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   LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05   

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LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05 (https://dejure.org/2006,7036)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 13 Sa 75/05 (https://dejure.org/2006,7036)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 13 Sa 75/05 (https://dejure.org/2006,7036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anschlussverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung; Auslegung des klägerischen Sachantrags als objektive Häufung von punktuellem und allgemeinem Streitgegenstand gemäß § 260 Zivilprozessordnung (ZPO); Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nach ...

  • Judicialis

    AÜG § 1; ; AÜG § ... 3 Abs. 1 Nr. 3 a. F.; ; AÜG § 11 a. F.; ; AÜG § 11 Abs. 1 Satz 2 a. F.; ; AÜG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a. F.; ; AÜG § 19 Satz 1; ; TzBfG § 14; ; TzBfG § 14 Abs. 1; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; TzBfG § 14 Abs. 2; ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1; ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2; ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 3; ; TzBfG § 14 Abs. 2a; ; TzBfG § 14 Abs. 3; ; TzBfG § 14 Abs. 3 Satz 1 a. F.; ; TzBfG § 14 Abs. 4; ; TzBfG § 15 Abs. 5; ; TzBfG § 16; ; TzBfG § 17 Satz 1; ; BGB § 242; ; BeschFG § 1; ; BeschFG § 1 Abs. 1; ; BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; BeschFG § 1 Abs. 3; ; BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1; ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b; ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c; ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 260; ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 325; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; UmwG § 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame Befristung bei Austausch des Vertragsarbeitgebers im Konzern - kein Zitiergebot bei sachgrundloser Befristung - keine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots bei Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung infolge bevorstehender Unternehmensfusion

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Vertragsarbeitgeber ist dabei die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (noch zu dem beschränkten Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Die an Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und - im Wege einer bestätigenden Kontrollüberlegung - an der Gesetzesgeschichte orientierten Erwägungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.2001 (- 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe) treffen deshalb mit der Modifikation der Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis gleichermaßen auf die veränderte Gesetzesfassung zu (vgl. BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 b der Gründe).

    Der Gesetzgeber des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entschied sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 als auch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 offensichtlich bewusst dagegen, einen theoretisch möglichen anderen Bezugspunkt als den des Arbeitgebers - wie etwa den Betrieb, die Betriebszugehörigkeit, den Betriebsinhaber oder alternativ sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Unternehmenszugehörigkeit oder sogar die Konzernzugehörigkeit - zu wählen (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe, die Entscheidung behandelt ein sich an das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher anschließendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Unternehmen, die gemeinsam denselben Betrieb führten; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten kann deshalb nur durch eine Überprüfung im Einzelfall anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben begegnet werden (vgl. BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a bb der Gründe, noch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996; ebenso Boewer, TzBfG, 1. Auflage 2002, § 14 Rn. 233).

    - aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Unternehmen eines gemeinschaftlich geführten Betriebs (BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10),.

    Von verschiedenen arbeitsvertraglichen Gestaltungsformen, die für den Arbeitnehmer jeweils unterschiedlichen Schutz zur Folge haben, darf der Arbeitgeber beispielsweise nicht willkürlich die für ihn günstige Alternative wählen (BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 der Gründe m. w. N.).

    Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Berufung des Arbeitgebers auf § 1 BeschFG ausnahmsweise als Rechtsmissbrauch darstelle, könnten noch weitere Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein (zu allem BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 a der Gründe).

    Das Risiko der Unbeweisbarkeit - eines so genannten non liquet - trägt der Arbeitnehmer, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft (zu allem BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 a der Gründe, noch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996; vgl. zu einer im Einzelfall abgelehnten rechtsmissbräuchlichen Gestaltung schon unter Geltung von § 14 Abs. 2 TzBfG LAG Niedersachsen 29.01.2003 - 10 SHa 18/02 - NZA-RR 2003, 624, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04

    Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Vertragsarbeitgeber ist dabei die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (noch zu dem beschränkten Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Vorgängerregelungen der beschränkten Anschlussverbote des Beschäftigungsförderungsgesetzes in seinen unterschiedlichen Fassungen insbesondere vom 26.04.1985 und 25.09.1996 ist - was den Begriff des Vertragsarbeitgebers betrifft - auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu übertragen (BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Die an Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und - im Wege einer bestätigenden Kontrollüberlegung - an der Gesetzesgeschichte orientierten Erwägungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.2001 (- 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe) treffen deshalb mit der Modifikation der Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis gleichermaßen auf die veränderte Gesetzesfassung zu (vgl. BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 b der Gründe).

