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   VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07   

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VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07 (https://dejure.org/2008,1840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 (https://dejure.org/2008,1840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 (https://dejure.org/2008,1840)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit der EGRL 38/2004 Art 28 Abs 3 lit a auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen mehrerer Straftaten; Aussetzung des Verfahrens aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG-Vertrag (EG) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH); Voraussetzungen eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3 Bst. a; FreizügG/EU § 6 Abs. 5; AufenthG § 55 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 53 Nr. 1; EMRK Art. 8
    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Familienangehörige, Unionsbürgerrichtlinie, besonderer Ausweisungsschutz, Vorlageverfahren, EuGH, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, schwerwiegende Gründe der öffentliche ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 14; ; EGRL 04/38 Art. 28 Abs. 3a; ; FreizügG EU § 6 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80, EU-Richtlinien: Ausweisungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 82 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2009, 82 InfAuslR 2008, 439 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07
    Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?.

    Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?.

    1 Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 2 - im Folgenden: ARB 1/80) bestimmt u.a.: .

    Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung wie folgt begründet: Der Kläger besitze eine Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er im Bundesgebiet geboren und als Kind eines türkischen Arbeitnehmers in der Vergangenheit über fünf Jahre ordnungsgemäß im Haushalt seines Vaters gelebt habe.

    Da diese Rechtsposition nicht erloschen sei, genieße er Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 ARB 1/80 könne der Kläger nicht besser gestellt werden als Familienangehörige von Unionsbürgern.

    Über die Ausweisung sei daher nach Art. 14 ARB 1/80 und § 55 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden.

    Zutreffend sei das Regierungspräsidium davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner Rechtstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 genieße und daher nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden könne, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend sei (Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 29.4.2004, C-482/01 "Orfanopoulos" u.a., Slg. 2004, I-5257).

    Sie könne aber auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen, nicht angewendet werden.

    Würde man auch dies auf assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger übertragen, käme der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer dynamischen Verweisung zu.

    Mit dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80 und der Intention der Vertragsparteien wäre eine so weitgehende Einschränkung der Rechte der Vertragsparteien aber kaum zu vereinbaren.

    Das Regierungspräsidium sei von einem zutreffenden Maßstab für die Ausweisung ausgegangen, indem es aus Art. 3 Abs. 3 ENA, § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Art. 14 ARB 1/80 das Erfordernis abgeleitet habe, dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohe und damit eine gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut bestehe.

    Seiner Auffassung nach ist Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, auch nicht entsprechend anwendbar.

    Der hier maßgebliche Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nenne gerade - anders als Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG - als Schranke nicht nur Gründe der öffentlichen Sicherheit, sondern auch solche der öffentlichen Ordnung und Gesundheit.

    Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 14 ARB 1/80 einzuholen (Art. 234 Abs. 1 EG).

    Die vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich, weil nach Auffassung des Senats die Ausweisung des Klägers rechtswidrig ist, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf den Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG berufen kann (a), während gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aus Sicht des Senats keine Bedenken bestehen, wenn sich der Ausweisungsschutz nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in seiner bisherigen Auslegung durch den EuGH richtet (b).

    a) Bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist die gegen den Kläger verfügte Ausweisung rechtswidrig.

    aa) Der Kläger besitzt als in Deutschland geborener Familienangehöriger eines in der Vergangenheit dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers (sein Vater) nach über fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 (zu den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 siehe Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.2, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 3, 7, 9).

    Hieraus folgt, dass seine Ausweisung aus Deutschland nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig ist (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, Rs. C-467/02 "Cetinkaya", Slg. 2004, I-10895, Rn. 38).

    bb) Wenn von einer entsprechenden Anwendbarkeit des Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgegangen wird, ist der Kläger einem Unionsbürger gleichzustellen und nicht - wie im vorliegenden Verfahren von dem beklagten Land geltend gemacht - einem Familienangehörigen, der einem Drittstaat angehört.

    Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 und Art. 28 RL 2004/38/EG gelten sowohl für Familienangehörige mit derselben Staatsangehörigkeit wie der originär freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer als auch für Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit (zu Art. 7 ARB 1/80 siehe insoweit Gutmann, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, ARB Nr. 1/80 Art. 7 Rn. 57).

    Soll Art. 28 RL 2004/38/EG für Familienangehörige nach Art. 7 ARB 1/80 entsprechend gelten, sind daher konsequenterweise die Vorschriften des Art. 28 RL 2004/38/EG für Familienangehörige mit Unionsbürgerschaft auf die Familienangehörigen nach Art. 7 ARB 1/80 mit türkischer Staatsangehörigkeit anzuwenden.

    cc) Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 inhaltlich nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Art. 28 RL 2004/38, kann daher der Kläger nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG ausgewiesen werden, da er wie ein Unionsbürger zu behandeln ist, der in den letzten zehn Jahren seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat.

    Diese mitgliedstaatliche Konkretisierung ist bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ebenfalls heranzuziehen.

    b) Wenn sich die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht nach Art. 28 RL 2004/38/EG richtet, ist die Ausweisung des Kläger rechtmäßig.

