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   VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01   

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https://dejure.org/2001,6173
VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01 (https://dejure.org/2001,6173)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2001 - 13 S 1635/01 (https://dejure.org/2001,6173)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 (https://dejure.org/2001,6173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten Aufenthaltserlaubnis bei Volljährigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genügen eines achtjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für einen Rechtsanspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG; Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Zustand der Volljährigkeit; Verlust eines langjährigen ...

  • Judicialis

    AuslG § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
    Aufenthaltserlaubnis - achtjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 854 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 13 S 2025/96

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder nach AuslG 1990 § 21 Abs 3 setzt noch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01
    Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG ist aber, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis volljährig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss v. 2.7.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01
    Zum andern ist der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis die Zeit gleichzustellen, für die der Ausländer rückwirkend die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann (BVerwG, Urteil v. 29.9.1998, DVBl. 1999, 172 zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 7/92

    Versagung der Aufenthaltsgenehmigung - Regelversagungstatbestand -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01
    Die Verwendung des Präsens ("ist") gebietet vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass das nachgezogene Kind auch noch im Zustand der Volljährigkeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, wobei die Achtjahresfrist allerdings nicht schon bei Eintritt der Volljährigkeit erreicht zu sein braucht (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 26 RdNr. 16 im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1992 - 1 S 7/92 -, DÖV 1992, 539).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    d) Ein über den Wortlaut hinausgehender Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich auch aus einer Kontinuität zur Vorgängernorm des Ausländergesetzes (§ 26 AuslG 1990) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschlüsse vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - juris und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - juris) nicht herleiten (a.A. etwa Diesterhöft, HTK-AuslR, § 35 AufenthG - zu Abs. 1 Satz 1 Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 11 S 1646/18 - InfAuslR 2019, 189).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18

    Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 und 35

    Denn die vorstehend beschriebene Konzeption lag - auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats - bereits der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 und 3 AufenthG zugrunde (vgl. für § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG 1990 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris, Rn. 3; darüber hinaus auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2001 - 13 S 1635/01 -, juris, Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17

    In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer

    Diese gesetzliche Konzeption lag schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG 1990 zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Februar 1992 - 1 S 7/92 - DÖV 1992, 539, juris Rn. 3, vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - Inf-AuslR 1993, 212, juris Rn. 3, und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - AuAS 2002, 74, juris Rn. 5; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 195).
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