Weitere Entscheidung unten: LAG Hamm, 27.02.2015

Rechtsprechung
   LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15   

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https://dejure.org/2015,26748
LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15 (https://dejure.org/2015,26748)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.08.2015 - 13 Sa 166/15 (https://dejure.org/2015,26748)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. August 2015 - 13 Sa 166/15 (https://dejure.org/2015,26748)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kündigung; betriebsbedingt; Sozialauswahl; Betriebszugehörigkeitszeit; Lebensalter; Unterhaltspflichten; Regelaltersgrenze; Erreichen; Auflösung; Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung; Folgekündigung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kündigung; betriebsbedingt; Sozialauswahl; Betriebszugehörigkeitszeit; Lebensalter; Unterhaltspflichten; Regelaltersgrenze; Erreichen; Auflösung; Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung; Folgekündigung

  • IWW

    § 1 Abs. 1 KSchG, § ... 1 Abs. 2 Satz 1 3. Fall KSchG, § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KSchG, § 41 SGB VI, § 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 611 Abs. 1, 613, 242 BGB, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung

  • hensche.de

    Diskriminierung: Alter, Kündigung: betriebsbedingt, Sozialauswahl

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aspekt der Regelaltersgrenze darf bei Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mit 66 Jahren, ist noch lang noch nicht Schluss!

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 682/08

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt z.B. 08.10.2009 - 2 AZR 682/08 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 65 ) kommt nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes bei einer sozialwidrigen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nur ausnahmsweise in Betracht, so dass an die Gründe strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( grundlegend: 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 17 ) entsteht keine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und beendet dementsprechend auch nicht die Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung, wenn die Folgekündigung auf dieselben Gründe gestützt wird, die nach gerichtlicher Auffassung schon für die erste Kündigung nicht ausreichend waren.
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Ein Prozessbeteiligter darf dabei auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können ( vgl. BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 70 ).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Nach der zutreffenden rechtsfortbildenden Rechtsprechung des Großen Senats des BAG ( 27.02.1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 ) kann der gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus verlangen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( z. B. 05.06.2008 - 2 AZR 907/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 179 ) bestimmt sich der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der ausgeübten Tätigkeit.
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Deshalb kann der betroffene Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nur mit Erfolg rügen, wenn er deutlich schutzwürdiger ist ( vgl. BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 164/14 - NZA 2015, 426; 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 75 ).
  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Mit ihm sollen typisierend die Arbeitsmarktchancen betroffener Arbeitnehmer in den Wertungsvorgang bei der Sozialauswahl einbezogen werden, ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass mit steigendem Lebensalter die Vermittlungschancen generell zu sinken pflegen ( BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182 ).
  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 164/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Deshalb kann der betroffene Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nur mit Erfolg rügen, wenn er deutlich schutzwürdiger ist ( vgl. BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 164/14 - NZA 2015, 426; 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 75 ).
  • LAG Düsseldorf, 13.07.2005 - 12 Sa 616/05

    Keine geringere soziale Schutzwürdigkeit eines Arbeitnehmers nach dem Kündigungs-

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Wenn der Beklagte in dem Zusammenhang darauf verweist, der Kläger beziehe seine Regelaltersrente und sei insgesamt ausreichend versorgt, kann dies nach gegebener Gesetzeslage (vgl. auch § 41 SGB VI) keine Berücksichtigung finden, weil bei der Sozialauswahl allgemeine sozialpolitische Wertungen außer Betracht zu bleiben haben ( vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2007 - 14 Sa 508/07 - juris; LAG Köln, 13.07.2005 - 12 Sa 616/05 - LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 51; Stahlhacke/Preis, a.a.O., Rn. 1078 ).
  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus LAG Hamm, 07.08.2015 - 13 Sa 166/15
    Auch das Bundesarbeitsgericht ( 11.02.2015 - 7 AZR 17/13 - BB 2015, 1786) hat im Zusammenhang mit einer Befristung aktuell darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt und auf diesem Wege von der Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung Gebrauch macht.
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2007 - 14 Sa 508/07

