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   VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01   

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VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01 (https://dejure.org/2002,3230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 (https://dejure.org/2002,3230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2002 - 13 S 2039/01 (https://dejure.org/2002,3230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rücknahme einer Einbürgerung - fortbestehende Ehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Einbürgerung von Ehegatten; Vorwerfbare Erlangung i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Vorliegen einer Scheinehe; Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ; Annahme eines atypischen Falles; Verweigerung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 16 Abs. 1; ; RuStAG § 9; ; StAG § 9; ; LVwVfG § 48; ; LVwVfG § 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbürgerung nach StAG - Einbürgerung von Ehegatten, Rücknahme Einbürgerung, Scheinehe, eheliche Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 442
  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01

    Einbürgerungsbewerber: Staatsangehörigkeitsaufgabe mit Wiedereinbürgerungsabsicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Eine Einbürgerung, die im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 LVwVfG vorwerfbar erlangt worden ist, kann nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 - und an das Senatsurteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 -).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; hierauf Bezug nehmend Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, ESVGH 44, 153 , Juris; Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - jeweils m.w.N.), ist die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG auf Einbürgerungen mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

    Des weiteren entspricht es bereits der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine auf § 48 LVwVfG gestützte Rücknahme der Einbürgerung nicht gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf (Beschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; Urteil vom 23.9.2002, a.a.O.; zum Begriff der Entziehung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 10.8.2001, DVBl. 2001, 1750).

    Dieses in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot kann im Hinblick auf die Einheit der Verfassung unter Abwägung mit dem ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes die Aufhebung einer rechtswidrigen Einbürgerung rechtfertigen, die auf vorwerfbare Art und Weise erlangt worden ist (vgl. Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O.; in diesem Sinne auch bereits Senatsurteil vom 23.9.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990 - 13 S 2666/89

    1. Rücknahme einer Einbürgerung - Anwendbarkeit des VwVfG § 48

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Eine Einbürgerung, die im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 LVwVfG vorwerfbar erlangt worden ist, kann nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 - und an das Senatsurteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 -).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; hierauf Bezug nehmend Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, ESVGH 44, 153 , Juris; Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - jeweils m.w.N.), ist die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG auf Einbürgerungen mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

    Des weiteren entspricht es bereits der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine auf § 48 LVwVfG gestützte Rücknahme der Einbürgerung nicht gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf (Beschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; Urteil vom 23.9.2002, a.a.O.; zum Begriff der Entziehung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 10.8.2001, DVBl. 2001, 1750).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 25 A 2106/94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Dass zumindest eine in diesem Sinne unlauter erlangte Einbürgerung ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG rücknehmbar ist, entspricht der weitaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Bay. VGH, Urteil vom 17.6.2002 - 5 B 01.0385 - Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, NVwZ 2002, 885; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, InfAuslR 1998, 505; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, InfAuslR 1997, 82; Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 RdNr. 53; Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 16 Abs. 1 RdNr. 41; Allesch in Mitarbeiterkommentar GG, Art. 16 RdNr. 12; Schnapp in v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 16 RdNr. 14; wohl auch Lübbe-Wolff in Dreier, GG, Art. 16 RdNr. 41 f.; Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O., GG Art. 16, RdNr. 35 f.).

    Dass das Fehlen oder der Wegfall einer ehelichen Lebensgemeinschaft den durch § 9 RuStAG grundsätzlich vermittelten Einbürgerungsanspruch entfallen lässt, leitet der Senat im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 2.9.1996, a.a.O.) daraus her, dass die Beschränkung des Entscheidungsspielraums durch die Sollvorschrift des § 9 RuStAG gegenüber dem weiten Ermessen des § 8 RuStAG auf der Erwartung beruht, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten begünstige in besonderem Maß die zu den zentralen Einbürgerungsgesichtspunkten gehörende Integration des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse.

  • VGH Hessen, 18.05.1998 - 12 UE 1542/98

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen falscher Angaben - Vielehe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Dass zumindest eine in diesem Sinne unlauter erlangte Einbürgerung ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG rücknehmbar ist, entspricht der weitaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Bay. VGH, Urteil vom 17.6.2002 - 5 B 01.0385 - Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, NVwZ 2002, 885; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, InfAuslR 1998, 505; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, InfAuslR 1997, 82; Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 RdNr. 53; Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 16 Abs. 1 RdNr. 41; Allesch in Mitarbeiterkommentar GG, Art. 16 RdNr. 12; Schnapp in v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 16 RdNr. 14; wohl auch Lübbe-Wolff in Dreier, GG, Art. 16 RdNr. 41 f.; Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O., GG Art. 16, RdNr. 35 f.).

