Rechtsprechung
| LAG Köln, 14.08.2001 - 13 Sa 319/01 |
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Betriebsratsanhörung; abschließende Stellungnahme des Betriebsrats; Kündigung; Arbeitsverweigerung; Direktionsrecht; Mindestarbeitszeit; Erhöhung der Arbeitszeit bei vermehrtem Arbeitsbedarf bis zur tarifüblichen Arbeitszeit
Verfahrensgang
- ArbG Aachen - 3 Ca 1780/00
- LAG Köln, 14.08.2001 - 13 Sa 319/01
Wird zitiert von ...
- LAG Düsseldorf, 19.07.2002 - 18 Sa 451/02
Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates
Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers eine Erklärung abgegeben, aus der sich ergibt, dass er eine weitere Erörterung des Falles nicht mehr wünscht, liegt darin eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates, mit der Folge, dass der Arbeitgeber schon vor Ablauf der in § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bezeichneten Frist die Kündigung aussprechen kann (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.1982 7 AZR 1181/79, n. v., zitiert nach JURIS; BAG, Urteil vom 12.03.1987 2 AZR 176/86, NZA 1988, 137; LAG Frankfurt, Urteil vom 18.06.1997 8 Sa 977/96, LAGE § 626 BGB Nr. 114; LAG Berlin, Urteil vom 12.07.1999 9 Sa 763/99, NZA-RR 1999, 485; LAG Köln, Urteil vom 14.08.2001 13 Sa 319/01, zitiert nach JURIS).
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