Rechtsprechung
LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der Nennung von Vornamen und Nachnamen des Sachbearbeiters in Geschäftskorrespondenz einer Versicherung; Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 21.01.1998 - 4 BV 79/97
- LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98
- BAG, 08.06.1999 - 1 ABR 67/98
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 65/88
Betriebsrat: Mitbestimmungsbefugnis bei Dienstkleidung
Auszug aus LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98
Abgrenzungskriterium ist damit, ob die Maßname das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betrifft oder das Arbeitsverhalten als solches (vgl. BAG vom 08.08.1989 - 1 ABR 65/88 -, NZA 1990, 320 ).Demgegenüber stellt die Anordnung des Tragens einer Berufskleidung, die der einheitlichen Darstellung der Arbeitnehmer als solche eines bestimmten Arbeitgebers dient, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar (BAG vom 08.08.1989, aaO.).
- BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 17/94
Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von …
Auszug aus LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98
Zuständig ist der Gesamtbetriebsrat auch dann, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. BAG vom 18.10.1974 - 1 ABR 17/94 -, AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). - BAG, 23.10.1984 - 1 ABR 2/83
Mitbestimmung bei Einführung von Führungsrichtlinien
Auszug aus LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98
Dabei hat sich das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1994 (1 ABR 2/83 -, NZA 1985, 224) mit der im Kommentar von Fitting/Kaiser/Heither/Engels geäußerten Ansicht auseinandergesetzt, die Arbeitnehmer mußten auch vor einer Konkretisierung der Arbeitspflicht als solcher geschabt werden (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG , 18 Aufl., § 87 Nr. 56).
- LAG Schleswig-Holstein, 24.08.1988 - 5 TaBV 13/88
Kapitän eines Fährschiffs; Wachdienstes ; Brücke des Fährschiffs; Radiohören; …
Auszug aus LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98
Das Verbot das Radiohörens gestaltete die Hauptleistungspflicht, die auch im Abhörung des Funkverkehrs bestand, unmittelbar (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24.08.1988 - 5 TaBV 13/88 -, LAGE § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 4). - LAG München, 30.10.1985 - 8 TaBV 15/85
Rauchverbot; Stationsdienstzimmer einer Klinik; Mitbestimmungsrecht
Auszug aus LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98
In gleicher Weise wurde ein Rauchverbot nicht für mitbestimmungspflichtig gehalten, das für Stations- und Funktionsräume einer Klinik ausgesprochen wurde (LAG München vom 29.10.1985 - 8 TaBV 15/85 -, DB 1986, 1528 ). - BAG, 13.08.1985 - 4 AZN 212/85
Abreitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionszulassung - …
Auszug aus LAG Köln, 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98
In gleicher Weise wurde ein Rauchverbot nicht für mitbestimmungspflichtig gehalten, das für Stations- und Funktionsräume einer Klinik ausgesprochen wurde (LAG München vom 29.10.1985 - 8 TaBV 15/85 -, DB 1986, 1528 ).
- LAG Schleswig-Holstein, 23.01.2008 - 3 Sa 305/07
Anweisung, Direktionsrecht, Vorname, Geschäftsbriefe, E-Mail-Adresse, …
Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Geheimnis (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98 - zitiert nach JURIS Rz. 46).Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98 - zitiert nach JURIS).
- BAG, 08.06.1999 - 1 ABR 67/98
Vornamen der Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen
Landesarbeitsgericht Köln - 13 TaBV 17/98 - Beschluß vom 25. August 1998.Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats und des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 1998 - 13 TaBV 17/98 - wird zurückgewiesen.