    Es kann im übrigen dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung vom Kläger mit einem im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden Anspruch auf Einbürgerung aus einem anderen Rechtsgrund in Frage gestellt werden könnte (in diesem Sinne Nieders. OVG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 -, Juris; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, a.a.O.; zweifelnd OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, a.a.O.); denn es liegt auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung weder die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG (schon wegen des nach Nr. 3.2 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15.12.1977 in der Regel erforderlichen mindestens zehnjährigen Inlandsaufenthalts) noch die Voraussetzungen des § 86 AuslG a.F. für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt vorgelegen haben.

  • OVG Hamburg, 28.08.2001 - 3 Bs 102/01

    Rechtswidrig erfolgte Einbürgerung; Rücknahme der Einbürgerung als rechtswidriger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Dass zumindest eine in diesem Sinne unlauter erlangte Einbürgerung ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG rücknehmbar ist, entspricht der weitaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Bay. VGH, Urteil vom 17.6.2002 - 5 B 01.0385 - Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, NVwZ 2002, 885; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, InfAuslR 1998, 505; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, InfAuslR 1997, 82; Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 RdNr. 53; Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 16 Abs. 1 RdNr. 41; Allesch in Mitarbeiterkommentar GG, Art. 16 RdNr. 12; Schnapp in v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 16 RdNr. 14; wohl auch Lübbe-Wolff in Dreier, GG, Art. 16 RdNr. 41 f.; Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O., GG Art. 16, RdNr. 35 f.).

    Es kann im übrigen dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung vom Kläger mit einem im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden Anspruch auf Einbürgerung aus einem anderen Rechtsgrund in Frage gestellt werden könnte (in diesem Sinne Nieders. OVG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 -, Juris; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, a.a.O.; zweifelnd OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, a.a.O.); denn es liegt auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung weder die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG (schon wegen des nach Nr. 3.2 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15.12.1977 in der Regel erforderlichen mindestens zehnjährigen Inlandsaufenthalts) noch die Voraussetzungen des § 86 AuslG a.F. für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt vorgelegen haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 13 S 2019/93

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Einbürgerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; hierauf Bezug nehmend Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, ESVGH 44, 153 , Juris; Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - jeweils m.w.N.), ist die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG auf Einbürgerungen mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

    Die in seinem Beschluss vom 26.8.1993 (a.a.O.) geäußerten Zweifel, ob das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anwendung des § 9 RuStAG überhaupt erheblich ist, hält der Senat aus den dargelegten Gründen nicht aufrecht.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Vielmehr trat das Landratsamt in umfangreiche tatsächliche Ermittlungen ein, die erst im Frühjahr 1999 abgeschlossen waren (zur Berechnung der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG vgl. im übrigen BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356, wonach die Jahresfrist erst ab Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen zu laufen beginnt).
  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 28.81

    Notwendigkeit der Zustimmung des Reichsministers des Innern zu landesbehördlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Dies gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.5.1983 (NJW 1984, 70) formuliert hat, vor allem für Missbrauchsfälle, z.B. für sogenannte Scheinehen, kann aber auch in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers gescheitert ist.
  • OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7223/94

    Einbürgerung; Rücknehmbarkeit; Täuschung; Erschlichene Einbürgerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Es kann im übrigen dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung vom Kläger mit einem im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden Anspruch auf Einbürgerung aus einem anderen Rechtsgrund in Frage gestellt werden könnte (in diesem Sinne Nieders. OVG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 -, Juris; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, a.a.O.; zweifelnd OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, a.a.O.); denn es liegt auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung weder die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG (schon wegen des nach Nr. 3.2 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15.12.1977 in der Regel erforderlichen mindestens zehnjährigen Inlandsaufenthalts) noch die Voraussetzungen des § 86 AuslG a.F. für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt vorgelegen haben.
  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 29.84

    Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - Entgegenstehen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Für die Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren kam es hierauf an; denn das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft lässt, wie dargelegt, zwar nicht bereits den Tatbestand des § 9 RuStAG entfallen, es rechtfertigt aber die Annahme eines atypischen Falles, der den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beseitigt, und der Staatsangehörigkeitsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die Einbürgerung ausnahmsweise nach Ermessen zu verweigern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.1981, BVerwGE 64, 7 und Urteil vom 31.3.1987, BVerwGE 77, 164).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 185.79