    Der Gesetzgeber des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entschied sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 als auch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 offensichtlich bewusst dagegen, einen theoretisch möglichen anderen Bezugspunkt als den des Arbeitgebers - wie etwa den Betrieb, die Betriebszugehörigkeit, den Betriebsinhaber oder alternativ sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Unternehmenszugehörigkeit oder sogar die Konzernzugehörigkeit - zu wählen (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe, die Entscheidung behandelt ein sich an das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher anschließendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Unternehmen, die gemeinsam denselben Betrieb führten; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    - im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs beendete Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer und anschließende Arbeitsverhältnisse mit dem Erwerber, gegebenenfalls auch im Zuge einer Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG (vgl. zu dem Fall eines vor einer aufnehmenden Verschmelzung vollzogenen Betriebsübergangs nach § 324 UmwG in der bis zum 31.03.2002 geltenden Fassung BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514).

  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Der Gesetzgeber des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entschied sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 als auch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 offensichtlich bewusst dagegen, einen theoretisch möglichen anderen Bezugspunkt als den des Arbeitgebers - wie etwa den Betrieb, die Betriebszugehörigkeit, den Betriebsinhaber oder alternativ sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Unternehmenszugehörigkeit oder sogar die Konzernzugehörigkeit - zu wählen (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe, die Entscheidung behandelt ein sich an das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher anschließendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Unternehmen, die gemeinsam denselben Betrieb führten; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    - Folgearbeitsverhältnisse mit dem früheren Entleiher eines Leiharbeitsverhältnisses (dazu BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6),.

    (1) Zunächst ist die hier gegebene Konstellation eines "gewöhnlichen" befristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Leiharbeitsverhältnis aus Sicht der Kammer in ihren rechtlichen Auswirkungen mit dem Fall eines befristeten Folgearbeitsverhältnisses mit dem früheren Entleiher zu vergleichen (zu der letzten Gestaltung BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.2005 - 19 Sa 95/04
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Nachdem die Klage im ersten Rechtszug durch Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.09.2004 in der Sache 1 Ca 112/04 abgewiesen worden war, obsiegte die Klägerin mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 11.08.2005 unter dem Aktenzeichen 19 Sa 95/04.

    Sie geht ausschließlich auf die auf anderer Tatsachen- und Rechtsgrundlage im Parallelprozess 19 Sa 95/04 erfolgte Tenorierung zurück.

    Dem gefundenen Ergebnis steht schließlich auch keine präjudizielle Bindungswirkung des zwischen der Klägerin und der E V- und S mbH ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 11.08.2005 in der Sache 19 Sa 95/04 entgegen.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Die Frage der Richtlinienwidrigkeit dieser Norm kann deswegen auf sich beruhen (dazu EuGH Mangold 22.11.2005 - C-144/04 - elektronisch abrufbar unter http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=Mangold&domaine=&mots=&resmax=100; vgl. auch die dortige Übersicht der jeweiligen nationalen Gesetzesfassungen in Rn. 14 ff.).

