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   VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21   

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https://dejure.org/2021,21420
VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21 (https://dejure.org/2021,21420)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 (https://dejure.org/2021,21420)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 13 S 1800/21 (https://dejure.org/2021,21420)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 7 FeV, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV, § 46 Abs. 1 FeV, § 46 Abs. 3 FeV
    StVG, FeV

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung bei wiederholtem Cannabiskonsum

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 11 Abs 7 FeV 2010, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV 2010, § 46 Abs 1 S 1 FeV 2010, § 46 Abs 3 FeV 2010
    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Entziehung der Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das Trennungsgebot; gelegentlicher Cannabis-Konsum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Medizinal-Cannabis; Darlegung; Wiederholter Verstoß; Trennungsgebot; Arzneimittelprivileg

  • rechtsportal.de

    Medizinal-Cannabis; Darlegung; Wiederholter Verstoß; Trennungsgebot; Arzneimittelprivileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum - Wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Von einer solchen Möglichkeit kann auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von 1, 0 ng/ml THC oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2019 - 10 S 458/19 - n. v.).

    Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. ).

    Darunter können zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von Cannabis bei der/den nächsten Fahrt(en) fallen (sog. "Mischfälle"); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis (vgl. BVerwG Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschluss vom 15.04.2021 - 13 S 664/21 - n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.02.2020 - 16 B 885/19 - juris Rn. 12 und vom 18.02.2020 - 16 B 210/19 - juris Rn. 7; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., FeV § 14 Rn. 25).

    Davon kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, aus denen die zuständige Behörde die mangelnde Fahreignung ohne weiteres selbst feststellen kann (vgl. BVerwG Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschluss a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2020 a. a. O. Rn. 16).

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis konsumiert wurde und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.04.2019 - 3 C 9.18 - juris Rn. 13 und vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 21).

    Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich insoweit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 a. a. O. Rn. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - 16 B 885/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Darunter können zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von Cannabis bei der/den nächsten Fahrt(en) fallen (sog. "Mischfälle"); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis (vgl. BVerwG Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschluss vom 15.04.2021 - 13 S 664/21 - n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.02.2020 - 16 B 885/19 - juris Rn. 12 und vom 18.02.2020 - 16 B 210/19 - juris Rn. 7; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., FeV § 14 Rn. 25).

    Davon kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, aus denen die zuständige Behörde die mangelnde Fahreignung ohne weiteres selbst feststellen kann (vgl. BVerwG Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschluss a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2020 a. a. O. Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - 16 A 1237/14

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei einer im Ausland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Auf strafprozessuale Rechte kann sich der Antragsteller im Rahmen der Überprüfung seiner Fahreignung schon deshalb nicht berufen, weil hier keine Maßnahmen der Strafverfolgung, sondern solche der Gefahrenabwehr in Rede stehen, die dem Schutz Dritter dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - juris Rn. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2016 - 16 A 1237/14 - juris Rn. 49).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Auf strafprozessuale Rechte kann sich der Antragsteller im Rahmen der Überprüfung seiner Fahreignung schon deshalb nicht berufen, weil hier keine Maßnahmen der Strafverfolgung, sondern solche der Gefahrenabwehr in Rede stehen, die dem Schutz Dritter dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - juris Rn. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2016 - 16 A 1237/14 - juris Rn. 49).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - 16 B 210/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Darunter können zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von Cannabis bei der/den nächsten Fahrt(en) fallen (sog. "Mischfälle"); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis (vgl. BVerwG Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschluss vom 15.04.2021 - 13 S 664/21 - n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.02.2020 - 16 B 885/19 - juris Rn. 12 und vom 18.02.2020 - 16 B 210/19 - juris Rn. 7; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., FeV § 14 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Denn soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf die Nrn. 9.6.2 und 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 9.18

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis konsumiert wurde und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.04.2019 - 3 C 9.18 - juris Rn. 13 und vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21
    Denn soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf die Nrn. 9.6.2 und 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2021 - 13 S 3408/21
    Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis konsumiert wurde und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.04.2019 - 3 C 9.18 - juris Rn. 13 und vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 15).

    Ob eine relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen; die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 a. a. O.; Senatsbeschluss vom 08.07.2021 a. a. O.).

    Von einer solchen Möglichkeit kann auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von 1, 0 ng/ml THC oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 ; Senatsbeschluss vom 08.07.2021 a. a. O. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2019 - 10 S 458/19 - n. v.).

