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   LAG Hessen, 14.01.1981 - 13 Ta 2/81   

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https://dejure.org/1981,23711
LAG Hessen, 14.01.1981 - 13 Ta 2/81 (https://dejure.org/1981,23711)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14.01.1981 - 13 Ta 2/81 (https://dejure.org/1981,23711)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14. Januar 1981 - 13 Ta 2/81 (https://dejure.org/1981,23711)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hamburg, 07.05.2004 - 8 Ta 10/04

    Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung des ArbG gemäß § 769 ZPO

    Nach anderer Ansicht ist die sofortige Beschwerde uneingeschränkt nach § 793 ZPO statthaft (LAG Frankfurt, Bes. v. 10.9. 1997 - 16 Ta 371/97 - MDR 98, 925; Bes. v. 21.10.1991 - 15 Ta 301/91 - n. v.; Bes. v. 14.01.1981 - 13 Ta 2/81 - AR-Blattei D Zwangsvollstreckung Entscheidung 34; Salzmann in Wieczorek-Schütze, 3. Aufl. 1999 § 769 Rz 20; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. 20025, § 769 ZPO Rz. 6).

    Da dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab überwiegend auch von denjenigen beachtet wird, die die Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO für uneingeschränkt zulässig halten (vgl. LAG Frankfurt, Bes. v. 10.9. 1997 - 16 Ta 371/97 - MDR 98, 925; Bes. v. 21.10.1991 - 15 Ta 301/91 - n. v.; Bes. v. 14.01.1981 - 13 Ta 2/81 - AR-Blattei D Zwangsvollstreckung Entscheidung 34; Salzmann, aaO Rz 18f), ist der dogmatische Streit um die Statthaftigkeit der Beschwerde von geringer praktischer Bedeutung.

  • LAG Nürnberg, 05.01.2006 - 6 Ta 255/05

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Eine andere Betrachtungsweise ist insbesondere nicht deswegen veranlasst, weil § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG nur auf § 707 Abs. 1 ZPO verweist, nicht aber auf § 707 Abs. 2 ZPO, der den Ausschluss der Anfechtbarkeit normiert; dies hätte die Folge, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren anders als im Verfahren vor den Zivilgerichten eine Beschwerdemöglichkeit auch bei einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO und § 719 ZPO gegeben wäre (so aber LAG Frankfurt vom 14.01.1981, 13 Ta 2/81; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 62 Rn. 62; wie hier etwa Vossen in GK-ArbGG, § 62 Rn. 39a).
  • LAG Sachsen, 13.02.2009 - 4 Ta 307/08

    Unzulässige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Zwangsvollstreckung vor

    Eine andere Betrachtungsweise ist insbesondere nicht deswegen veranlasst, weil § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur auf § 707 Abs. 1 ZPO verweist, nicht aber auf § 707 Abs. 2 ZPO , der den Ausschluss der Anfechtbarkeit normiert; dies hätte die Folge, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren anders als im Verfahren vor den Zivilgerichten eine Beschwerdemöglichkeit auch bei einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO und § 719 ZPO gegeben wäre (so aber LAG Frankfurt vom 14.01.1981, 13 Ta 2/81; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 6. Auflage 2008, § 62 Rdnr. 62; wie hier etwa Vossen in GK- ArbGG , § 62 Rdnr. 39 a).
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