    Die Frage einer möglichen richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung des nationalen Umsetzungsrechts mit dem Ziel, dem im Privatrechtsverkehr - nach zumindest bisher überwiegender Auffassung - nicht unmittelbar wirkenden sekundären Gemeinschaftsrecht weitestmöglich zum Durchbruch zu verhelfen, stellt sich daher nicht (die horizontale Direktwirkung unter Privaten erneut verneinend zum Beispiel EuGH Pfeiffer und andere vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 12 Rn. 108 f.; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12, zu B IV 4 b cc der Gründe; ErfK/Wißmann, 6. Auflage, Vorbemerkung zum EG Rn. 10 f., vgl. dort auch Rn. 9 bis 15; Kerwer NZA 2002, 1316, 1320 f. m. w. N., auch zu der Gegenmeinung; Linsenmaier RdA 2003 Sonderbeilage Heft 5, 22, 23; zu den Notwendigkeiten einer richtlinienkonformen Auslegung im weiteren Sinn bei fehlender horizontaler Direktwirkung EuGH Pfeiffer und andere vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 12 Rn. 110 ff.; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12, zu B IV 3 b dd der Gründe, dazu beispielsweise auch Schlachter RdA 2005, 115, 117 ff.; dieselbe in Festschrift Wißmann 2005, 412 ff. und Wißmann RdA 1998, 221, 227 f.; vgl. zu der sehr weitgehenden Verpflichtung der nationalen Gerichte zu richtlinienkonformer Auslegung und Rechtsfortbildung durch unterbleibende Anwendung richtlinienwidriger einzelstaatlicher Bestimmungen selbst bei noch nicht verstrichener Umsetzungsfrist jüngst auch EUGH Mangold 22.11.2005 - C-144/04 - Ziffer 2 Abs. 2 des Urteilstenors und Rn. 77 f. der Gründe http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=Mangold&domaine=&mots=&resmax=100).

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 751/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Über die von der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 751/05 eingelegte - durch das Landesarbeitsgericht zugelassene - Revision ist noch nicht entschieden.

    Die Verleiherin jedenfalls sei die falsche Beklagte, zumal die Klägerin in dem vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 751/05 geführten Parallelprozess mit der E V- und S mbH damit argumentiere, dass die Entleiherin sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem sie die Arbeitskraft der Klägerin über die Zweijahresgrenze des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus nur befristet entgegengenommen habe.

  • BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 255/91

    Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigung im Konzern

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Für die Wartezeit und die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freien Arbeitsplätzen knüpft der allgemeine Kündigungsschutz gleichfalls nur an die Unternehmens-, nicht die Konzernzugehörigkeit an (vgl. zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich in besonderen Ausnahmefällen konzerndimensionalen Bezug des Kündigungsschutzgesetzes grundlegend BAG 14.10.1982 - 2 AZR 568/80 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 1, zu B II und III der Gründe; bestätigt durch BAG 27.11.1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6, zu B III der Gründe und BAG 21.01.1999 - 2 AZR 648/97 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 9, zu II 3 und 4 der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 29.01.2003 - 10 SHa 18/02
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Das Risiko der Unbeweisbarkeit - eines so genannten non liquet - trägt der Arbeitnehmer, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft (zu allem BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 a der Gründe, noch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996; vgl. zu einer im Einzelfall abgelehnten rechtsmissbräuchlichen Gestaltung schon unter Geltung von § 14 Abs. 2 TzBfG LAG Niedersachsen 29.01.2003 - 10 SHa 18/02 - NZA-RR 2003, 624, zu B II 3 der Gründe).
  • LAG Berlin, 07.01.2005 - 6 Sa 2008/04

    Mißbrauch der Gestaltungsform

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob es sich bei diesem Argument tatsächlich um ein Problem der Beklagtenstellung oder vielmehr nur um die Frage handelt, ob im Fall tatsächlichen Rechtsmissbrauchs ausschließlich die Entleiherin - die E K GmbH bzw. heutige E V- und S mbH - diesem Einwand ausgesetzt werden könnten (vgl. zu der Problemstellung LAG Berlin 07.01.2005 - 6 Sa 2008/04 - BB 2005, 672, nur in den Leitsätzen veröffentlicht).
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 648/97

