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   LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95   

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https://dejure.org/1995,2951
LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95 (https://dejure.org/1995,2951)
LAG Köln, Entscheidung vom 12.05.1995 - 13 Sa 137/95 (https://dejure.org/1995,2951)
LAG Köln, Entscheidung vom 12. Mai 1995 - 13 Sa 137/95 (https://dejure.org/1995,2951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abmahnung; Betriebsbuße; Kündigungsandrohung; Verhältnismäßigkeit; Gleichbehandlung; Abmahnung eines Elektro-Meisters im Außendienst aufgrund der regelmäßigen Einlegung einer Frühstückspause in einer Kaffeestube

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 611, 1004; BetrVG § 87
    Abmahnung: Abgrenzung zur Betriebsbuße - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1996, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.11.1979 - 5 AZR 962/77

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95
    Dieser Rechtscharakter ergibt sich weder aus ihrer Wortwahl noch aus der Natur des abgemahnten Tatbestandes: Die Abmahnung bezeichnet sich in der Überschrift ausdrücklich als solche; daß zusätzlich von einem "schweren Verweis" die Rede ist, ist unerheblich: Der Arbeitgeber darf die Schwere, die er einer Vertragspflichtverletzung beimißt, kenntlich machen, ohne die individualrechtliche Ebene zu verlassen (BAG, Urteil vom. 07.11.1979 5 AZR 962/77 in DB 1930, 550); erst wenn Sanktionen in Form von Rechtsnachteilen verbunden sind, die über das Verbale hinausgehen, kann von einer Betriebsbuße gesprochen werden.

    Unter dieser Voraussetzung hat das BAG einer Abmahnung den Bußcharakter trotz des disziplinarrechtlichen Ausdrucks "Verweis" abgesprochen (Urteil vom 07.11.1979 a.a.O.).

    Daß der Kläger dies anders sieht, hängt zum einen mit der Natur des abgemahnten Verhaltens zusammen und ist zum anderen unerheblich: Denn der Arbeitgeber darf die Schwere, die er einer Vertragspflichtverletzung beimißt, kenntlich machen (BAG, Urteil vom 07.11.1979 a.a.O.).

  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 801/76

    Fürsorgepflicht - Betriebsbuße - Schriftliche Verwarnung - Kündigungsandrohung -

    Auszug aus LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95
    801/76 in AP Nr. 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht a. E. der Gründe), dürfte dem durch diese Klarstellung abgeholfen sein.
  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 100/88

    Betriebsbuße: Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95
    Das zeigt gerade die vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht in Anspruch genommene Entscheidung des BAG (Beschluß vom 17.10.1989 l ABR 100/88 in NZA 1990, 193): Der dortige Tadel war in formalisierter Weise mit einer Beförderungshemmung verbunden; er erfüllte damit entgegen der hier streitigen Abmahnung die Voraussetzung, daß er über die Geltendmachung des Gläubigerrechts hinausging und StrafCharakter annahm, das beanstandete Verhalten also geahndet werden sollte (BAG, Urteil vom 30.01.1979 - l AZR 342/76 in AP Nr'. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße mit abl. Anmerkung von Pfarr).
  • BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91

    Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95
    In diesem Sinne hat der 5. Senat des BAG ausgeführt, es gehe zu weit, dem Arbeitgeber die Abmahnung zu untersagen, "weil man über den erhobenen Vorwurf auch hinwegsehen könnte" (BAG, Urteil vom 13.11.1992 5 AZR 74/91 in SÄE 1992, 316 = NZA 1992, 690 unter II 2 der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 31.07.1986 - 4 (5) Sa 698/85

    Abmahnung; Arbeitsrechtliche Sanktionen; Vertragswidriges Verhalten

    Auszug aus LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95
    Sofern von diesem im Zusammenhang mit der gerichtlichen Abmahnungskontrolle die Rede ist, sind i.a. Form und Umstände der Abmahnung gemeint und nicht die Frage, ob die Abmahnung überhaupt eine Überreaktion darstellt (KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rdn. 218a; LAG Düsseldorf, Kammern Köln, Urteil vom 15.10.1981 - 3 Sa 424/81 in DB 1982, 1730; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.07.1986 4/5 Sa 698/85 in DB 1987, 236).
  • LAG Düsseldorf, 15.10.1981 - 3 Sa 424/81
    Auszug aus LAG Köln, 12.05.1995 - 13 Sa 137/95
    Sofern von diesem im Zusammenhang mit der gerichtlichen Abmahnungskontrolle die Rede ist, sind i.a. Form und Umstände der Abmahnung gemeint und nicht die Frage, ob die Abmahnung überhaupt eine Überreaktion darstellt (KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rdn. 218a; LAG Düsseldorf, Kammern Köln, Urteil vom 15.10.1981 - 3 Sa 424/81 in DB 1982, 1730; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.07.1986 4/5 Sa 698/85 in DB 1987, 236).
  • LAG Sachsen, 07.04.2022 - 9 Sa 250/21

    Abmahnung - Ermahnung - Flüchtigkeitsfehler - Nachlässigkeiten -

    "Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind, nicht die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt (LAG Köln, Urt. v. 12.05.1995 - 13 Sa 137/95 - NZA-RR 1996 - 204).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2005 - 2 Sa 350/05

    Abmahnung, Berechtigung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind, nicht die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt (LAG Köln, Urt. v. 12.05.1995 - 13 Sa 137/95 - NZA-RR 1996 - 204).
  • LAG Köln, 25.04.2008 - 11 Sa 74/08

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung; Abmahnung

    Die Frage, welches Gewicht die mit der Abmahnung gerügte Pflichtverletzung hat, ist regelmäßig im Kündigungsschutzverfahren zu prüfen (vgl. BAG 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - NZA 1988, 474; LAG Schleswig-Holstein 29. November 2005 - 2 Sa 350/05 - NZA-RR 2006, 180; LAG Köln 12. Mai 1995 - 13 Sa 137/95 - NZA-RR 1996, 204; ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 626 BGB Rz 34).
  • LAG München, 13.04.2016 - 5 Sa 66/16

    Abmahnung, Entfernung und Rücknahme; Streitgegenstandsbegriff;

    Dann muss dies erst (arg. a maiore ad minus) für die Vorbereitungsmaßnahme der Abmahnung gelten (LAG Köln 12.05.1995 - 13 Sa 137/95 - NZA-RR 1996, 204 Rn. 13; LAG Schleswig-Holstein 29.11.2005 - 2 Sa 350/05 - Rn. 25 zitiert nach Juris; AR/Fischermeier § 626 Rn. 164; KR-Fischermeier 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 267).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.07.2006 - 2 Sa 103/06

    Kündigung, dringende betriebliche Gründe, Betriebsänderung, Interessenausgleich,

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind, nicht die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt (LAG Köln, Urt. v. 12.05.1995 - 13 Sa 137/95 - NZA-RR 1996 - 204).
  • BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 146/04

    Widerrufsanspruch des Verwalters bei vorwiegend wertenden Aussagen eines

    Außerdem liegt trotz der Bezeichnung des Schreibens vom 10.6.2003 als Abmahnung keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn vor, da es an der Kündigungsandrohung fehlt (LAG Köln NZA-RR 1996, 204).
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