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   LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11   

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https://dejure.org/2012,5952
LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11 (https://dejure.org/2012,5952)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.04.2012 - 13 S 209/11 (https://dejure.org/2012,5952)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. April 2012 - 13 S 209/11 (https://dejure.org/2012,5952)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Linienbus - Verkehrsunfall mit vorbeifahrendem Fahrzeug

  • rabüro.de

    Zur Haftung zwischen abfahrendem Linienbus und vorbeifahrendem Kraftfahrer bei unaufklärbarem Schadenhergang

  • rewis.io
  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer haftet, wenn nicht geklärt werden kann, ob ein anfahrender Bus einen Blinker gesetzt hat.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unaufklärbare Verstöße der Unfallbeteiligten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mit anfahrendem Linienbus zusammengestoßen - Autofahrer ist mitverantwortlich, wenn der Bus erkennbar die Haltestelle verlassen wollte

  • ra-braune.de (Kurzinformation)

    Hat er geblinkt oder wer haftet?

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Schadenteilung zwischen Bus und Pkw

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 992
  • NZV 2013, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78

    Sorgfaltspflicht eines Busfahrers beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Einfahrenden oder Anfahrenden und darf auf die Beachtung dieses Vorranges vertrauen; umgekehrt darf sich auch der Einfahrende oder Anfahrende auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr verlassen (BGHSt 28, 218; Hentschel aaO Rdn. 12 m.w.N.).

    Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde (BGHSt 28, 218; OLG Düsseldorf DAR 1990, 462; OLG Hamm VersR 1992, 1016, jew. zu § 20 Abs. 2 a.F.; OLG München, Urt. v. 17.12.2010 - 10 U 2926/10, Juris; Hentschel aaO § 20 StVO Rdn. 12 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.1989 - 1 U 65/88
    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde (BGHSt 28, 218; OLG Düsseldorf DAR 1990, 462; OLG Hamm VersR 1992, 1016, jew. zu § 20 Abs. 2 a.F.; OLG München, Urt. v. 17.12.2010 - 10 U 2926/10, Juris; Hentschel aaO § 20 StVO Rdn. 12 m.w.N.).

    Um sich darauf einzustellen, muss ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr einen an einer Haltestelle stehenden Linienbus sorgfältig beobachten und seine Fahrgeschwindigkeit der Lage anpassen, er darf dann nur vorsichtig in erhöhter Bremsbereitschaft an ihn heranfahren (vergleiche OLG Hamm aaO; OLG Düsseldorf, MDR 1990, 928).

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1996 - VI ZR 126/95, VersR 1996, 513).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des § 17 StVG sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263; Hentschel/König, aaO Rn. 5 mwN.).
  • LG Saarbrücken, 21.10.2011 - 13 S 116/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Kollision anlässlich des Einfahrens auf die

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    Insbesondere kann der im Rahmen des § 10 StVO geltende Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Anfahrenden, wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. etwa Hentschel aaO § 10 Rdn. 11; Urteil der Kammer vom 21.10.2011 - 13 S 116/11, jew. m.w.N.), nach allgemeinen Grundsätzen keinen Bestand haben, soweit nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 vorliegen oder nicht.
  • OLG Hamm, 05.08.2003 - 9 U 50/03

    Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens wegen des Fahrens mit überhöhter

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    dd) Dass umgekehrt - wie dies Filthaut unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 5.8.2003 - 9 U 50/03, Juris) annimmt - ein Verstoß des Busfahrers gegen § 10 StVO erst nachgewiesen ist, wenn feststeht, dass die Privilegierung nach § 20 Abs. 5 StVO wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht oder einer anderen fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nicht eingreift, ist folgerichtig.
  • OLG München, 17.12.2010 - 10 U 2926/10

    Haftung des Fahrzeugführers bei Kollision mit einem von der Haltestelle

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde (BGHSt 28, 218; OLG Düsseldorf DAR 1990, 462; OLG Hamm VersR 1992, 1016, jew. zu § 20 Abs. 2 a.F.; OLG München, Urt. v. 17.12.2010 - 10 U 2926/10, Juris; Hentschel aaO § 20 StVO Rdn. 12 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.11.1990 - 13 U 132/90

    Verletzung des Vorrechts eines Linienbusses nach § 20 Abs. 2 StVO

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
    Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde (BGHSt 28, 218; OLG Düsseldorf DAR 1990, 462; OLG Hamm VersR 1992, 1016, jew. zu § 20 Abs. 2 a.F.; OLG München, Urt. v. 17.12.2010 - 10 U 2926/10, Juris; Hentschel aaO § 20 StVO Rdn. 12 m.w.N.).
  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine

    Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 - 12 U 142/07 - und vom 1.11.2018 - 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 - 13 S 209/11, Rn. 13, juris).

    Dies hat zur Folge, dass der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt, bis zur Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers durch den Fahrer eines Linienomnibusses, auch gegenüber diesem gilt, wenn sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eine Kollision mit dem fließenden Verkehr ereignet (a.A. KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 - 12 U 142/07 - und vom 1.11.2018 - 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 - 13 S 209/11, Rn. 13, juris, wonach keinem der Fahrer ein Verstoß nachgewiesen werden könne, was eine hälftige Schadensteilung nach sich ziehe).

    Diese Ansicht wird auch in der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vertreten (Urteil vom 05. April 2012 - 13 S 209/11, Rn. 13, juris), das zwar kein gleichgeordnetes Gericht ist, dessen Entscheidung aber einen hohen Verbreitungsgrad erfahren hat.

  • LG Saarbrücken, 27.04.2018 - 13 S 165/17

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einem Betriebsgelände

    Diese Bushaltebucht stellt nämlich einen neben der Straße liegenden anderen Straßenteil im Sinne des § 10 Satz 1 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, Zfs 1990, 402; KG, Zfs 2009, 140; Kammer, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 209/11, NZV 2013, 35; Scholten aaO Rn. 33), mithin einen Bereich, der nicht zum eigentlichen Einmündungsbereich nach § 8 StVO gehört.
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