    Kündigungsschutz bei vertraglicher Verpflichtung eines Arbeitnehmers, seine

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05
    Für die Wartezeit und die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freien Arbeitsplätzen knüpft der allgemeine Kündigungsschutz gleichfalls nur an die Unternehmens-, nicht die Konzernzugehörigkeit an (vgl. zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich in besonderen Ausnahmefällen konzerndimensionalen Bezug des Kündigungsschutzgesetzes grundlegend BAG 14.10.1982 - 2 AZR 568/80 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 1, zu B II und III der Gründe; bestätigt durch BAG 27.11.1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6, zu B III der Gründe und BAG 21.01.1999 - 2 AZR 648/97 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 9, zu II 3 und 4 der Gründe).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 581/98

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 886/98

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • Drs-Bund, 15.06.2005 - BT-Drs 15/5714
  • Drs-Bund, 30.05.2005 - BT-Drs 15/5556
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 219/00

    Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 545/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • ArbG Braunschweig, 03.04.2014 - 5 Ca 463/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Verfassungswidrigkeit

    In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur dann zulässt, wenn mit demselben Arbeitgeber niemals in der Vergangenheit ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (so: LAG Baden-Württemberg v. 26.09.2013 - 6 Sa 28/13 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 78 = juris; LAG Baden-Württemberg v. 25.10.2002 - 5 Sa 8/02 - juris; LAG Baden-Württemberg v. 25.10.2006 - 13 Sa 75/05 - juris Rn. 84 ff; ArbG Gelsenkirchen v. 26.02.2013 - 5 Ca 2133/12 - ArbuR 2013, 267-268 = juris; Höpfner NZA 2011, 893-899, 897; Kliemt NZA 2001, 296, 300; KR-Lipke § 14 TzBfG Rn. 416 ff, 10. Aufl.; HaKo-Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 196 ff, 4. Auflage; Ascheid/Preis/Schmidt - Backhaus, Kündigungsrecht, Rn. 381, 4.

    Auch das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG begrenzt Kettenarbeitsverträge und die damit verbundene Missbrauchsmöglichkeit effektiv (so: LAG Baden-Württemberg v. 11.01.2006 - 13 Sa 75/05 - juris Rn. 85).

    Das absolute Anschlussverbot bildet entgegen dem Urteil LAG Baden-Württemberg vom 11. Januar 2006 (- 13 Sa 75/05 - juris Rn. 84) auch keinen schonenden Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, die jeweils aus Art. 12 Abs. 1 GG folgen, da es in die Berufsausübungsfreiheit beider Arbeitsvertragsparteien gleichermaßen eingreift.

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 11. Januar 2006 - 13 Sa 75/05 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 Sa 376/15

    Sachgrundlose Befristung nach früherer Vorbeschäftigung

    bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber zuzulassen (BT-Drs. 14/4374, S. 14, 19; vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2006, 13 Sa 75/05, Rn. 85 mwN).

    Durch die geringe Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann ein Beitrag dazu geleistet werden, die Möglichkeit von Befristungen wieder auf das erforderliche Maß zurückzuführen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2006, aaO, Rn. 86 und KR-Lipke aaO, Rn. 420 a).

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2017 - 9 Sa 1304/16

    Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung

    bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber zuzulassen (BT-Drs. 14/4374, S. 14, 19; vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2006, 13 Sa 75/05, Rn. 85 mwN).

    Durch die geringe Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann ein Beitrag dazu geleistet werden, die Möglichkeit von Befristungen wieder auf das erforderliche Maß zurückzuführen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2006, aaO, Rn. 86 und KR-Lipke aaO, Rn. 420 a).

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2017 - 9 Sa 1154/16

    Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung

    bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber zuzulassen (BT-Drs. 14/4374, S. 14, 19; vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2006, 13 Sa 75/05, Rn. 85 mwN).

    Durch die geringe Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann ein Beitrag dazu geleistet werden, die Möglichkeit von Befristungen wieder auf das erforderliche Maß zurückzuführen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2006, aaO, Rn. 86 und KR-Lipke aaO, Rn. 420 a).

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