    Darunter können zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von Cannabis bei der/den nächsten Fahrt(en) fallen (sog. "Mischfälle"); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis (vgl. BVerwG Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschlüsse vom 08.07.2021 a. a. O. und vom 15.04.2021 - 13 S 664/21 - n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.02.2020 - 16 B 885/19 - juris Rn. 12 und vom 18.02.2020 - 16 B 210/19 - juris Rn. 7; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., FeV § 14 Rn. 25).

    Davon kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, aus denen die zuständige Behörde die mangelnde Fahreignung ohne weiteres selbst feststellen kann (vgl. BVerwG Urteil vom 11.04.2019 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschluss vom 08.07.2021 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2020 a. a. O. Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Die Dauerbehandlung des Klägers mit Medizinal-Cannabis führt grundsätzlich nur dann nicht im Sinne von Nummer 9.6 der Anlage 4 der FeV zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Beschlüsse des Senats vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 6 [hierzu Thielmann/Dietrich, GuP 2023, 100] und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62a).

    Betäubungsmittel dürfen immer nur die ultima ratio sein (Beschluss des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 - W 6 K 21.638 - juris Rn. 44; Bohnen/Schmidt in BeckOK BtMG, § 13 Rn. 25; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 13 Rn. 20 ff.; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB), abgedruckt in der aktualisierten Fassung August 2018 bei Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 440, 441).

    Vielmehr sind die für den Kläger bestehenden Fahreignungszweifel vor Erteilung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen gutachtlich weiter abzuklären (zur Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch von Cannabis als Arzneimittel vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 12.02.2021 - 1 B 380/20 - juris Rn. 16; Borgmann, VGT 2018, 167, 184 f.; Koehl, DAR 2020, 74, 76 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62c; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 15 und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 - 13 S 1641/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs; Fortbestand der

    Ein "übermäßiger Gebrauch" liegt nicht nur bei einer zu hohen Dosierung des Medikaments vor, sondern auch bei einer verordnungswidrigen Einnahme (vgl. Beschluss des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2022 - 11 CS 22.860 - juris Rn. 21; Dauer a. a. O. § 2 Rn. 65).

    In den Zeitpunkten des Anhörungsschreibens vom 14.10.2021 und der Entziehungsverfügung vom 28.01.2022 bestanden aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers (§ 46 Abs. 3, §§ 11 bis 14 FeV), ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde seinerzeit in der Lage gewesen wäre, das Vorliegen des sich aus der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ergebenden Eignungsmangels (lückenlos) darzutun (zur Abgrenzung bloßer Eignungszweifel von erwiesener Ungeeignetheit vgl. z. B. BayVGH, Beschlüsse vom 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 1 ff. und vom 30.03.2021 a. a. O. Rn. 1 ff.; siehe auch Beschluss des Senats vom 08.07.2021 a. a. O.).

    Im Rahmen einer solchen medizinisch-psychologischen Begutachtung kann die Antragsgegnerin weitere Punkte thematisieren, die im konkreten Fall des Antragstellers für die Beurteilung der Fahreignung relevant sind (allgemein zu den Voraussetzungen der Fahreignung bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.07.2021 a. a. O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2021 a. a. O. Rn. 19; Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan a. a. O. S. 312 ff., 319 ff., 440 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 13 S 330/22

    Fahreignung bei Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis

    In der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26 und vom 06.05.2022 - 13 S 348/22 - n. v.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 19; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 14) ist anerkannt, dass eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis mit Blick auf die Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 der FeV nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung führt, wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

    Betäubungsmittel dürften immer nur die ultima ratio sein (Beschluss des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 - W 6 K 21.638 - juris Rn. 44; Bohnen/Schmidt a. a. O. Rn. 25; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 13 Rn. 20 ff.; Handlungsempfehlung der StAB a. a. O. S. 441).

