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   LAG Berlin, 27.06.2003 - 13 Sa 875/03   

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https://dejure.org/2003,6340
LAG Berlin, 27.06.2003 - 13 Sa 875/03 (https://dejure.org/2003,6340)
LAG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2003 - 13 Sa 875/03 (https://dejure.org/2003,6340)
LAG Berlin, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - 13 Sa 875/03 (https://dejure.org/2003,6340)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen die Erben eines ehemaligen Arbeitskollegen; Begriff der "betrieblichen Tätigkeit"; Haftungseinschränkung bei Arbeitsunfällen im Interesse des Betriebsfriedens; Entlastung nach den Regeln über den ...

  • Judicialis

    RVO § 637; ; SGB VII § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 637; SGB VII § 8 Abs. 1
    Betriebliche Tätigkeit; Aufpumpen eines Fahrradreifens durch Pressluft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebliche Tätigkeit: Aufpumpen eines Fahrradreifens durch Pressluft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fahrradreifen aufgepumpt - betriebliche Tätigkeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 101
  • DB 2003, 2344
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00

    Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus LAG Berlin, 27.06.2003 - 13 Sa 875/03
    Dafür erhält der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch in Fällen, in denen der Arbeitskollege nicht oder nicht voll haften würde (vgl. dazu nur BAG 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 - EzA § 105 SGB VII Nr. 1 mit weiteren Nachweisen zu 2. der Gründe).
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Auszug aus LAG Berlin, 27.06.2003 - 13 Sa 875/03
    Da sich der Vorsatz auch auf den Verletzungserfolg beziehen muss (vgl. nur BAG 10.10.2002 - 8 AZR 103/02 - EzA a.a.O. Nr. 2 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG und des BGH), ist schon deshalb der Haftungsausschluss des § 637 RVO nicht entfallen.
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