Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 14.10.2014

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   LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13   

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https://dejure.org/2014,13213
LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13 (https://dejure.org/2014,13213)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.02.2014 - 13 S 189/13 (https://dejure.org/2014,13213)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. Februar 2014 - 13 S 189/13 (https://dejure.org/2014,13213)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei Verzögerung der Ersatzbeschaffung infolge wirtschaftlichen Unvermögens des Geschädigten zur Vorfinanzierung des Ersatzfahrzeugkaufs

  • verkehrslexikon.de

    Zur Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähiger Schaden wegen Nutzungsausfalls bei Nichtbeschaffung eines Ersatzwagens im Zusammenhang mit Schadensersatz nach Verkehrsunfall

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Weitergehende Nutzungsentschädigung bei fehlender Möglichkeit der Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten; §§ 249 ff., 254 Abs. 2 BGB

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Umfang der Nutzungsausfallentschädigung bei offenbarter finanzieller Unmöglichkeit der Vorfinanzierung einer Reparatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung bei unmöglicher Vorfinanzierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatzfähiger Schaden wegen Nutzungsausfalls bei Nichtbeschaffung eines Ersatzwagens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatzfähiger Schaden wegen Nutzungsausfalls bei Nichtbeschaffung eines Ersatzwagens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2292
  • NZV 2014, 362
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.).

    Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

    a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, Urteil vom 14.04.2010 aaO; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07, juris; OLG Naumburg, NJW 2004, 235, 3191; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteile vom 10.03.2009, aaO m.w.N.; vom 14.04.2010 aaO.).

  • LG Saarbrücken, 10.07.2009 - 13 S 157/09

    Angemessene Prüfungs- und Regulierungsfrist des Versicherers und zur Verletzung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    bb) Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat, ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. die Nachweise im Kammerurteil vom 10.07.2009 - 13 S 157/09 - juris m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009).

    Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; Kammer; Urteil vom 10.07.2009 aaO; jeweils m.w.N.).

  • OLG Köln, 25.06.1998 - 1 U 20/98

    Verzögerte Ersatzteilbeschaffung bei ausländischem Fahrzeug

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln, MDR 1999, 157; VersR 2000, 336; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 171; DAR 2006, 269).

    Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, Urteile vom 23.01.1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; vom 29.09.1998 - VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428; OLG Köln, MDR 1999, 157; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rdn. 72 m.w.N.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    aa) Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen.Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, 346, 348; BGH, Urt. v.26.5.1988 - III ZR 42/87 = VersR 1988, 1178).

    Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGHZ 61, 346).

  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 42/87

    Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    aa) Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen.Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, 346, 348; BGH, Urt. v.26.5.1988 - III ZR 42/87 = VersR 1988, 1178).

    Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, Urt. v. 26.5.1988 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2005 - 1 U 210/04

    Bemessung des Nutzungsausfalls nach Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln, MDR 1999, 157; VersR 2000, 336; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 171; DAR 2006, 269).

    Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269; Brandenburgisches OLG, Schaden-Praxis 2007, 361; vgl. auch Kammurteil v. 7.6.2011 - 13 S 43/1107 = NJW 2011, 2444).

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2008 - 1 U 212/07

    Nutzungsausfallersatz für Kfz bei verzögerter Reparatur wegen Durchführung eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, Urteil vom 14.04.2010 aaO; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07, juris; OLG Naumburg, NJW 2004, 235, 3191; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteile vom 10.03.2009, aaO m.w.N.; vom 14.04.2010 aaO.).

    Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; zum Verschuldensmaßstab des § 254 Abs. 2 BGB vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn. 1, 36 m.w.N.).

  • LG Hamburg, 01.11.2012 - 331 S 35/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zur

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    ee) Freilich trägt der Geschädigte seinerseits das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 01.11.2012 - 331 S 35/12 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10

    Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; Kammer; Urteil vom 10.07.2009 aaO; jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 22.03.1973 - 5 U 154/72

    Schadensersatzbegründendes Unfallereignis durch eine sehr leichtfertige

    Auszug aus LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
    Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln, MDR 1999, 157; VersR 2000, 336; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 171; DAR 2006, 269).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78

    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

  • OLG Frankfurt, 27.06.1984 - 9 U 112/83
  • LG Bochum, 17.10.2003 - 5 S 109/03

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Mehrwertsteuer-Abzug vom

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

  • BGH, 29.09.1998 - VI ZR 296/97

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Verlust der Arbeitsstelle

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 52/07

    Nutzungsausfallentschädigung für privaten Pkw bei verzögerter Reparatur - Keine

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • LG Saarbrücken, 07.06.2011 - 13 S 43/11

    Schadensminderungspflicht nach Verkehrsunfall: Verzögerung einer

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2011 - 1 U 54/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

  • OLG Brandenburg, 30.08.2007 - 12 U 60/07

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall: Anspruch auf

  • BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04

    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

  • LG Saarbrücken, 23.09.2016 - 13 S 53/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten für die gesamte

    Richtig ist allerdings, dass der Geschädigte mit Blick auf seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten ist, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und eine längere Ausfallzeit - gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs - zu überbrücken (vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 m.w.N. und vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426; Kammer, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.).

    Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; Kammer, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292).

    Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, Urteile vom 23.01.1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424 und vom 29.09.1998 - VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428; Kammer, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.).

    Auch die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 07.06.2011 - 13 S 43/11, NJW 2011, 2444 und vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.).

