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   LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17   

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https://dejure.org/2018,13944
LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17 (https://dejure.org/2018,13944)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.03.2018 - 13 Sa 304/17 (https://dejure.org/2018,13944)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. März 2018 - 13 Sa 304/17 (https://dejure.org/2018,13944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 280 Abs. 1 S. 1 BGB; § 283 S. 1 BGB; § 305 Abs. 1 BGB; § 307 Abs. 3 S. 1 BGB; § 611a BGB
    Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen; Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unzureichender Konkretisierung der wirtschaftlichen Gründe

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen; Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unzureichender Konkretisierung der wirtschaftlichen Gründe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Widerruf einer Dienstwagenüberlassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstwagenüberlassung - und ihr Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen muss im Vertrag konkretisiert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu unkonkret

Besprechungen u.ä. (2)

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf von Dienstwagennutzung aus wirtschaftlichen Gründen?

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamer Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 113/09

    Dienstwagenüberlassung - Widerrufsvorbehalt - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17
    Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 29, juris ).

    Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung aus wirtschaftlichen Gründen hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen (Mietwagen, Fahrzeugpool etc.) nicht vorhanden sind ( vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 40, juris ).

    Der nötigen Flexibilisierung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsparteien auch in vorformulierten Vereinbarungen die Möglichkeit haben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, wenn die typisierten Sachgründe für den Widerruf bereits in der Vertragsklausel benannt werden ( vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 29, juris ).

    Gibt es keinen sachlichen Grund für den Entzug des Dienstwagens, ist es für den Kläger nicht hinnehmbar, auf Entgeltbestandteile zu verzichten, die unter 25 % des Gesamtverdienstes liegen ( vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 33, juris ).

    Bei der Angemessenheitskontrolle ist deshalb nicht auf die Gründe abzustellen, aus denen der Widerruf im konkreten Fall erfolgt, sondern auf die Möglichkeiten, die das vorformulierte Widerrufsrecht dem Arbeitgeber einräumt ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 30, juris ).

    Könnten überzogene Klauseln geltungserhaltend zurückgeführt werden, liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 42, juris ).

    Grundsätzlich sind die Gerichte nicht befugt, die unzulässige Klausel mithilfe ergänzender Vertragsauslegung durch eine zulässige Klauselfassung zu ersetzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wäre ihm die Unzulässigkeit der Klausel bekannt gewesen ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 47, juris ).

    Vor dem Hintergrund der Ausführungen des 5. Senates zum Umfang des Konkretisierungserfordernisses bei Widerrufsklauseln ( vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 -, Rn. 28, juris) hat der 9. Senat bei dem Widerruf eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen strengere Anforderungen gestellt ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, juris ) , während der 5. Senat hierzu offenbar einen großzügigeren Standpunkt vertritt (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 -, Rn. 16, juris).

  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 721/05

    Widerruf übertariflicher Leistungen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17
    Der Sachgrund muss deshalb in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt ( vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 -, juris, Rn. 28 ).

    Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang der bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) muss - je nach Lage der Dinge - konkretisiert werden ( vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 -, Rn. 28, juris ).

    Vor dem Hintergrund der Ausführungen des 5. Senates zum Umfang des Konkretisierungserfordernisses bei Widerrufsklauseln ( vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 -, Rn. 28, juris) hat der 9. Senat bei dem Widerruf eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen strengere Anforderungen gestellt ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, juris ) , während der 5. Senat hierzu offenbar einen großzügigeren Standpunkt vertritt (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 -, Rn. 16, juris).

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17
    Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle ( BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 -, Rn. 15, juris ).

    Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt ( BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 -, Rn. 26, juris ).

    Vor dem Hintergrund der Ausführungen des 5. Senates zum Umfang des Konkretisierungserfordernisses bei Widerrufsklauseln ( vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 -, Rn. 28, juris) hat der 9. Senat bei dem Widerruf eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen strengere Anforderungen gestellt ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, juris ) , während der 5. Senat hierzu offenbar einen großzügigeren Standpunkt vertritt (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 -, Rn. 16, juris).

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17
    (a) Im Grundsatz hat der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran, bestimmte Leistungen, insbesondere "Zusatzleistungen" flexibel auszugestalten ( vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 -, juris, Rn. 23 ).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17
    Erforderlich ist im Allgemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet ( etwa BGH 15. November 2007 - III ZR 247/06 -, Rn. 21, juris ).
  • LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23

    Dienstwagenüberlassungsanspruch, auflösende Bedingung, Widerrufsvorbehalt,

    Die Angabe im Antrag ist daher entbehrlich (vgl. Nübold in Hamacher, Antragslexikon zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2019, Kraftfahrzeug, Rn. 3; siehe auch LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, juris, Rn. 69).

    Zugunsten der Beklagten kann insofern angenommen werden, dass der Widerrufsvorbehalt den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügt, da zumindest die Richtungen, aus denen der Widerruf möglich sein soll, angegeben worden sind (vgl. zur Frage des erforderlichen Konkretisierungsgrades BAG, Urteil vom 21.03.2012, a. a. O. Rn. 16.; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931 [932], Rn. 14; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14, juris, Rn. 20; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, juris, Rn. 35, 58; Krause in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 63 Rn. 18; Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn. 151ff).

    Allerdings vermag nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit darzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung - wie hier - weniger als 25% der Gesamtvergütung ausmacht (BAG, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09, a. a. O., Rn. 33; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, a. a. O., Rn. 60).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 5 Sa 339/18

    Wirksamkeit einer Vertragsänderung - sexuelle Belästigung

    Soweit der Kläger erstinstanzlich unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (28.03.2018 - 13 Sa 304/17) ausgeführt hat, dass ein Widerrufsrecht zu prüfen sei, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar.
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