    Zur Berücksichtigung der Rentennähe eines betriebsbedingt zu kündigenden

  • BAG, 27.04.2017 - 2 AZR 67/16

    Sozialauswahl - Bezug von Regelaltersrente

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. August 2015 - 13 Sa 166/15 - aufgehoben.
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3903
LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 (https://dejure.org/2015,3903)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 (https://dejure.org/2015,3903)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - 13 Sa 166/15 (https://dejure.org/2015,3903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einstellung; vorläufig; Zwangsvollstreckung; Weiterbeschäftigung; unersetzlicher Nachteil; Auflösung; Antrag; Arbeitsverhältnis

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einstellung; vorläufig; Zwangsvollstreckung; Weiterbeschäftigung; unersetzlicher Nachteil; Auflösung; Antrag; Arbeitsverhältnis

  • IWW

    § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 707 ZPO, § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Weiterbeschäftigungstitel

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    § 62 ArbGG; § 9 KSchG; § 707 ZPO; § 719 ZPO
    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Weiterbeschäftigungstitel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Weiterbeschäftigungstitel

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht zu ersetzender Nachteil

    Auszug aus LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15
    Die genannte Voraussetzung kann u.a. dann erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist und anschließend in der Berufungsinstanz einen auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 KSchG gestützten Auflösungsantrag stellt, der zu einer (neuen) Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt und deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung begründet ( BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 54; LAG Hamm, 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10 - juris).
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15
    Die genannte Voraussetzung kann u.a. dann erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist und anschließend in der Berufungsinstanz einen auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 KSchG gestützten Auflösungsantrag stellt, der zu einer (neuen) Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt und deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung begründet ( BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 54; LAG Hamm, 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10 - juris).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15
    So hat bereits der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem grundlegenden Beschluss vom 27.02.1985 ( GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 ) betont, dass trotz eines die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Instanzurteils besondere Umstände dazu führen können, dass ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.
  • LAG Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 13 Sa 22/06

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Einstellung der Zwangsvollstreckung; nicht zu

    Auszug aus LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15
    Vor diesem Hintergrund kann, um den Sinn eines Weiterbeschäftigungstitels nicht zu konterkarieren ( vgl. LAG Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 13 Sa 22/06 - juris), für den Beklagten kein unersetzlicher Nachteil (allein) daraus resultieren, dass er bei unveränderten Begründungstatsachen gut drei Wochen später darauf einen Auflösungsantrag stützt, ohne dass erkennbar ist, warum sich die vom Arbeitsgericht bereits vorgenommene umfassende Interessenabwägung schon kurze Zeit später (ausnahmsweise) wieder anders darstellen soll.
  • LAG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 17 Sa 84/17

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungsanspruch

    aa) Die in der Berufungsinstanz beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich geeignet, wegen der durch sie begründeten Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers zu begründen (vgl. BAG 16. November 1996 - 8 AZR 864/93 - Rn. 66; vgl. auch LAG Hamm 27. Februar 2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 3; a.A. Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 3. Aufl. S. 264).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2023 - 8 Sa 181/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels bei im

    aa) Zwar ist die in der Berufungsinstanz beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich geeignet, wegen der durch sie begründeten Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers zu begründen (BAG 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - Rn. 66; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 123; 28.02.2023 - 8 AZB 17/22 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - Rn. 8 ; LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 3; LAG Baden-Württemberg 14.12.2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 18, juris).

    Allerdings gilt es zu beachten, dass alle dem Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Weiterbeschäftigung bis zum Urteilszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind ( LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - Rn. 8 ; LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 4; iE auch LAG Baden-Württemberg 14.12.2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 17, juris).

    aaa) Das bloße Stellen eines Auflösungsantrags in der Berufungsinstanz rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, die Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel einzustellen, da andernfalls dessen Sinn ebenso entwertet würde wie die bereits erwähnte gesetzliche Konzeption der nur im Ausnahmefall ("nicht zu ersetzender Nachteil") zu durchbrechenden Sicherung und Beschleunigung der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich gegebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - LS sowie Rn. 9; LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 5 f.; ferner LAG Baden-Württemberg 22.03.2006 - 13 Sa 22/06 - Rn. 11, 13; 14.12.2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 25, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel

    Allerdings ist zu beachten, dass bei der erstinstanzlichen Entscheidung über eine beantragte Weiterbeschäftigung alle bis zum Urteilszeitpunkt dem Arbeitsgericht vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (vgl. ausführlich LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - mwN).
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