    Notwendigkeit eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung - Einbürgerung

  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen

  • BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Spezialregelung - Rücknahme

  • OVG Berlin, 02.11.1988 - 1 B 53.87
  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    1997, 85 ; VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1998 - 12 UE 1542/98 - NVwZ-RR 1999, 274 ; VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205 ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Im Übrigen gelten subsidiär die allgemeinen Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. BVerwGE 118, 216 ; 119, 17 ; VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 1990, NVwZ 1990, S. 1198 ; VGH BW, Beschluss vom 26. August 1993, JURIS; VGH BW, Urteil vom 29. November 2002, InfAuslR 2003, S. 205 ; VGH BW, Urteil vom 23. September 2002, VBlBW 2003, S. 210 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996, InfAuslR 1997, S. 82 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 4. Mai 1998, ZAR 1998, S. 184; Urteil vom 15. Mai 1998, InfAuslR 1998, S. 505 ; Urteil vom 3. Dezember 2001, AuAS 2002, S. 76 ff.; Beschluss vom 20. April 2005 - 12 UZ 3160/04 -, Umdruck S. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. August 2001, NVwZ 2002, S. 885 ; BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2002 - 5 B 01.1385 -, JURIS; bestätigend BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 -, JURIS; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004, NJW 2005, S. 524; a.A. OVG Berlin, Urteil vom 2. November 1988, JURIS; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2003, InfAuslR 2003, S. 211; für die herrschende Auffassung in der Literatur statt vieler Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 16 GG Rn. 35 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer

    Vielmehr ist im Blick auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verhalten des Klägers und Ergebnis des Verwaltungsverfahrens auch zu fragen, ob der Kläger aus anderem Rechtsgrund einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt hätte (vgl. Hailbronner, in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 35 Rn. 44; hierzu schon zu § 48 VwVfG: OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1998 - 12 UE 1542/98 - NVwZ-RR 1999, 274; offen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - VBlBW 2003, 442).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2007 - 13 S 2885/06

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 48 VwVfG BW auf die Rücknahme der Einbürgerung

    Allerdings kann grundsätzlich die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02 - DVBl. 2004, 116; BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6/03 - DVBl. 2004, 322, Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - DVBl. 2003, 1283).

    Zwar ist im Ergebnis dem Beklagten zuzustimmen, dass das Vorliegen einer Scheinehe oder die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereits den Tatbestand des § 9 StAG entfallen lässt, aber die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigt, welcher der Staatsangehörigkeitsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die Einbürgerung ausnahmsweise nach Ermessen zu verweigern, so dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen regelmäßig von einer rechtswidrigen Einbürgerung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu umfassend Urteil des Senats vom 29.11.2002, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 30.11.2006 - 6 K 1729/06

    Einbürgerungsrücknahme wegen Vorlage einer unechten Entlassungsurkunde;

    Eine Rückgabe der Urkunde hätte daher in rechtlich zutreffender Weise erst für einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung gefordert werden können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).

    Ein solches Anliegen würde mit dem in § 9 Abs. 1 StAG normierten grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch nicht in Einklang stehen (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 13 S 2019/93 -, juris, wonach von dem Einbürgerungsbewerber nicht verlangt werden kann, jede Störung in seinem Eheleben, und sei es auch eine nachhaltige, der Ordnungsbehörde offen zu legen und wonach eine solche Pflicht zu "permanenten Ehezustandsberichten" dem grundrechtlichen Schutz, unter denen der Staat die Ehe zu stellen hat, zuwiderlaufen würde; vgl. im Übrigen zu der Problematik auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).

    Hierbei hat es, ohne dass dies nach § 114 Satz 1 VwGO beanstandet werden kann, in Rechnung gestellt, dass der Kläger, wenn auch nicht nachgewiesen ist, dass er selbst auf die Vorlage einer unechten Urkunde im Verfahren hingewirkt hat, eine solche doch jedenfalls zum Gegenstand seines Einbürgerungsverfahrens gemacht hat, so dass die Vorlage dieser unechten Urkunde jedenfalls seinem Einwirkungsbereich entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG zuzurechnen war (vgl. nochmals BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003, NVwZ 2004, 489, Urt. v. 09.09.2003, NVwZ 2004, 487; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 - 13 S 2794/06

    Zu den Voraussetzung für die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des

    Zwar kann grundsätzlich die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02 -, DVBl. 2004, 116; BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, DVBl. 2004, 322; Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 -, DVBl. 2003, 1283).

