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   VGH Hessen, 12.03.1997 - 13 TG 1591/96   

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VGH Hessen, 12.03.1997 - 13 TG 1591/96 (https://dejure.org/1997,7905)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.03.1997 - 13 TG 1591/96 (https://dejure.org/1997,7905)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 (https://dejure.org/1997,7905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 Abs 2 S 2 AuslG, § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
    Begründung des Sofortvollzuges der zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung - öffentliches Vollzugsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1997 - 13 TG 1591/96
    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63).

    Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden nachträglichen Befristung einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG erforderlich (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 - und vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 -, OVG Hamburg, Beschluß vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314).

    Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO davon auszugehen, daß das Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert wird und haben dementsprechend zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne, d. h. bis zu der in angemessener Zeit getroffenen Entscheidung in der Hauptsache, notwendig ist (BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1997 - 13 TG 1591/96
    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63).

    Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO davon auszugehen, daß das Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert wird und haben dementsprechend zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne, d. h. bis zu der in angemessener Zeit getroffenen Entscheidung in der Hauptsache, notwendig ist (BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63).

  • OVG Hamburg, 01.03.1995 - Bs V 327/94

    Aufenthalterlaubnis; Beschränkung; Vollziehungsinteresse; Anordnung des

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1997 - 13 TG 1591/96
    Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden nachträglichen Befristung einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG erforderlich (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 - und vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 -, OVG Hamburg, Beschluß vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314).

    Diese Wertung unterstreicht der Gesetzgeber für die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung dadurch, daß er bei Entfallen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eine Handlungspflicht der Ausländerbehörde in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht zwingend vorschreibt, sondern die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Beschluß vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314).".

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1997 - 13 TG 1591/96
    Von dem Erfordernis eines den Sofortvollzug rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses kann im Falle der zeitlichen Beschränkung eine Aufenthaltsgenehmigung nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil schon die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu treffende ausländerbehördliche Entscheidung die Notwendigkeit indizieren würde, diese Beschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse umgehend durchzusetzen und es deshalb ausnahmsweise Feststellungen bezüglich eines besonderen öffentlichen Interesses nicht bedürfte (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 -, DVBl. 1985, 669, 670).
  • VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07

    Begründung des Interesses am Sofortvollzug an der Beendigung des Aufenthaltes

    Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63; Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134).

    Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlich (so zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 -, vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - und vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O., OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314).

    Von dem Erfordernis eines den Sofortvollzug rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses kann im Falle der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil schon die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffende ausländerbehördliche Entscheidung die Notwendigkeit indizieren würde, diese Beschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse umgehend durchzusetzen und es deshalb ausnahmsweise Feststellungen bezüglich eines besonderen öffentlichen Interesses nicht bedürfte (vgl. zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245 und 1254/84 -, DVBl. 1985, 669, 670; Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O. ).

    Diese Wertung unterstreicht der Gesetzgeber für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis dadurch, dass er bei Entfallen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Handlungspflicht der Ausländerbehörde in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zwingend vorschreibt, sondern die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt (vgl. insoweit auch Beschlüsse des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - und 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 - a.a.O., OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314, jeweils zu der früheren Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2009 - 18 B 421/09

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis sofortige

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 19 C S 08.1233 -, juris; Hess VGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2007 - 9 TG 1360/07 -, AuAS 2007, 254, und vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134 = ZAR 1997, 144 (Ls); OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314 = AuAS 1995, 146.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 11 S 1702/07 -, ZAR 2008, 66; Hess. VGH, Beschluss vom 12. März 1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995, a.a.O..

    vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2007, a.a.O. und vom 12. März 1997, a.a.O..

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 19 CS 08.1233

    Einstweiliger Rechtsschutz; nachträgliche Befristung eines Aufenthaltstitels;

    a) Die Vollziehung einer von der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verfügten zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung ist allerdings nicht schon deshalb notwendig eilbedürftig, weil grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse daran bestünde, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten (vgl. HessVGH, B.v. 12.3.1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134 [135]; OVG Hamburg, B.v. 1.3.1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314 [315]).