    Der nationale Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausweisung wird jedoch durch den vorrangig geltenden assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verschärft.

    Aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 folgt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, dass eine Ausweisung nur zulässig ist, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 10.2.2000, C-340/97 "Nazli", Slg. 2000, I-957, Rn. 57).

    Dies bedeutet nach Auffassung der deutschen Rechtsprechung, dass eine Ausweisung nicht regelhaft, sondern nur auf Grundlage einer umfassenden Ermessensausübung erfolgen darf (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 14 ARB 1/80, Rn. 19 m.w.N.).

    Die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 RL 2004/38/EWG auszulegen ist, bedarf einer Entscheidung des EuGH.

    a) Der EuGH legt in ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechend den im Rahmen der Art. 48 bis 50 EG für die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit geltenden Grundsätze aus (vgl. EuGH, "Nazli", a.a.O., m.w.N.).

    So hat der EuGH sogar die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften der inzwischen außer Kraft getretenen RL 64/221 auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 übertragen (EuGH, Urteil vom 2.6.2005, C-136/03, "Dörr", NVwZ 2006, 72).

    Dies spricht zunächst dafür, auf Grundlage eines dynamischen Verständnisses des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die Ausweisungsschutzregelungen in Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechend anzuwenden (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.12.2006 - 7 A 10924/06 -, InfAuslR 2007, 148; Hessischer VGH, Urteil vom 25.6.2007 - 11 UE 52/07 -, juris; Beschluss vom 4.12.2006 - 12 TG 2190/06 -, InfAuslR 2007, 98; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2006 - 2 K 1559/06 -, juris; Gutmann, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 27.1 ff).

    b) Die Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beruht jedoch darauf, dass nach Auffassung des EuGH die fraglichen Vorschriften des ARB 1/80 eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 48 bis 50 EG bilden (EuGH, "Nazli", a.a.O., Rn. 54).

    Handelt es sich bei Art. 28 RL 2004/38/EG daher nicht mehr um eine Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft, kommt eine Übertragung auf die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht (so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20.3.2008 - 10 BV 07.1856 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.5.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; Hailbronner, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff).

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07
    So hat der EuGH sogar die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften der inzwischen außer Kraft getretenen RL 64/221 auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 übertragen (EuGH, Urteil vom 2.6.2005, C-136/03, "Dörr", NVwZ 2006, 72).

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07
    Zwar wurde ihm eine entsprechende Frage vom VG Darmstadt vorgelegt; jedoch hielt der Gerichtshof sie nicht für entscheidungserheblich (EuGH, Urteil vom 4.10.2007, Rs. C-349/06, "Polat", NVwZ 2008, 59, Rn. 23 ff).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    Er ist vielmehr der Auffassung, dass das Schutzniveau des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 durch Orientierung an den Regelungen zu bestimmen ist, die bei Erlass der Vorschrift für freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten galten (so auch die Kommission in ihren Stellungnahmen vom 15. Dezember 2006 - JURM (2006) 12099 - im Verfahren Rs. C-349/06 (Polat) und vom 2. Dezember 2008 - JURM (08) 12077 - im Verfahren Rs. C-371/08 (Örnek); vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 - NVwZ 2007, 1445; BayVGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - 10 B 07.304 - DÖV 2008, 970; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 - InfAuslR 2008, 285; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 2 B 212/08 ; VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - NVwZ-RR 2009, 82).
  • VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2007 - 6 K 2907/06- und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 - offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - Vorabentscheidungsersuchen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 -, Nieders.

    Das Assoziationsrecht kennt keine "Assoziationsbürgerschaft" (VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss v. 22.07.2008 a.a.O. RdNr. 39 m.w.N.).

    Diese Auffassung vertritt auch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2008 - JURM (08) 12077 - an den EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Bad.-Württ. vom 22.07.2008 a.a.O..

  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

    Sollte es auf diese europarechtliche Zweifelsfrage hier entscheidungserheblich ankommen, kommt eine Aussetzung des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - [...]) in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Die vom Kläger unter Stellung eines Antrags fristgerecht begründete Berufung wurde mit Blick auf das durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - bei Europäischen Gerichtshof zu dieser Frage bereits anhängig gemachte Vorabentscheidungsersuchen (C-371/08) ausgesetzt.
  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    Die dem Gerichtshof unterbreitete Ausweisung von Herrn Ziebell wurde am 6. März 2007 vom Regierungspräsidium S. verfügt; das Verwaltungsgericht S. hat mit Urteil vom 3. Juli 2007 über die Klage gegen diesen Bescheid entschieden (vgl. RdNrn. 41 ff. der Vorabentscheidung "Ziebell" sowie RdNrn. 12 bis 15 des Vorabentscheidungsersuchens des VGH Mannheim vom 22.7.2008 Az. 13 S 1917/07).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 18 A 2263/08

    Vorabentscheidungsersuchen öffentliche Sicherheit zwingende Gründe Sicherheit des

    53 Ebenso BVerfG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 BvR 2213/06 - der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 -, NVwZ-RR 2009, 82 tendiert zu einem engen Begriffsverständnis.