    Dass die Rücknahme einer Einbürgerung über die Fälle von Täuschung oder vergleichbar vorwerfbarem Verhalten hinausgehend bei lediglich objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen (siehe § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG) mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist (vgl. so ausdrücklich noch Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem nachfolgenden Revisionsurteil vom 9.9.2003, a.a.O.), wird nach dem oben Gesagten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen sein, wenn jedenfalls eine den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG angenäherte Fallkonstellation vorliegt.

  • VG Braunschweig, 04.11.2003 - 5 A 308/03

    Doppelehe; Einbürgerung; Einbürgerungsurkunde; Ermessen; Pakistan; Rücknahme;

    4.3.1.3 Die Frage nach einer gültigen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Januar 1998 kann aber aus den nachfolgend angeführten Gründen letztlich ebenso wie die Frage dahinstehen, ob es sich insoweit - der Kläger hatte sich ursprünglich selbst auf die fehlende Ernsthaftigkeit seiner "Ehen" in Deutschland berufen - um eine für einen Einbürgerungsanspruch nach § 9 RuStAG nicht hinreichende Scheinehe (vgl. dazu das Urteil des VGH Mannheim v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205 ff; die Revision gegen dieses Urteil ist durch die o.a. Entscheidung des BVerwG v. 9.9.2003 zurückgewiesen worden) oder eine zum Einbürgerungszeitpunkt gescheiterte Ehe (vgl. dazu zuletzt Beschluss des VG Stade v. 9.9.2003 - 1 A 528/03 - homepage der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit) gehandelt hat oder ob bei zivilrechtlich wirksamer Doppelehe als "Ehegatte" einer Deutschen i.S.v. § 9 RuStAG auch derjenige Ausländer anzusehen ist, der sowohl mit einer deutschen Staatsangehörigen als auch zugleich mit einer Staatsangehörigen seines bisherigen Heimatlandes verheiratet ist und mit Letzterer mehrere Kinder hat.

    Dies trifft auf die Einbürgerungsurkunde zu (vgl. das o.a. Urteil des VGH Mannheim v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - a.E.).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2007 - 13 LC 468/03

    Anfechtung der Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband;

    InfAuslR 1998, 505; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 28.8.2001, 3 Bs 102/01, InfAuslR 2002, 81; Bay VGH, Urt. v. 17.6.2002, 5 B 01.1385, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2002, 13 S 2039/01, InfAuslG 2003, 205; a.A. OVG Berlin, Beschl. v. 20.2.2003, 5 S 23.02, InfAuslR 2003, 211).
  • VG Stuttgart, 14.11.2017 - 11 K 7574/17

    Einbürgerung eines Ausländers wegen Ehe mit einer Deutschen; eheliche

    Dies gilt vor allem für Missbrauchsfälle, z.B. für Scheinehen, kann aber auch in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers zum Zeitpunkt der Einbürgerung gescheitert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - a.a.O. und Urt. v. 16.05.1983 - 1 C 28/81 - a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205; VGH München, Urt. v. 04.05.2005 - 5 B 03.1679 - BayVBl 2007, 117; HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 10.11.2017, Rn. 46 m.w.N.).

    Ist die Staatsangehörigkeitsbehörde zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu Unrecht vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen ausgegangen, so kann regelmäßig von einer rechtswidrigen Einbürgerung ausgegangen werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2007 - 13 S 2885/06 - InfAuslR 2008, 41 und Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205).

  • VG Karlsruhe, 16.07.2009 - 11 K 1455/09

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen strafgerichtlicher Verurteilung

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Satz 1 LVwVfG sind zu bejahen, denn die "Wirksamkeit" der erteilten Approbation als Arzt ist im Sinne dieser Vorschrift mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen (vgl. VGH Bad,-Württ., Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 -, VBlBW 2003, S. 442 = juris Rn. 41); auch die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).
  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 5 B 03.1679

    Einbürgerung, Ehe, eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben, eingeleitete

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2007 - 2 M 303/07

    Rücknahme einer Einbürgerung

  • VG Oldenburg, 29.10.2003 - 11 A 746/03

    Akzeptanz der Einehe; Einbürgerungsanspruch; Ermessensfehler; erschlichene

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2018 - 13 LA 137/16

    Ablehnungsermessen; Ehegatten; Einbürgerung; Einbürgerungsurkunde;

  • VG Sigmaringen, 18.11.2008 - 3 K 54/08

    Rücknahme einer Einbürgerung nach Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungen mit

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