    Ebenso wenig genügt die Befürchtung, die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis könne sich aufgrund der langen Dauer des Klageverfahrens erledigen und die Maßnahme ohne die Anordnung des Sofortvollzuges praktisch leerlaufen (vgl. HessVGH, B.v. 12.3.1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134 [136]).

    Ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer zeitlichen Befristung muss sich vielmehr aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben und über das allgemeine Regelungsinteresse, das für den Erlass der betreffenden Maßnahme erforderlich ist, im Sinne eines unabweisbaren und vor allem auch unverzüglichen Handlungsbedarfs hinausgehen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62; HessVGH, B.v. 12.3.1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134).

  • VG Minden, 27.04.2004 - 7 L 248/04

    D (A), Iraker, Konventionsflüchtlinge, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf,

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62 (zitiert nach Juris); ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96, InfAuslR 1997, 358 und VGH Kassel, Beschluss vom 12.03.1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134 (zitiert nach Juris).

    vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.03.1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O. zu § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2017 - 7 B 10722/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer

    Auch wenn bei einer nachträglichen Befristungsentscheidung systembedingt die Dauer eines etwaig in Anspruch genommenen Rechtsschutzverfahrens dazu führen kann, dass sich das Ziel einer früheren Aufenthaltsbeendigung (faktisch) erledigt, ist bei einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Notwendigkeit des Sofortvollzugs nicht indiziert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 19 CS 08.1233 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 18 B 421/09 -, juris, Rn. 17).
  • VGH Hessen, 27.05.1997 - 13 TZ 1261/97

    Ausschluß der Fiktionswirkung des AuslG 1990 § 69 ohne Überprüfung der

    Ergäbe die Überprüfung in einem derartigen Verfahren, daß der Widerspruch des Antragstellers rechtzeitig eingelegt worden oder ihm gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren ist und durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der dem Antragsteller ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis oder an der Anordnung deren sofortiger Vollziehung bestehen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -), würde dies zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller gegen die nachträglich zeitliche Beschränkung eingelegten Widerspruchs führen.
  • VG Frankfurt/Main, 17.04.2003 - 1 G 20/03

    Aufenthaltsbewilligung nachträgliche Befristung

    Das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung einer sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung ergibt sich zwar nicht aus dem Grund, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzuges die Gefahr besteht, dass die Befristung der Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der langen Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens praktisch leer laufe (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.03.1997, 13 TG 1591/96), es ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass es zur Bekämpfung des verbreiteten Missstandes der Erschleichung eines Aufenthaltstitels aus generalpräventiven Gründen nötig erscheint, dem betreffenden Ausländer nicht auch noch nach der Aufdeckung solcher Sachverhalte einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
  • VG Frankfurt/Main, 19.05.2010 - 2 L 1070/10

    Begründung des Interesses am Sofortvollzug bei Rücknahme von Aufenthaltstiteln

    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63; BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, NVwZ 2007, 1302; BVerwG, Beschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.3.1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134; Hess.VGH, Beschl. v. 30.7.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254 m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Main, 14.11.2005 - 1 G 4109/05

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - Sofortvollzug

    Die sofortige Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes darf nur dann angeordnet werden, wenn für den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes ein besonderes, gerade im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des 2. Senats, Auers 1996, S. 62; Hess. VGH, Beschl. v. 12.03.1997, Az.: 13 TG 1591/96, EZAR 622, Nr. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997, Az.: 13 S 1132/96, Informationsbrief AuslR 1997, S. 358).
  • VG Augsburg, 24.08.2007 - Au 1 S 07.952

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Sofortvollzug,

    Der pauschale Hinweis des Antragsgegners, die sofortige Vollziehung sei notwendig, damit die ausländerrechtliche Maßnahme nicht ins Leere laufe, reicht für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (vgl. Hess- VGH vom 12.3.1997 Az. 13 TG 1591/96, - juris - BayVGH vom 19.1.2005 Az. 10 CS 04.2335, - juris -).
  • VG Kassel, 08.05.2020 - 4 L 815/20

    Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU

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