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   VGH Hessen, 15.03.1995 - 13 TH 269/95   

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https://dejure.org/1995,5181
VGH Hessen, 15.03.1995 - 13 TH 269/95 (https://dejure.org/1995,5181)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.03.1995 - 13 TH 269/95 (https://dejure.org/1995,5181)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. März 1995 - 13 TH 269/95 (https://dejure.org/1995,5181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 Abs 1 AuslG
    (Eigenständiges Aufenthaltsrecht als Anforderung des AuslG § 19 Abs 1)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 474
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 14.11.1988 - 13 TH 2717/88

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung bei nicht auszuschließender

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 13 TH 269/95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Beschluß vom 14. November 1988 - 13 TH 2717/88 -), daß in Fällen, in denen im Eilverfahren einstweiliger Rechtsschutz sowohl gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung als auch gegen die zugleich erfolgte Androhung der Abschiebung begehrt wird, bei der Streitwertfestsetzung die Abschiebungsandrohung nicht gesondert neben der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen ist.
  • VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02

    Gerichtlicher Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; ausländerrechtliche

    Dieser Voraussetzungen genügt die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis oder die erneute Beantragung einer solchen nach Erlöschen einer früheren Aufenthaltserlaubnis nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 1995 - 13 TH 269/95 -, NVwZ-RR 1995, S. 474).
  • VGH Hessen, 09.05.2003 - 12 UZ 34/03

    Tatsächlich erteilte ehebezogene Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für AuslG

    Es genügt nicht, lediglich für zurückliegende Zeiträume möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben (Hess. VGH, 15.03.1995 - 13 TH 269/95 -, NVwZ-RR 1995, 474; OVG Hamburg, 26.05.1998 - Bs VI 260/96 - OVG Lüneburg, 06.09.2000 - 11 M 2715/00 - VG Hamburg, 01.02.2001 - 17 VG 3425/00 - Hailbronner, Ausländerrecht, § 19 AuslG Rdnr. 5; GK-AuslR § 19 AuslG Rdnr. 21; siehe auch Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2003 - 18 B 1954/02

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    OVG, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Bs VI 260/96 -, FamRZ 1999, 594; so ausdrücklich: Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2000 - 11 M 2715/00 -.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 1995 - 13 TH 269/95 -, NVwZ-RR 1995, 474.
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2000 - 11 M 2715/00

    Altfallregelung; Aufenthaltserlaubnis; Ehebestandszeit; eheliche

    Die Anwendung des § 19 Abs. 1 AuslG setzt aber - wie bisher (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.3.1995, NVwZ-RR 1995, 474 eine bestehende Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten voraus. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten spricht und damit ein bestehendes, der Verlängerung zugängliches Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten voraussetzt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist demgegenüber, gleichgültig ob es sich um die erneute oder aber um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handelt, im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG weiterhin kein Raum. Durch die Neufassung ist insofern keine Änderung eingetreten. Im Übrigen kann der für die Zuerkennung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Zeitraum nur durch einen ununterbrochenen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit der (letzten) Einreise des Ausländers und des Ehegatten erreicht werden.
  • VG München, 19.10.2007 - M 9 S 07.2735

    D (A), Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Aufenthaltserlaubnis,

    Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 31 AufenthG berufen, weil diese Vorschrift, wie dies schon für die insoweit inhaltsgleiche Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 durch die Rechtsprechung geklärt war (z. B. VGH Kassel vom 15.03.1995 - 13 TH 269/95 - NVwZ-RR 1995, 474) und sich nunmehr eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, auf den hier vorliegenden Fall der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht anwendbar ist.
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