    57 Vgl. näher Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008, a.a.O., unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - C-483/99 (Kommission/Frankreich), Slg. 2002, I-4781.

  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 5 K 1081/06

    Zur Anwendung des Art 28 Abs 3a EGRL 38/2004 auf assoziationsberechtigte

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterliegen nicht den materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG (EGRL 38/2004) in ihrer Umsetzung durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (in Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -).

    Zur Begründung schließt sich die Kammer der Rechtssprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -) an, der in einem Vorlagebeschluss an den EuGH ausgeführt hat:.

    Versteht man weiter den Begriff der öffentlichen Sicherheit als gemeinschaftlichen Rechtsbegriff, der nicht einseitig durch einen einzelnen Mitgliedstaat bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.12.1974, 41/74 "von Duyn" Slg. 1974, 1337, RdNr. 19 und v. 04.06.2002, C - 483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002 I-4781, RdNr. 48) und misst ihm vom Inhalt nur den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung zu, wäre im vorliegenden Fall diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ., v. 22. Juli 2008 - Az.: 13 S 1917/07 - RdNr. 25 ff. - bisher unveröffentlicht - und insbesondere auch Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2008, DVBl. 2008, 929).

  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 15 K 1081/06

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 38/2004/EG

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterliegen nicht den materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (in Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - ).

    Zur Begründung schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( Beschluss vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -) an, der in einem Vorlagebeschluss an den EuGH ausgeführt hat:.

    Versteht man weiter den Begriff der öffentlichen Sicherheit als gemeinschaftlichen Rechtsbegriff, der nicht einseitig durch einen einzelnen Mitgliedstaat bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.12.1974, 41/74 "von Duyn" Slg. 1974, 1337, RdNr. 19 und v. 04.06.2002, C - 483/99 , Kommission/Frankreich, Slg. 2002 I-4781, RdNr. 48) und misst ihm vom Inhalt nur den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung zu, wäre im vorliegenden Fall diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ, v. 22. Juli 2008 - Az.: 13 S 1917/07 - RdNr. 25 ff. - bisher unveröffentlicht - und insbesondere auch Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2008, DVBl. 2008, 929 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2008 - 13 S 2380/07

    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei,

    Der Rechtsstreit wird bis zum Ergehen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Frage, die ihm der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - vorgelegt hat, ausgesetzt.

    Die Frage, die der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, ist auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich.  .

    Denn die Ausweisung des Klägers beruht nicht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (vgl. hierzu auch den Vorlagebeschluss des Senats vom 22.7.2008 - 13 S 1917/07 -, juris).

  • BVerwG, 03.12.2008 - 1 C 35.07

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ermessensausweisung;

    Ebenso wenig stellt sich damit im vorliegenden Verfahren die von den Beteiligten und der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage, ob und inwieweit Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige Anwendung findet (vgl. das Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - [...]).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 11 S 2328/10

    Einstweilige Anordnung - Anspruch auf Herausgabe eines in Verwahrung genommenen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2009 - 13 S 342/09

    Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof gem. Art 234 Abs 1a EG zur

  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 19 ZB 10.2701

    Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07

    Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2010 - 11 S 2366/10

    Vorläufiger Rechtsschutz - keine Vollziehung der Ausweisung wegen des Verdachts

  • VG Stuttgart, 24.11.2008 - 11 K 3574/08

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 10 BV 06.3419

    Hinreichende Beachtung der familiären und privaten Bindungen des Klägers im

  • OVG Bremen, 04.08.2009 - 1 B 197/09

    Ausweisung; Freizügigkeitrecht; Assoziationsabkommen EWG/Türkei; Zwingende Gründe

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 18.6302

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Verurteilungen wegen

  • VG Augsburg, 05.05.2009 - Au 1 K 08.1851

    Türkischer Staatsangehöriger; Zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung -

  • VG München, 30.03.2009 - M 25 K 08.1057

    Assoziationsberechtigter Türke; Ermessensausweisung wegen Straftaten; Anhörung

  • VGH Bayern, 12.07.2013 - 10 C 11.230

    Ausweisung; Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt; Offenheit der

  • VG Berlin, 03.04.2012 - 35 K 80.11

    Frage der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 21.04.2009 - 19 CS 08.3334

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 19 AS 10.52

    Anhängiges Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 lit. a der

  • VG Aachen, 26.02.2009 - 8 L 521/08

    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss

  • VGH Bayern, 12.05.2010 - 19 C 09.2241

    Frage der Fortgeltung des Vier-Augen-Prinzips

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.400
  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 10 C 08.3436

    Prozesskostenhilfe; Chancengleichheit; Hinreichende Erfolgsaussichten;

  • VG Ansbach, 06.11.2008 - AN 5 K 08.01000

    Türkischer Staatsangehöriger mit Assoziationsberechtigung; Ausweisung nach

  • VG Regensburg, 14.08.2012 - RN 9 S 12.863

    Keine Geltung des sog. "Vier-Augen-Prinzips" nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bei

  • VG Berlin, 03.02.2012 - 35 K 160.11

    Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung

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