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   LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20   

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LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20 (https://dejure.org/2020,43434)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 S 82/20 (https://dejure.org/2020,43434)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - 13 S 82/20 (https://dejure.org/2020,43434)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Nutzungsausfall, wirtschaftlicher Totalschaden, fiktive Abrechnung, konkrete Abrechnung

  • openjur.de
  • IWW

    § 249 Abs. 1 BGB

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - wirtschaftlicher Totalschaden - Kauf Neufahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Erwerb eines Neufahrzeugs nach wirtschaftlichem Totalschaden - Ersatzfähige Ausfallzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berechnung der konkreten Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall bei Bestellung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    Dieser Nutzungsausfall setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

    Diese gegenüber der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Gebrauchtwagens verlängerte Wartezeit kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition der Geschädigten beruht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07, NJW 2008, 915).

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 und vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.).

    Dieser Nutzungsausfall setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

  • LG Saarbrücken, 15.05.2015 - 13 S 12/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden bei

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    Rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv ab, kommt es maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480 f.; Kammer, Urteil vom 15.05.2015 - 13 S 12/15, NZV 2015, 547 m.w.N.).

    c) Soweit die erstinstanzliche Entscheidung auf das Urteil der Kammer vom 15. Mai 2015 - 13 S 12/15, NJW-RR 2015, 1437 hinweist, kann dieser weder entnommen werden, dass es sich im Falle einer Ersatzbeschaffung in Form eines Neufahrzeugs anderen Fahrzeugtyps zwangsläufig um eine fiktive Schadensabrechnung handeln muss, noch, dass die Geltendmachung konkreter Verzögerungen im Rahmen der Ersatzbeschaffung zu einer unzulässigen Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung führt.

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    Dieser Nutzungsausfall setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

    Für den Fall, dass der Geschädigte neben dem Betrag sachverständig ermittelter Reparaturkosten die bei einer tatsächlich vorgenommenen, kostenintensiveren Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer in der Höhe ersetzt verlangt, wie sie bei Durchführung der kostengünstigeren Wiederherstellung im Wege der Reparatur angefallen wäre, hat der Bundesgerichtshof insoweit bereits festgestellt, dass keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung, sondern eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151; Kammer Urteil vom 03. Juli 2020 - 13 S 45/20,NJW-RR 2020, 1423 mwN).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 und vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 23.09.2016 - 13 S 53/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten für die gesamte

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinnehmen (vgl. Kammer, Urteil vom 23.09.2016 - 13 S 53/16, NJW-RR 2017, 355 für Mietwagenkosten).
  • OLG Nürnberg, 22.07.2019 - 5 U 696/19

    Schadensersatz wegen Beschädigung in einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    Kauft der Geschädigte also in frei gewählter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall auch nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 5 U 696/19, Rn. 26, juris mwN).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 144/09

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Über den Wiederbeschaffungswert hinaus

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    a) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fahrzeugschäden neben der Reparatur der beschädigten Sache nur die Anschaffung einer "gleichwertigen" oder "gleichartigen", also vergleichbaren und verfügbaren Ersatzsache als Möglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 2010 - VI ZR 144/09, NJW 2010, 212 m.w.N.), ist damit nicht gemeint, dass dem Eigentümer eines unfallbeschädigten Gebrauchtwagens die konkrete Ersatzbeschaffung durch Ankauf eines Neuwagens einer anderen Fahrzeugmarke verwehrt ist.
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 und vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 03.07.2020 - 13 S 45/20

    (Unfallbedingter Schadensersatzanspruch bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs im

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 82/20
    Für den Fall, dass der Geschädigte neben dem Betrag sachverständig ermittelter Reparaturkosten die bei einer tatsächlich vorgenommenen, kostenintensiveren Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer in der Höhe ersetzt verlangt, wie sie bei Durchführung der kostengünstigeren Wiederherstellung im Wege der Reparatur angefallen wäre, hat der Bundesgerichtshof insoweit bereits festgestellt, dass keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung, sondern eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151; Kammer Urteil vom 03. Juli 2020 - 13 S 45/20,NJW-RR 2020, 1423 mwN).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 02.10.2018 - VI ZR 40/18

    Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer i.R.e. Ersatzbeschaffung bei der

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

  • LG Saarbrücken, 10.11.2017 - 13 S 97/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter

  • LG Saarbrücken, 21.05.2010 - 13 S 5/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Ersatz angefallener Umsatzsteuer bei einer

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

  • AG Oberkirch, 23.02.2021 - 1 C 100/20

    Auto wirtschaftlicher Totalschaden - Abschleppkosten und Nutzungsausfall

    Kauft der Geschädigte also in frei gewählter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall auch nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre, vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 5 U 696/19, Rn. 26, juris mwN, LG Saarbrücken, Urteil vom 23. Dezember 2020 - 13 S 82/20 -, Rn. 14, juris.
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