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   LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10   

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LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10 (https://dejure.org/2010,2514)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.05.2010 - 13 S 14/10 (https://dejure.org/2010,2514)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. Mai 2010 - 13 S 14/10 (https://dejure.org/2010,2514)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 17 Abs 3 StVG, § 276 BGB, § 1 StVO
    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier aus gegenüberliegenden Parktaschen ausparkender Verkehrsteilnehmer

  • verkehrslexikon.de

    Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärts-Ausparken zweier Fahrzeuge aus einander gegenüberliegenden Parktaschen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge - Wer haftet bei Kollision?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Rückwärts gegeneinander

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Schuldfrage bei einer Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge

  • wkblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Abkehr von der üblichen Haftungsquote 50:50 bei doppelten Ausparkunfällen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    LG Saarbrücken zum Schadensersatzanspruch bei einer Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge - Gebot der Rücksichtnahme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines auf einem Privatweg

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat.

    Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November 2008 - 13 S 126/08 -, vom 13. März 2009 - 13 S 171/08 und vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51).

    Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09).

  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 136/85

    Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Wildunfall

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337; Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165).
  • BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61

    Gelände des Kölner Großmarkts als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs -

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Zwar unterliegen Verkehrsflächen den Regeln der StVO unmittelbar nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04 - DAR 2004, 529; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61, NJW 1963, 152; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2008 - 13 S 178/08 und vom 9. April 2010 - 13 S 248/09).
  • OLG Köln, 19.07.2005 - 4 U 35/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 - 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann nach Auffassung der Kammer - wie hier - außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357) kann zu Lasten des Klägers daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden.
  • LG Kleve, 11.11.2009 - 5 S 88/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts aus Parkbuchten ausparkender

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 - 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann nach Auffassung der Kammer - wie hier - außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.
  • LG Arnsberg, 27.09.2005 - 5 S 58/05
    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 - 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann nach Auffassung der Kammer - wie hier - außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.
  • OLG Frankfurt, 14.05.1981 - 9 U 81/80
    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Die Bestimmungen der StVO sind nämlich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsgrundes für die Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung entsprechend anzuwenden, soweit dies bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen möglich ist und der Verfügungsberechtigte keine andere Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 1981 - 9 U 81/80 - VersR 1982, 556; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27 Rdn. 32; Kammer, Urteil vom 9.4.2010 - 13 S 248/09).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Sorgfaltsmaßstab beim Ausparken aus einer Parkbucht

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat.
  • LG Saarbrücken, 29.05.2009 - 13 S 181/08

    Besondere Sorgfaltspflichten beim Öffnen der Fahrzeugtür auf öffentlichen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
    Diese Auffassung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach der Kraftfahrer auch beim Einparken in eine Parklücke seinen Pflichten zur besonderen Vorsicht und jederzeitigen Anhalten genügt, wenn er zum Stehen kommt, ehe die Tür des auf der benachbarten Parktasche stehenden Fahrzeugs geöffnet wird (Kammer, Urteile vom 29. Mai 2009 - 13 S 181/08 - und vom 27. November 2009 - 13 S 174/09).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2008 - 13 S 171/08

    Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung der Einbürgerung

  • LG Bochum, 21.01.2009 - 10 S 107/08

    Anscheinsbeweis - Rückwärtsfahren - Schadensersatzthemen - Schadenspositionen -

  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

  • AG Hamburg, 16.02.2006 - 51a C 121/05

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Gehweg auf die Straße auffahrenden LKW

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

  • KG, 06.12.2004 - 12 U 28/04

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Beweislast für Anspruchsübergang auf

  • KG, 22.04.2004 - 12 U 330/02

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung

  • KG, 04.02.2002 - 12 U 111/01

    Haftungsverteilung bei Unfallschaden infolge Mißachtung der Vorfahrt

  • OLG Hamm, 12.10.1999 - 3 Ss OWi 990/99

    Einparken, Ausparken, Parkplatz eines Supermarkts als öffentliche Verkehrsfläche

  • OLG Koblenz, 09.11.1999 - 2 Ss 266/99

    Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

  • OLG Frankfurt, 08.07.1981 - 7 U 232/79

    Eigenersparnis an Betriebskosten; Wegfall des Abzugs; Kleinere Klasse des

  • LG Bad Kreuznach, 25.07.2007 - 1 S 29/07

    Haftungsverteilung bei Kollision zwei rückwärts aus Parkboxen herausfahrender

  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 122/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen

    Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen - wie hier - der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476 ff.; 9. Juli 2010 - 13 S 61/10; zfs 2011, 494; 7. Mai 2010 - 13 S 14/10; 12. Februar 2010 - 13 S 239/09 - und 14. November 2008 - 13 S 126/08, jew. mwN; ebenso OLG Koblenz, zfs 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rdn. 51, mwN.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 - I-9 U32/12, zit. nach juris, mwN.).

    Dem folgt die Kammer nicht (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 9. Juli 2010 aaO und 7. Mai 2010 aaO).

