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   LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12   

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LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12 (https://dejure.org/2012,53372)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.09.2012 - 13 S 3/12 (https://dejure.org/2012,53372)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. September 2012 - 13 S 3/12 (https://dejure.org/2012,53372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Verkehrsunfall - Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10).

    Dabei leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f., und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Kammer aaO).

    Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f Kammer aaO).

    cc) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.), was hier zu verneinen ist.

    Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - hier nicht relevant - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10).

    Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f Kammer aaO).

    Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - hier nicht relevant - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Dabei leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f., und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Kammer aaO).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f Kammer aaO).

    cc) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.), was hier zu verneinen ist.

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Dabei leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f., und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Kammer aaO).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f Kammer aaO).

    cc) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.), was hier zu verneinen ist.

  • LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Verweis des Geschädigten auf eine Reparatur

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10).

    Nach ständiger, höchstrichterlich unbeanstandeter Rechtsprechung der Kammer ist die Unkostenpauschale mit einer angemessenen Höhe von 25, 00 EUR in Ansatz zu bringen (vgl. Urteile der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10; vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Dabei leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f., und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Kammer aaO).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f Kammer aaO).

  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Nach ständiger, höchstrichterlich unbeanstandeter Rechtsprechung der Kammer ist die Unkostenpauschale mit einer angemessenen Höhe von 25, 00 EUR in Ansatz zu bringen (vgl. Urteile der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10; vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106).
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Nach ständiger, höchstrichterlich unbeanstandeter Rechtsprechung der Kammer ist die Unkostenpauschale mit einer angemessenen Höhe von 25, 00 EUR in Ansatz zu bringen (vgl. Urteile der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10; vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, unterliegt die Bestimmung der Wertminderung gemäß § 287 ZPO dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BGHZ 161, 151, 161).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10).
  • LG Saarbrücken, 18.03.2011 - 13 S 158/10

    Merkantile Wertminderung auch bei geringem Schaden

  • AG Saarlouis, 21.12.2011 - 26 C 2093/10
  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 16/79

    Merkantile Wertminderung

  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 406/11

    (Gestellter Verkehrsunfall: Eigentumsvermutung zugunsten des Fahrzeugbesitzers;

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Methode Ruhkopf/Sahm eine brauchbare Bewertungsgrundlage abgeben (BGH NJW 1980, 281, 282.), wobei sich aber eine schematische Anwendung eines Schätzverfahrens verbietet (LG Saarbrücken, Urt. v. 21.09.2012 - 13 S 3/12, juris Rn. 19).
  • LG Saarbrücken, 20.02.2015 - 13 S 197/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen

    Zutreffend ist der Erstrichter zunächst davon ausgegangen, dass der Schädiger den Geschädigten, der - wie hier - fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; BGHZ 155, 1; 183, 21; Urt. v. 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; v. 22.06.2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097, und v. 13.07.2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Kammer, st. Rspr.; Urt. v. 21.09.2012 - 13 S 3/12 - und v. 19.07.2013 - 13 S 61/13, DAR 2013, 520, jew. m.w.N.).
  • AG Dresden, 03.04.2017 - 115 C 341/16

    Zum Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Methode Ruhkopf/Sahm eine brauchbare Bewertungsgrundlage abgeben (BGH, NJW 1980, 281, 282), wobei sich aber eine schematische Anwendung eines Schätzverfahrens verbietet (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.09.2012 - 13 S 3/12, zitiert nach juris unter Rn 19).
  • LG Saarbrücken, 11.10.2013 - 13 S 23/13

    Fiktive Schadensabrechnung bei Kfz-Unfall: Zulässigkeit der Verweisung des

    Zutreffend ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der Schädiger den Geschädigten, der - wie hier - fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; BGHZ 155, 1; 183, 21; Urteile vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22.06.2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097, und vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 21.09.2012 - 13 S 3/12 - und vom 19.07.2013 - 13 S 61/13, DAR 2013, 520, jeweils m.w.N.).

    Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - hier nicht relevant - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, und vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Kammer, Urteil vom 21.09.2012 - 13 S 3/12).

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