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   LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09   

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https://dejure.org/2010,4205
LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09 (https://dejure.org/2010,4205)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.09.2010 - 13 S 216/09 (https://dejure.org/2010,4205)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24. September 2010 - 13 S 216/09 (https://dejure.org/2010,4205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage, wann der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf die sogenannte "Smart-Repair-Methode" verweisen kann

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweisung eines Unfallgeschädigten auf die sog. "Smart-Repair-Methode" ("Drückermethode") zur Reparatur einer unfallbedingten, kaum sichtbaren Eindellung eines Unfallfahrzeugs; "Smart-Repair-Methode" als gleichwertige und kostengünstigere Methode zur Reparatur einer ...

  • rabüro.de

    Zur Verweisung des unfallgeschädigten Fahrzeugführer auf gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit

  • ra.de
  • schadenfixblog.de

    "Smart Repair Methode”

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Smart-Repair-Methode" ist günstig und technisch einwandfrei - Unfallgeschädigte Autobesitzerin muss sich mit danach berechnetem Schadenersatz zufrieden geben

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    "Smart-Repair-Methode ist anerkannte Reparaturmethode”?! Von wegen!

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentzug bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vermeiden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht: Führerscheinentzug droht

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verweis auf Smart-Repair-Methode eventuell zulässig - Gleichwertigkeit dargelegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 249
  • NZV 2011, 350
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn. 7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 8; jeweils mwN.).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.).

    Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 13; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 9).

    Dies ist regelmäßig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall; bei älteren Fahrzeugen kann dies zutreffen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 15).

    Da das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, hätte sie - etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 15; Urteil vom 22.06.2010 aaO Rn. 10) - darlegen müssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen.

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn. 7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 8; jeweils mwN.).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.).

    Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 13; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 9).

    Dies ist regelmäßig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall; bei älteren Fahrzeugen kann dies zutreffen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 15).

    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten aber auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 13; Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten aber auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 13; Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).

    Da das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, hätte sie - etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 15; Urteil vom 22.06.2010 aaO Rn. 10) - darlegen müssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen.

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn. 7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 8; jeweils mwN.).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.).

  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Zwar ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden und kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (Vgl. BGHZ 169, 263; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rdn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Ob der Verweis auf eine entsprechende Werkstatt, wie die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.6.2010, 1 U 246/07, NJW-Spezial 2008, 458) meint, grundsätzlich vor Klageerhebung zu erfolgen hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 19.03.1991 - VI ZR 199/90

    Auswirkungen eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Einholung eines ärztlichen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Es reicht aus, dass mit der nicht eben fernliegenden Möglichkeit eines solchen Schadens zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1991, VI ZR 199/90, VersR 1991, 779; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 39 Rn. 19 mwN.) Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten von Spätfolgen gegeben sein, bloß abstrakt-theoretisch denkbare Kausalverläufe sind nicht genügend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999, 22 U 27/99, VersR 2001, 250).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 22 U 27/99

    Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM für fahrlässig verursachten unkomplizierten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 24.09.2010 - 13 S 216/09
    Es reicht aus, dass mit der nicht eben fernliegenden Möglichkeit eines solchen Schadens zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1991, VI ZR 199/90, VersR 1991, 779; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 39 Rn. 19 mwN.) Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten von Spätfolgen gegeben sein, bloß abstrakt-theoretisch denkbare Kausalverläufe sind nicht genügend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999, 22 U 27/99, VersR 2001, 250).
  • LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16

    Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall; Ermittlung der Höhe des

    Derartige SMART-Reparaturen stellen jedoch nur dann eine vollständige und fachgerechte Reparatur dar, auf welche der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch hat, wenn eine solche Ausbesserungs-Reparatur in technischer Hinsicht mit einer klassischen Reparatur der beschädigten Fahrzeugteile vollständig vergleichbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2003, S. 3208; LG Duisburg, DAR 2008, S. 346; LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; LG Wuppertal, NJW 2015, S. 1258; Nugel , NZV 2015, S. 12, 13; Wern , JM 2014, S. 184, 187; Jahnke , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 249 BGB Rn. 37; Huber , ZfS 2015, S. 424).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in Form einer SMART-Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard einer klassischen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; Nugel , NZV 2015, S. 12, 13; Wern , JM 2014, S. 184, 187; anders Huber , ZfS 2015, S. 424: Technische Gleichwertigkeit der SMART-Reparatur vom Geschädigten im Rahmen der "Erforderlichkeit" nach § 249 BGB nachzuweisen).

  • LG Saarbrücken, 22.12.2017 - 13 S 93/17

    Verkehrsunfall: Mitverschulden eines rückwärtsfahrenden Führers eines

    sein mit dem Unfallschaden fahrfähiges Fahrzeug reparieren (vgl. KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08, zit. nach juris; OLG Celle, MDR 2012, 400; vgl. auch Kammer, Urteil vom 24.09.2010 - 13 S 216/09, ZfS 2011, 85).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2018 - 1 U 127/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von rechts heran

    Sofern sich durch eine alternative Reparaturmethode der Schaden gleichwertig beheben lässt, kann der Geschädigte auch nur die Kosten dieser Reparaturmethode verlangen (LG Duisburg, Urteil vom 22. August 2007, 11 S 68/06, DAR 2008, 346; LG Saarbrücken, Urteil vom 24. September 2010, 13 S 216/09, Rn. 12 f., zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 18. Dezember 2014, 9 S 134/14, Rn.7, zitiert nach juris, jeweils zu einer "Spot-Repair-Methode, bzw. Smart-Repair-Methode"; Wern, ZfS 2015, 304, 312; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 249 BGB, Rn. 83).
  • LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 13 S 128/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706-1708; Urteil der Kammer vom 24. September 2010 - 13 S 216/09).

    bb) Nach § 254 Abs. 2 BGB kann der Schädiger den Geschädigten ferner im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 155, 1; 183, 21; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 24. September 2010 - 13 S 216/09; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10).

  • AG Paderborn, 19.12.2017 - 57a C 489/16
    Bei der hier streitgegenständlichen Frage, ob die Klägerin die Kosten einer klassischen Fahrzeugreparatur oder lediglich die Kosten für die Reparatur mittels eines Reparatursatzes verlangen kann, sind die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Verweisungsmöglichkeit des Haftpflichtversicherers auf die Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend anwendbar (vgl. LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 249).

    Aber auch wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis besteht, kann der Geschädigte Umstände aufzeigen, die es ihm unzumutbar machen, diese Reparaturmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (vgl. LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 249).

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