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   VGH Baden-Württemberg, 27.04.1988 - 13 S 1957/86   

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VGH Baden-Württemberg, 27.04.1988 - 13 S 1957/86 (https://dejure.org/1988,5112)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.04.1988 - 13 S 1957/86 (https://dejure.org/1988,5112)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. April 1988 - 13 S 1957/86 (https://dejure.org/1988,5112)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 155 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 113
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2003 - 11 S 420/03

    Ermessensausweisung - Schadensausmaß - Wiederholungswahrscheinlichkeit

    a) Diesen Grundsatz der nach dem Schadensausmaß differenzierenden normativen oder relativen Wiederholungswahrscheinlichkeit hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs bei der Beurteilung von Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 immer wieder betont (vgl. grundlegend etwa BVerwG, Urteil vom 26.2.1974 - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 45 = NJW 1974, 807; daran anknüpfend BVerwG, Urteil vom 18.8.1983 - 1 C 131.80 -, BVerwGE 68, 101 = InfAuslR 1984, 172; Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, DVBl. 1985, 57; Beschluss vom 19.3.1990 - 1 B 27.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1988 - 13 S 1957/86 -, VBlBW 1989, 113 und Urteil vom 29.11.1989 - 11 S 262/89 -[vom BVerwG bestätigt im o.g. Beschluss vom 19.3.1990]).

    Zu diesen Fallgruppen gehören vor allem Gewalttaten (BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, a.a.O [versuchte Vergewaltigung, Körperverletzung] und Beschluss vom 17.10.1984, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.1989 a.a.O. [versuchter Totschlag]), aber auch - wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts - Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1988 a.a.O).

    Ein ausreichender spezialpräventiver Ausweisungsanlass liegt bereits dann vor, wenn "lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht" bzw. "sich eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen lässt" (vgl. BVerwG Beschluss vom 17.10.1984 und Urteil vom 18.10.1983 a.a.O; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1988 a.a.O).

    Im Hinblick auf das Gewicht der Tatbegehung und den hohen Rang des geschützten Rechtsguts genügte es, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung eine entfernte Möglichkeit weiterer einschlägiger Sexualstraftaten bestand (so - zu einem ähnlich gelagerten Fall sexuellen Missbrauchs - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1988 a.a.O.: zu den demgegenüber strengeren Anforderungen bei einem nach EG-Recht freizügigkeitsberechtigten Sexualstraftäter vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 a.a.O.).

    Die Gewährung der Strafaussetzung im Hinblick auf die Gefahr neuer Verfehlungen scheidet daher nur bei einem erheblich strengeren Maßstab als dem der "Wiederholungsgefahr im weiteren Sinn" aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1990 - 1 B 27.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1988 a.a.O.; ebenso GK-AuslR § 45 Rdnr. 422).

    Die vom Kläger begangene Straftat des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gehört - etwa neben dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und schweren Gewalttaten - zu den Delikten, die eine auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung auf Ermessensbasis rechtfertigen (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.4.1988, a.a.O., unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1992 - 1 S 3135/91

    EWGAssRBes 1/80 steht der Ausweisung eines Türken aus generalpräventiven Gründen

    Denn der strafrechtliche Maßstab für die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs einer Strafe zur Bewährung deckt sich insoweit nicht mit dem für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr aus ausländerrechtlicher Sicht (BVerwG, Urt. v. 27.10.1978, BVerwGE 57, 61; Urt. v. 19.10.1982, BVerwGE 66, 192/200; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.4.1988 - 13 S 1957/86 -).
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