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   VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90   

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VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90 (https://dejure.org/1991,1390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 (https://dejure.org/1991,1390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 1991 - 13 S 395/90 (https://dejure.org/1991,1390)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 296
  • NJW 1991, 3297
  • NVwZ 1992, 194 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 94
  • VBlBW 1991, 387 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 110
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90
    Im Rahmen dieser Abwägung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (Beschluß vom 5. März 1991, EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl 1991, 485) das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

    Ein solcher ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (BVerwG, Urteil vom 05.09.1985, NJW 1986, 740; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 - ESVGH 41, 296).

    Zu einer Aufgabe der bisher auch vom erkennenden Gerichtshof für zutreffend erachteten Auffassung (vgl. Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90, NJW 1991, 3297) und zu einer Rückkehr zu der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, zwingen die im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des Gesetzgebers, namentlich die durch § 1618 BGB n. F. verfolgte Regelung in Stiefkinderfällen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, a.a.O.; a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 O 1/00 -).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, ob ein Halbgeschwister vorhanden ist, das den wieder angenommenen Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils trägt, da grundsätzlich die Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern gewahrt werden soll (BVerwG, Urteil vom 10.03.1983, Buchholz a.a.O., Nr. 51; Urteil vom 04.06.1986, Buchholz a.a.O., Nr. 57; Urteil vom 13.12.1995, Buchholz a.a.O., Nr. 73; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991, a.a.O.).

    Damit verbleibt es bei der auch sonst bei Anfechtungsklagen maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 -).

  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

    Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, setzt daher einen umfassenden Abwägungsvorgang voraus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - mit weiteren Nachweisen).

    An dieser grundsätzlichen Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -) auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485) festzuhalten, allerdings mit der Maßgabe, daß daraus eine Verschiebung der Gewichte der - in den Abwägungsvorgang im Einzelfall einzubeziehenden - Belange folgt.

    Damit ist davon auszugehen, daß dem im Prinzip gegen eine Namensänderung sprechenden Interesse an einer kontinuierlichen Dokumentation der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion des Namens eine weitere Minderung seines abwägungsrelevanten Gewichts beizumessen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - sowie Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -).

    Insoweit sind der vorzunehmenden Abwägung (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks) die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebenen Verhältnisse zugrunde zu legen.

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Dieser Hinweis ändert jedoch - wie auch aus Nr. 21 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 NamÄndVwV deutlich wird - nichts daran, dass der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch die Bekanntgabe an seinen Adressaten - hier den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten - wirksam geworden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94, 96 und Urt. v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.
  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

    (ebenso BVerwG, Urteil v. 25.4.1991 - BVerwG 7 C 11.90-, Urteil-Abdr. S. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, FamRZ 1992, 94 = NJW 1991, 3297, 3298).

    Diese Entscheidungen des BVerfG haben nach Auffassung des Senats das im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsame Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens geschwächt (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.4.1991, a.a.O., S. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991, a.a.O., B. 95/3298).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange überwiegen (BVerwG, Urt. v. 5.9.1985 u. 24.4.1987, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nrn. 53 u. 60; Urt. des Senats v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, VBlBW 1992, 110).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

    Seit seinem Urteil vom 7. November 1991 (- 10 L 278/89 -, NJW 1992, 797 f.) hat der Senat im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1982 - 7 C 58.82 -, BVerwGE 67, 52 ff.), nach der von einem wichtigen Grund erst dann auszugehen war, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich war, in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung bei Namensänderungen zugunsten von Kindern aus geschiedenen Ehen einen wichtigen Grund bereits dann angenommen, wenn die angestrebte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich war, ohne dass andere zu berücksichtende Interessen diese Förderlichkeit überwogen hätten (so zuletzt Urt. v. 7.5.1998 - 10 L 4310/96 - ebenso VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; Schleswig Holsteinisches OVG, NJW 1992, 331).
  • VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793

    Keine Namensänderung eines Kindes im Einzelfall nach Heirat seiner Eltern, bei

    Seitdem haben etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) sowie die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht, das den Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes gestärkt hat, das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens (und damit die Funktion der einheitlichen Kennzeichnung der Familienmitglieder) in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, U.v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.1991, NJW 1991, 3297).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1992 - 10 A 2754/86

    Namensänderung; Familienname; Kindeswohl; Geschiedene Ehe; Namensrecht;

  • VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach Scheidung der Eltern;

  • VG Halle, 13.09.2001 - 3 A 1279/98
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