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   VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00   

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https://dejure.org/2001,22894
VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00 (https://dejure.org/2001,22894)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.2001 - 13 S 2563/00 (https://dejure.org/2001,22894)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 2001 - 13 S 2563/00 (https://dejure.org/2001,22894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausweisung - unterbliebene Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 13 S 1026/99

    Sicherungsfähigkeit eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt aber auch insoweit nicht in Betracht, als sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Antragsgegners wendet, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen; denn Voraussetzung hierfür wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dieser Antrag eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hätte, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.7.1998 - 13 S 1588/97 -, DVBl. 1999, 176 und vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).

    Zwar spricht einiges dafür, dass der Antragsteller hinsichtlich seines in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat, dessen Sicherung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den vom Senat im Beschluss vom 10.3.2000 (a.a.O.) dargelegten Grundsätzen prinzipiell in Betracht kommt.

    Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO wäre aber weiter, dass anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände die Prognose gerechtfertigt ist, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis führen wird (Senatsbeschluss vom 10.3.2000, a.a.O.).

    Dies hat - bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Ausweisung - zur Folge, dass der Antragsteller nach wie vor einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG eröffneten Ermessens hat, der nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10.3.2000, a.a.O.) durch einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist; denn es stellte sich als unverhältnismäßige Erschwerung der Durchsetzung dieses Anspruchs dar, verwiese man den Antragsteller, der seit über 30 Jahren im Bundesgebiet lebt und wohl noch im Besitz eines Arbeitsplatzes ist, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf sein Herkunftsland.

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den möglicherweise gegebenen Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Aufenthaltserlaubnisbegehren sichert, kommt aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil sich derzeit wenig dafür abzeichnet, dass eine - bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Ausweisung - noch ausstehende ermessensfehlerfreie erneute Bescheidung durch den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis führen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10.3.2000, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3616/87

    Fehlende Anhörung: Voraussetzung für wirksame Nachholung im gerichtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Es kann dahinstehen, ob mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 20.05.1988, NVwZ-RR 1989, 113) und entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.12.1983, NVwZ 1984, 577) davon auszugehen ist, dass eine unterbliebene Anhörung durch Stellungnahmen im gerichtlichen Eilverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann; denn die Äußerungen des Regierungspräsidiums in diesem Verfahren dürften den Anforderungen, die an eine nachholende Kenntnisnahme und Berücksichtigung jedenfalls zu stellen wären, nicht genügen.
  • BVerwG, 15.12.1983 - 3 C 27.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" bezüglich einer Anhörung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Es kann dahinstehen, ob mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 20.05.1988, NVwZ-RR 1989, 113) und entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.12.1983, NVwZ 1984, 577) davon auszugehen ist, dass eine unterbliebene Anhörung durch Stellungnahmen im gerichtlichen Eilverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann; denn die Äußerungen des Regierungspräsidiums in diesem Verfahren dürften den Anforderungen, die an eine nachholende Kenntnisnahme und Berücksichtigung jedenfalls zu stellen wären, nicht genügen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 13 S 3241/98

    Duldungsfiktion nach AuslG 1990 § 69 Abs 2 S 1 bei erstmaliger Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Dies ist hier nicht der Fall; denn die - hier allein in Betracht zu ziehende (vgl. Senatsbeschluss vom 18.5.1999 - 13 S 3241/98 -, InfAuslR 1999, 422) - Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG greift nur ein, wenn der Ausländer den Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung vor deren Ablauf stellt (BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185).
  • VGH Bayern, 08.12.1987 - 25 C 87.01145
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Es ist aber bereits in Erwägung zu ziehen, dass das damals eingeleitete Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 LVwVfG) aus der Sicht des Antragstellers etwa Ende 1998, nachdem er sich mehr als drei Monate lang wieder auf freiem Fuß befand, beendet erscheinen musste; denn eines formellen Beendigungsakts in Gestalt einer Einstellungsverfügung bedarf es nicht, um ein Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8.12.1987, NJW 1988, 1615; Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 9 RdNr. 32 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2001 - 11 S 2111/00

    Sperrwirkung der Ausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der - trotz aufschiebender Wirkung der Klage des Antragstellers wirksamen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - Ausweisung nämlich auch dann geboten, wenn, wie im vorliegenden Fall, vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann (zu dieser anderen Konstellation vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.3.2001 - 11 S 2111/00 - VBlBW 2001, 327 m.w.N.), sondern nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Aufenthaltsgenehmigungsbegehrens in Betracht kommt.
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Dies ist hier nicht der Fall; denn die - hier allein in Betracht zu ziehende (vgl. Senatsbeschluss vom 18.5.1999 - 13 S 3241/98 -, InfAuslR 1999, 422) - Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG greift nur ein, wenn der Ausländer den Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung vor deren Ablauf stellt (BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 13 S 1588/97

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Vermeidung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt aber auch insoweit nicht in Betracht, als sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Antragsgegners wendet, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen; denn Voraussetzung hierfür wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dieser Antrag eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hätte, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.7.1998 - 13 S 1588/97 -, DVBl. 1999, 176 und vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
    Dem Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, würde aber auch durch die Verpflichtung des Antragsgegners Rechnung getragen werden, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber ihm abzusehen, unbeschadet der Möglichkeit, zur Vermeidung eines ungeregelten Aufenthalts die Erteilung einer Duldung durch die untere Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu erstreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 2.5.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Nach Aktenlage kann derzeit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller einer dieser Ansprüche - sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer fehlerfreien Ermessensentscheidung - zusteht (zur Sicherungsfähigkeit von Ermessensansprüchen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.3.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378, und vom 24.9.2001 - 13 S 2563/00 -, InfAuslR 2002, 23).
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