    In diesem Fall kann dem Geschädigten die dadurch bedingte Verlängerung der Nutzungsausfallzeit grundsätzlich nicht vorgehalten werden (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.).

    Die Klägerin ist damit jedoch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil der Vortrag auf einen Hinweis der Kammer erfolgt ist, der die - in erster Instanz nicht entscheidungserhebliche Frage - der sekundären Darlegungslast der Klägerin zur Vorfinanzierung der Schadenssumme betraf (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292; zur Zulassung von neuem Tatsachenvortrag in vergleichbaren Fällen vgl. BGH, Urteile vom 17.04.2012 - VI ZR 126/11, RuS 2012, 460 und vom 10.05.2012 - IX ZR 221/09, NJW-RR 2012, 1408).

  • LG Saarbrücken, 07.04.2017 - 13 S 167/16

    Übliche Zeitverzögerung für Schadensgutachten muss Schädiger hinnehmen!

    Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW - wie hier der Fall - diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 14.02.2014 -13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.).

    Zwar kann - wie die Erstrichterin im Ansatz zutreffend erkannt hat - die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt (Kammer, st. Rspr.; vgl. nur Urteile vom 14.02.2014 aaO und vom 23.09.2016 - 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.).

    Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 14.02.2014 aaO und vom 23.09.2016 - 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.).

    Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 14.02.2014 aaO und vom 23.09.2016 - 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.).

    All dies gilt unabhängig davon, welche Möglichkeiten der Schadensbehebung dem Geschädigten zur Verfügung stehen und von welchen dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht (vgl. die Nachweise in den Urteilen der Kammer vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 und vom 23.09.2016 - 13 S 53/16, juris).

    Dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Vorleistung der Reparaturkosten in der Lage gewesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich, zumal die Klägerin in diesem Fall die Beklagte hierauf hätte rechtzeitig hinweisen müssen (vgl. die Nachweise im Kammerurteil vom 14.02.2014 aaO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 - I-1 U 151/06, juris für den Fall der Anforderung eines Kostenvorschusses).

  • LG Meiningen, 24.08.2017 - 4 S 171/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schadensgeringhaltungspflichtverletzung bei

    Deshalb ist es einem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall zunächst grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292 = NZV 2014, 362 m.w.N. - zitiert nach juris -).

    Da der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung nicht von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme rechnen müssen, hat der Geschädigte vor einer Kreditaufnahme in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, weil ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges oder Anschaffung eines neuen Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292 = NZV 2014, 362 und NJW-RR 2014, 666 = NZV 2014, 365 jeweils m.w.N. - zitiert nach juris -).

    Weitere Angaben können nur prozessual in Ansehung der sekundären Darlegungslast verlangt werden (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292 = NZV 2014, 362 m.w.N. - zitiert nach juris -).

  • LG Saarbrücken, 10.11.2017 - 13 S 97/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter

    Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW - wie hier der Fall - diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (Kammer, Urteil vom 14.02.2014 -13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.; zuletzt Urteil vom 07.04.2017 - 13 S 167/16, juris).

    Zwar kann auch bei konkreter Schadensabrechnung die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt (Kammer, vgl. Urteile vom 14.02.2014 aaO und vom 23.09.2016 - 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.).

  • AG Hamburg-Harburg, 06.02.2023 - 648 C 22/22
    Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014, 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 (2293).

    Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es, indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt oder sei es, indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung abgibt, auf Grund der die Werkstatt bzw. der Verkäufer eines Ersatzfahrzeugs Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014, 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 (2294).

    Will der gegnerische Versicherer weitere Informationen oder benötigt er zusätzliche Nachweise, so müsste er diese vom Geschädigten anfordern (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2016, 12 U 1090/15, BeckRS 2016, 15286, Rn. 9; OLG Dresden, OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2010, 7 U 313/10, BeckRS 2011, 16655, (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014, 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 (2293).; für geringe Anforderungen insoweit auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2020, 1 U 294/19, BeckRS 2020, 41175, Rn. 5).

  • LG Köln, 02.06.2021 - 4 O 388/20

    Nutzungsausfallentschädigung - Bestellung und Auslieferung Ersatzfahrzeug

    In diesem Fall kann dem Geschädigten die dadurch bedingte Verlängerung der Nutzungsausfallzeit grundsätzlich nicht vorgehalten werden (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.).
  • AG Freising, 11.09.2015 - 5 C 261/15

    Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagen zusteht, soweit diese zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist (vergleiche LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292, LG Aachen NJW 2013, 2294).
  • LG Berlin, 27.11.2014 - 41 O 66/14
    Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm unter Umständen auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (BGH, Urt. v. 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - BGHZ 61, 346, Rdnr. 7 und 9, zit. nach Juris; zusammenfassend auch LG Saarbrücken, Urt. v. 14.02.2014 - 13 S 189/13 Hoffmann-Benz, jurisPR-VerkR 8/2014 Anm. 2 und Gutt, jurisPR-VerkR 11/2014 Anm. 3).
  • AG Nordenham, 22.11.2022 - 3 C 186/22
    Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292, beck-online).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 13 S 189/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,55387
LG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 13 S 189/13 (https://dejure.org/2014,55387)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2014 - 13 S 189/13 (https://dejure.org/2014,55387)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 13 S 189/13 (https://dejure.org/2014,55387)
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