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   LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09   

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https://dejure.org/2010,7461
LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09 (https://dejure.org/2010,7461)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.02.2010 - 13 S 239/09 (https://dejure.org/2010,7461)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09 (https://dejure.org/2010,7461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier rückwärtsfahrender PKW

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung nach Autounfall mit Nachbar auf Privatweg

  • ra-braune.de (Kurzinformation)

    Wenn sich die Nachbarinnen zu nahe kommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10
    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Rückwärtsfahren auf einem Privatweg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Bochum, 21.01.2009 - 10 S 107/08

    Anscheinsbeweis - Rückwärtsfahren - Schadensersatzthemen - Schadenspositionen -

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 - 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337, VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165).
  • LG Kleve, 11.11.2009 - 5 S 88/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts aus Parkbuchten ausparkender

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder - wie hier - auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 - 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft.
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337, VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165).
  • KG, 06.12.2004 - 12 U 28/04

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Beweislast für Anspruchsübergang auf

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 - 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.).
  • LG Bad Kreuznach, 25.07.2007 - 1 S 29/07

    Haftungsverteilung bei Kollision zwei rückwärts aus Parkboxen herausfahrender

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder - wie hier - auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 - 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft.
  • BayObLG, 22.02.1983 - 1 ObOWi 399/82

    Öffentlicher Verkehrsraum; Straßenverkehrsrecht; Anwendbarkeit; Zufahrt;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16).
  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
    Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16).
  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 122/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen

    Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen - wie hier - der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476 ff.; 9. Juli 2010 - 13 S 61/10; zfs 2011, 494; 7. Mai 2010 - 13 S 14/10; 12. Februar 2010 - 13 S 239/09 - und 14. November 2008 - 13 S 126/08, jew. mwN; ebenso OLG Koblenz, zfs 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rdn. 51, mwN.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 - I-9 U32/12, zit. nach juris, mwN.).

    Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. OLG Koblenz, VersR 2001, 349 f.; KG, KGR 2000, 401 ff.; VRS 104, 24; OLG Köln VersR 1995, 719 f.; OLG Hamm, VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 181/11; 12. Februar 2010 aaO mwN.; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51).

  • LG Saarbrücken, 09.07.2010 - 13 S 61/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Supermarktparkplatz mit

    Auf einem Parkplatz, dem - wie im Streitfall - der eindeutige Straßencharakter mangels besonderer Markierungen fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine unmittelbare Anwendung findet; stattdessen ist hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten (vgl. etwa Urteile der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08 und vom 12.2.2010 - 13 S 239/09; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO Rdn. 51 jew. m.w.N.).

    Dies ist zutreffend und entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt etwa KG, Urteil vom 25.1.2010 - 12 U 108/09 = MDR 2010, 503; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.2.2010 - 13 S 239/09).

    Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 - 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann indes nach Auffassung der Kammer - wie hier - außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. bereits Urteil vom 12.2.2010 - 13 S 239/09).

    Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November 2008 - 13 S 126/08 -, vom 13. März 2009 - 13 S 171/08 und vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51).

    Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09).

  • LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier

    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat.

    Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November 2008 - 13 S 126/08 -, vom 13. März 2009 - 13 S 171/08 und vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51).

    Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09).

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 181/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vorwärts in eine Parklücke

    Den Rückwärtsfahrenden trifft daher auch auf Parkplätzen bei einem Sorgfaltsverstoß regelmäßig die überwiegende Haftung (vgl. Urteile der Kammer vom 12.2.2010 - 13 S 239/09, und vom 09.07.2010 aaO; Hinweisbeschluss vom 28.03.2011 - 13 S 33/11, jeweils m.w.N.).
  • AG Bad Segeberg, 06.10.2011 - 17 C 100/11

    Schadensteilung erfolgt wegen eines Unfalls infolge einer Kollision zwischen

    Der Gegenauffassung, wonach auf Parkplätzen ausschließlich § 1 Abs. 2 StVO Anwendung finden soll (so OLG Oldenburg, Urt. v. 12.12.1991 - 14 U 57/91, VersR 1993, 496; LG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2010 - 13 S 239/09, juris Rn. 12; LG Saarbrücken, Urt. v. 27.05.2011 - 13 S 25/11, juris Rn. 12; AG Dieburg, Urt. v. 07.09.2005 - 21 C 48/05, SP 2006, 53; AG Stolzenau, Urt. v. 04.04.1997 - 3 C 551/95, SP 1997, 242; AG Lahnstein, Urt. v. 05.12.2001 - 2 C 472/01, SP 2002, 266) vermag das Gericht nicht zu folgen.
  • LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines rückwärts

    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 - 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
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