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   LG Stuttgart, 07.10.2008 - 13 S 189/08   

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https://dejure.org/2008,7826
LG Stuttgart, 07.10.2008 - 13 S 189/08 (https://dejure.org/2008,7826)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.10.2008 - 13 S 189/08 (https://dejure.org/2008,7826)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 13 S 189/08 (https://dejure.org/2008,7826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Girovertrag: Beweislast bei Auszahlung durch einen Geldausgabeautomaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung der Beweislast hinsichtlich behaupteter Fehlfunktionen eines Geldausgabeautomaten für einen fehlerfreien Auszahlungsvorgang und für die Erfüllung des unregelmäßigen Verwahrungsanspruchs; Anforderungen an die erfolgreiche Führung des Beweises ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bank trägt Beweislast für ordnungsgemäße Automatenauszahlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beweislast bei Auszahlung durch einen Geldausgabeautomaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1407
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.1995 - XI ZR 263/94

    Eintritt des Nacherben in ein vom Vorerben vorgeführtes Girovertragsverhältnis

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.10.2008 - 13 S 189/08
    Ein solches Girokontoguthaben stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen jederzeit einforderbaren Anspruch aus unregelmäßiger Verwahrung gem. § 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 488 ff. BGB n. F. dar (BGHZ 131, 60 ff. = NJW 1996, 190 f. m.w.N. [zu § 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 607 ff. BGB a. F.]; Sprau in: Palandt, BGB, 67. Auflage, § 676f Rn. 8 und § 700 Rn. 1).
  • AG Aachen, 26.05.2017 - 105 C 278/15

    Kreditinstitut trägt Beweislast für fehlerfreien Auszahlungsvorgang am

    Die Beklagte bedarf als Bank für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldausgabeautomaten keiner entsprechenden Beweiserleichterung (Dazu LG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2008 - 13 S 189/08, AG Schöneberg, Urteil vom 29.01.2004 - 9 C 123/03, NJW-RR 2004, 1277).
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