 11 S 770/04

    Erforderlichkeit kumulativen Vorliegens nicht zu vertretenden Abschiebungs- und

    Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].).

    Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 13 S 2767/02

    Passlosigkeit - Vertreten müssen

    Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokuments bedarf (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -, Hailbronner, AuslR,. § 55 AuslG, RdNr. 42; GK-AuslR, § 55 AuslG, RdNr. 41).

    Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsurteile vom 7.3.1996, a.a.O.; vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 -, vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -, EZAR 015 Nr. 27 und vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2004 - 11 S 1448/03

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - Abschiebungs- und Ausreisehindernis

    Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03

    Ausschluss der Härtefallregelung bei wiederholten Asylfolgeanträgen; keine

    Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - Hailbronner, AuslR, § 55 AuslG, Rn. 42; GK-Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2005 - 11 S 2106/04

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Erwerbstätigkeitsverbot

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