    Wollen beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Mai 2010 - 13 S 14/10; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a).

    Denn der Verkehrsverstoß des Erstbeklagten wiegt nicht so schwer, dass die mitwirkende Betriebsgefahr auf Klägerseite ganz dahinter zurücktreten müsste (vgl. zur Haftungsverteilung auch die Kammerurteile vom 7. Mai 2010 aaO, vom 10. Dezember 2010 aaO - und vom 27. Mai 2011 aaO).

  • AG Bad Segeberg, 06.10.2011 - 17 C 100/11

    Schadensteilung erfolgt wegen eines Unfalls infolge einer Kollision zwischen

    Alleine aus dem Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen gebracht hat, folgt nicht, dass dieser damit den Nachweis geführt hat, sämtlichen sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben (entgegen LG Saarbrücken, Urt. v. 29. Mai 2009, 13 S 181/08, NJW-RR 2008, 1250; LG Saarbrücken, Urt. v. 27. Mai 2011, 13 S 25/11, juris Rn. 14 und LG Saarbrücken, Urt. v. 7. Mai 2010, 13 S 14/10, juris Rn. 19).

    19 a) Es kann zunächst dahinstehen, ob die Bestimmungen der StVO für den Bereich der Unfallörtlichkeit Anwendung finden, was der Fall ist, wenn die Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.2004 - 4 StR 160/04, DAR 2004, 529; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Denn jedenfalls finden vorliegend die Bestimmungen der StVO analoge Anwendung, da dies nach den Gegebenheiten am Unfallort möglich und auch nicht vorgetragen worden ist, dass der Verfügungsberechtigte eine andere Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.05.1981 - 9 U 81/80, VersR 1982, 556; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 14).

    Ob die Bestimmung des § 10 StVO dann keine Anwendung findet, wenn auch der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Kollision im Begriff gewesen wäre, seine Parktasche zu verlassen (so LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 16 m.w.N.), bedarf hier keiner Klärung, weil ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist.

    Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass diese Bestimmung nicht dem Schutz eines gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers dient (so LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 17; wohl auch LG Berlin, Urt. v. 19.10.2000 - 58 S 112/00, juris Rn. 12), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

    Denn in diesem Fall ergäben sich sowohl für den Kläger als auch den Beklagten zu 2) aus § 1 Abs. 2 StVO besondere Sorgfaltspflichten, die denen aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVO weitgehend angenähert sind (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Urt. v. 12.12.1991 - 14 U 57/91, VersR 1993, 496; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 23 m.w.N.).

    24 Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass derjenige, der sein Fahrzeug jedenfalls vorkollisionär zum Stehen gebracht hat, den Nachweis geführt hat, die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Pflichten eingehalten zu haben (so LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2009 - 13 S 181/08, NJW-RR 2008, 1250; LG Saarbrücken, Urt. v. 27.05.2011 - 13 S 25/11, juris Rn. 14; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 19), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

  • LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 13 S 132/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtregelung auf einem Parkdeck im

    Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, NZV 2012, 394; Kammerurteil vom 7. Mai 2010 - 13 S 14/10).
  • LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines rückwärts

    a) Ungeachtet der Frage, ob - wie bisher überwiegend angenommen - § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 - 13 S 180/08; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7.5.2010 - 13 S 14/10 jew. m.w.N.).

    Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 - 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

    Kollidiert er dagegen beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm - wie hier - der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hatte (vgl. Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

    Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Erstbeklagte nicht unabwendbar war und Fahrerin des Klägerfahrzeuges nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (vgl. auch Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 13 S 128/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen einer Fahrzeugtür

    Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, NZV 2012, 394; Kammerurteil vom 7. Mai 2010 - 13 S 14/10).
  • AG Bad Segeberg, 08.11.2012 - 17a C 256/10

    Haftung und Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Feststellungsantrag bezüglich der

    Ob der Auffassung des Klägers zu folgen ist, die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO schütze ausschließlich den fließenden Verkehr (so auch LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 17; wohl auch LG Berlin, Urt. v. 19.10.2000 - 58 S 112/00, juris Rn. 12; a.A. OLG Köln, Urt. v. 16.05.1991 - 7 U 170/90, VersR 1992, 332), kann vorliegend dahinstehen.
  • LG Braunschweig, 29.06.2010 - 7 S 490/09

    Anscheinsbeweis; Anstoßstelle; Ausparkversuch; Ausparkvorgang; Betriebsgefahr;

    Mit gutem Grund kommt freilich das LG Saarbrücken im Urteil v. 7.05.2010, 13 S 14/10, zu dem Ergebnis, dass derjenige nur aufgrund mitwirkender Betriebsgefahr zu 20% (mit-) haftet, der sein Fahrzeug ein bis zwei Sekunden vor dem Zusammenstoß zum Stehen gebracht hat.
  • AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 59/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 als

    Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Klägerin nicht erwiesenermaßen unabwendbar war und den Erstbeklagten nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.05.2010, Az.: 13 S 14/10, Juris).
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