  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 11 CS 22.860

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Eine schematische Festlegung von Zeiträumen - wie sie der Antragsteller hier mit einer Grenze von einem Jahr in den Raum stellt - verbietet sich dabei (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - DAR 2005, 581 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 - 11 CS 21.730 - juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 - 11 CS 20.1234 - juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 - 11 CS 06.118 - juris Rn. 20 f.; B.v. 15.9.2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VRS 124, 168 = juris Rn. 28; B.v. 8.7.2021 - 13 S 1800/21 - ZfSch 2021, 534 = juris Rn. 15; B.v. 3.12.2021 - 13 S 3408/21 - DAR 2022, 166 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 - juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 - SVR 2012, 437 = juris Rn. 7).
  • VG Neustadt, 10.05.2023 - 1 K 12/23

    Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Cannabiskonsum; nachträgliche medizinische

    In der Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BW, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 13 S 1800/21 -, juris Rn. 26, vom 6. Mai 2022 - 13 S 348/22 - n. v., sowie vom 16. Januar 2023 - 13 S 330/22 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 ZB 20.1138 -, juris Rn. 19; OVG Saarland, Beschluss vom 8. November 2021 - 1 B 180/21 -, juris Rn. 14) ist anerkannt, dass eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis mit Blick auf die Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung führt, wenn die Einnahme von Cannabis medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme nachweislich ärztlich überwacht wird, keine dauerhafte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der nur Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

    Betäubungsmittel dürfen mithin immer nur die Ultima Ratio sein (siehe VGH BW, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 13 S 1800/21 -, juris Rn. 19 und 16. Januar 2023 - 13 S 330/22 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 11 CS 19.1535 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 - W 6 K 21.638 -, juris Rn. 44).

  • OVG Saarland, 08.11.2021 - 1 B 180/21

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung;

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2020 - 1 B 347/19 -, juris Rn. 7 und 14; VGH München, Beschluss vom 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 -, juris Rn. 19 unter Verweis auf die Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.7.2021 - 13 S 1800/21 -, juris Rn. 26] Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Fahreignung.
  • VG Würzburg, 09.08.2021 - W 6 S 21.979

    Eilrechtsschutz, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignung bei Einnahme von

    Insoweit geht die Antragsgegnerin im Einklang mit der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - BeckRS 2020, 1237 Rn. 23; siehe jüngst auch VGH BW, B.v. 8.7.2021 - 13 S 1800/21 - BeckRS 2021, 18326 Rn. 19) sowie des erkennenden Gerichts (VG Würzburg U.v. 11.11.2020 - W 6 K 20.780 - BeckRS 2020, 35710 Rn. 23 f.; U.v. 11.11.2020 - W 6 K 20.500 - BeckRS 2020, 33740 Rn. 23; B.v. 19.10.2020 - W 6 S 20.1305 - BeckRS 2020, 28674 Rn. 52; B.v. 9.6.2021 - W 6 S 21.715 - nicht veröffentlicht) im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Berufung auf das sog. Arzneimittelprivileg - also die vorrangige Anwendung der Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV im Falle einer ärztlichen Verschreibung von Medizinal-Cannabis - zugunsten des Betroffenen nicht in Betracht kommt, wenn die Verschreibung und Abgabe von Medizinal-Cannabis mangels medizinischer Begründetheit der Betäubungsmittel-Behandlung unter Verstoß gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfolgt, mit der Konsequenz, dass sich im Fahrerlaubnisrecht die Fahreignungsrelevanz einer Einnahme von ärztlich verschriebenem Medizinal-Cannabis wie die sonstige Einnahme von Cannabis nach den Maßstäben der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV bemisst, wobei im Falle des Antragstellers aufgrund der verordneten täglichen Einnahme wegen eines regelmäßigen Konsums von der Ungeeignetheit auszugehen wäre (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV).
  • VG Augsburg, 14.04.2022 - Au 7 S 22.341

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachten

    Insbesondere liegt in diesem Fall bei nahezu täglicher Einnahme von Medizinal-Cannabis ein die Fahreignung ausschließender regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor (BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 23; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 14; VG Würzburg, B.v. 9.8.2021 - W 6 S 21.979 - beckonline Rn. 35; vgl. auch VGH BW, B.v. 8.7.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19).
  • VG Stade, 18.08.2023 - 1 B 1249/23

    Anforderungen an medizinische Indikation; Dauerbehandlung mit medizinischem

    Betäubungsmittel dürfen mithin immer nur die Ultima Ratio sein (siehe VGH BW, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 13 S 1800/21 -, juris Rn. 19 und 16. Januar 2023 - 13 S 330/22 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 11 CS 19.1535 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 - W 6 K 21.638 -, juris Rn. 44).
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