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   VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02   

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VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02 (https://dejure.org/2002,3898)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 (https://dejure.org/2002,3898)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 2002 - 13 S 810/02 (https://dejure.org/2002,3898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit - Untätigkeit der (ehemaligen) Heimatbehörden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren im Rahmen der Begründung einer Berufung gegen eine Entscheidung betreffend die Einbürgerung eines jugoslawischen Staatsbürgers; Zulässigkeit eines im Berufungsverfahren erstmalig gestellten Verpflichtungsantrags auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AuslG § 85 Abs. 1 S. 1
    D (A), Jugoslawen, Kosovo, Albaner, Einbürgerung, Mehrstaatigkeit, Entlassung, Staatsangehörigkeit, Zumutbarkeit, Unmöglichkeit, Vorlage von Dokumenten, Entlassungsgebühren

  • Judicialis

    AuslG § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
    Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG - Mehrstaatigkeit, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, unzumutbare Bedingung, Entlassungsvoraussetzungen, objektive Unmöglichkeit, Untätigkeit des Herkunftsstaates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 469
  • DÖV 2003, 600
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Heimatstaat die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02
    Sie unterliegen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; eine Einschätzungsprärogative, ein Beurteilungsspielraum oder ein Normkonkretisierungsermessen steht der Einbürgerungsbehörde nicht zu (so bereits zu § 87 AuslG a.F.: Senatsurteil vom 20.3.1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 ).

    Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus (vgl. Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV; zu § 87 AuslG a.F. vgl. auch Senatsurteil vom 20.3.1997, a.a.O. S. 319).

    Vielmehr ist mit der bisherigen Rechtsprechung daran festzuhalten, dass konkret unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen ist, ob eine seit Antragstellung verstrichene Zeit angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 20.3.1997, a.a.O. S. 317).

  • BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an einen Entlassungsantrag i.S. von § 87 Abs. 1 S.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02
    Sieht dieses für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, so stellt ein die Voraussetzungen der ersten Verfahrensstufe erfüllender Antrag grundsätzlich einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag in diesem Sinne dar (so bereits zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a.F. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02
    Unschädlich ist, dass der Beklagte zur Berufungsbegründung auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321 und Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02
    Unschädlich ist, dass der Beklagte zur Berufungsbegründung auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321 und Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 18.96

    Keine Befreiung von Visumspflicht für erfolglose Asylbewerber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3.6.1997 (- 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189) offengelassen, ob das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 DVAuslG nach der Sach- und Rechtslage bei der Einreise oder in dem für die Entscheidung über die beantragte Aufenthaltsgenehmigung maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.1995 - 25 E 501/95
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/533, S. 19) ist es als nicht mehr angemessen im Sinne der 3. Fallgruppe regelmäßig anzusehen, wenn die Dauer des Entlassungsverfahrens zwei Jahre übersteigt, obwohl ein vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag vorliegt (in diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 23.6.1995 - 25 E 501/95 -, InfAuslR 1996, 25 zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a.F.).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95

    Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Verbotsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/533, S. 19) ist es als nicht mehr angemessen im Sinne der 3. Fallgruppe regelmäßig anzusehen, wenn die Dauer des Entlassungsverfahrens zwei Jahre übersteigt, obwohl ein vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag vorliegt (in diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 23.6.1995 - 25 E 501/95 -, InfAuslR 1996, 25 zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a.F.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2008 - 13 S 1812/07

    Zur Einbürgerung eines serbischen Staatsangehörigen albanischer

    Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002 auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 - 13 S 810/02 -).

    Ohne serbischen Reisepass hat der Kläger aber keine Möglichkeit, sich persönlich nach Serbien zu begeben, um dort die erforderlichen Unterlagen zu besorgen (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.11.2002 auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 12 S 1695/05

    Einbürgerungsverfahren bei Widerruf der Asylanerkennung

    Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine "Versagung" der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.

    Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO).

    Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08

    AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei

    Auch die Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG hatte bereits überwiegend, allerdings durchweg ohne nähere Begründung, den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich erachtet (so OVG Berlin, Beschl. v. 13.02.1996 - 7 S 5.95 - juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.03.1997 - Bs V 264/96 - juris; HessVGH, Beschl. v. 15.11.2004 - 12 TG 3134/04 - juris; ebenso im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/02 - InfAuslR 2003, 160; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2001 - 18 B 242/01 - EZAR 017 Nr. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 1 S 923/13

    Einbürgerung von Ausländern; Vertretenmüssen eines die Unterhaltssicherung

    Für Variante 1 folgt diese Voraussetzung daraus, dass der Herkunftsstaat über den Entlassungsantrag negativ entschieden haben muss ("Versagung") und die Ablehnung vom Ausländer zu vertreten ist, wenn er keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/12 - DVBl. 2003, 469, zum gleichlautenden § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG a.F.; Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 77 ff., 82 ff. ; Hailbronner, a.a.O., § 12 Rn. 18, 33; Münch, in: Marx: Ausländer- und Asylrecht. Verwaltungsverfahren. Prozess, 2. Aufl., § 7 Rn. 150).
  • VG Freiburg, 19.12.2018 - 4 K 3086/18

    Die Entscheidung über die Einbürgerung ist nicht von vornherein

    Damit sind über die Fälle der willkürlichen Versagung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit hinaus alle Fälle erfasst, in denen es einem Ausländer nicht gelingt, trotz Erfüllung zumutbarer und sachlich gerechtfertigter Anforderungen aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, juris).
  • VG Aachen, 18.05.2009 - 5 K 1815/08

    Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Mehrstaatigkeit,

    Im Einzelfall kann jedoch auch ein unvollständiger oder formwidriger Antrag ausreichen, wenn es dem Ausländer objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, zur Vervollständigung des Antrages erforderliche Dokumente beizubringen, auf deren Vorlage der Herkunftsstaat trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht verzichtet hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469; Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 49, 80 f., 116, 183 f. und 308.
  • VGH Bayern, 03.05.2010 - 5 ZB 09.122

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (hier: Kosovarinnen - abgelehnt)

    Dass die Behörden des Herkunftsstaates vom Einbürgerungsbewerber verlangen, zunächst seine pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt keine grundsätzlich unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2002 Az. 13 S 810/02 in juris RdNr. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 14.04

    Voraussetzungen für einen Anspruch iranischer Staatsangehöriger auf Einbürgerung

    Eine Einschätzungsprärogative, ein Beurteilungsspielraum oder ein Normenkonkretisierungsermessen steht der Einbürgerungsbehörde nicht zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810.02 - InfAuslR 2003, 160 = DVBl 2003, 469).
  • VG Arnsberg, 19.10.2005 - 1 K 1897/04

    Einbürgerung, Türkei, Türken, Mehrstaatigkeit, Steuerschulden, Zumutbarkeit,

    vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, Randnummer 13 zu § 12 StAG; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 15. November 2002 - 13 S 810/02 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 271 Nr. 38 S. 4.
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