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   LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08   

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LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08 (https://dejure.org/2008,7036)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08 (https://dejure.org/2008,7036)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. April 2008 - 13 TaBVGa 8/08 (https://dejure.org/2008,7036)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung; Betriebsspaltung; Spaltung; Unterrichtung; Beratung; Sicherung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 85 Abs. 2 ArbGG; § 111 BetrVG; § 112 BetrVG
    Einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung; Betriebsspaltung; Spaltung; Unterrichtung; Beratung; Sicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung des Anspruchs des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Wege der einstweiligen Verfügung

  • Judicialis

    ArbGG § 85 Abs. 2; ; BetrVG § 111; ; BetrVG § 112

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eilantrag auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs - Verfügungsgrund bei konkretem Interesse an der Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.12.1996 - 1 ABR 32/96

    Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08
    Ob tatsächlich solche Nachteile eintreten werden, ist erst bei der Aufstellung des Sozialplans und nicht im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich zu prüfen (BAG, Beschl. v. 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 110).
  • LAG Hamm, 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07

    Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08
    Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm (zuletzt Beschlüsse vom 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07 und 10 TaBVGa 17/07) besteht ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich.
  • LAG Hamm, 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07

    Einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch;

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08
    Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm (zuletzt Beschlüsse vom 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07 und 10 TaBVGa 17/07) besteht ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich.
  • LAG Hamm, 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08
    Entscheidend ist vielmehr, dass der Betriebsrat zur Wahrung seiner Rechtsposition darauf angewiesen war, noch vor Realisierung der Betriebsänderung zum 01.05.2008 eine diese untersagende einstweilige Verfügung zu erlangen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165).
  • LAG München, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08

    Einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch - Betriebsänderung - Umsetzung von

    Eine Verneinung des Unterlassungsanspruches bedeutete dagegen, den Betriebsrat hinsichtlich seiner Informations- und Beratungsrecht, einschließlich der Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen (§§ 111 Satz 1, 112 Abs. 2 BetrVG) und/oder ggf. die Einigungsstelle seinerseits anzurufen, schutzlos zu stellen (im Ergebnis ebenso z.B. LAG Hamburg v. 20.9.2002 - 6 Sa 95/01; LAG Hamm v. 30.4.2008 - 13 TaBVGa 8/08; LAG Hamm v. 30.7.2007 - 13 TaBVGa 16/07; LAG Hamm v. 30.7.2007 - 10 TaBVGa 17/07, AuR 2008, 117; LAG Schleswig-Holstein v. 20.7.2007 - 3 TaBVGa 1/07, NZA-RR 2008, 188; LAG Thüringen v. 18.8.2003 - 1 Ta 104/03, LAGE BetrVG 2001 § 111 Nr. 1; LAG Thüringen v. 29.6.2000 - 1 TaBV 14/00, LAGE BetrVG 1972 § 111 Nr. 17; ebenso DKK/Däubler, BetrVG 11. Aufl., § 112, 112a Rz. 23; ähnlich Lobinger, ZfA 2004, 101, der allerdings eine "Standschaft" des Betriebsrats für die Beschäftigten annimmt; teils einschränkend Richardi/Annuß, BetrVG 11. Aufl., § 111 Rz. 168, bis zum Abschluss der Beratung des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 BetrVG; Matthes, Festschrift für Wlotzke, 1996, S. 393, 405).

    Damit entsteht allein ein individualrechtlicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer, der jedoch nicht geeignet ist, die kollektiven Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Betriebsverfassung zu sichern (ebenso LAG Hamm v. 30.4. 2008, a.a.O.).

    Dieses vom europäischen Recht geforderte Nebeneinander verfahrenssichernder Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gebietet, dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch neben dem individualrechtlichen Nachteilsausgleichanspruch zu gewähren (ebenso LAG Hamm v. 30.4. 2008, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein v. 20.7. 2007, a.a.O.; Richardi/Annuß, a.a.O.; Fauser/Nacken, NZA 2006, 1136, 1142 ff.; Reichold, NZA 2003, 289, 298; a.M. Fitting, a.a.O.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10

    Einstweilige Verfügung, Betriebsänderung, Unterlassung, Fremdvergabe,

    Eine Verneinung des Unterlassungsanspruches bedeutete dagegen, den Betriebsrat hinsichtlich seiner Informations- und Beratungsrechte, einschließlich der Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen (§§ 111 Satz 1, 112 Abs. 2 BetrVG) und/oder ggf. die Einigungsstelle seinerzeit anzurufen, schutzlos zu stellen (im Ergebnis ebenso z. B. LAG Hamburg vom 20.09.2002 - 6 Sa 95/01; LAG Hamm vom 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08; LAG Hamm vom 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07; LAG Hamm vom 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07, AUR 2008, 117; LAG Schleswig-Holstein vom 20.07.2007 - 3 TaBVGa 1/07, NZA-RR 208, 188; LAG Thüringen vom 18.08.2003 - 1 Ta 104/03 - LAGE BetrVG 2001 § 111 Nr. 1; LAG Thüringen vom 29.06.2000 - 1 TaBV 14/00, LAGE BetrVG 172, § 111 Nr. 17; LAG München vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08; Hessisches LAG vom 19.04.2010 - 4 TaBVGa 3/10; ebenso DKK/Däubler, BetrVG, Rz. 23 zu §§ 112, 112 a).

    Mit den Rechten aus § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht allein ein individualrechtlicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer, der jedoch nicht geeignet ist, die kollektiven Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Betriebsverfassung zu sichern (ebenso LAG Hamm vom 30.04.2008, a. a. O.; LAG München vom 22.12.2008, a. a. O.).

    Dieses vom Europäischen Recht geforderte Nebeneinander verfahrenssichernder Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gebietet es, dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch neben dem individualrechtlichen Nachteilsausgleichsanspruch zu gewähren (LAG Hamm vom 30.04.2008, a. a. O.; LAG München vom 22.12.2008, a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein vom 20.07.2007, 3 TaBVGa 1/07, Rz. 45; Kohte, Schulze, Doll, Juris PR-ArbR 14/06 - Anmerkung 3; Riccardi/Annus, BetrVG, 11. Aufl., Rz. 168 zu § 111).

  • LAG Hamm, 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12

    Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei

    Führt danach der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durch, ohne dass eine Beratung mit dem Betriebsrat stattgefunden hat, muss sich der Betriebsrat dagegen auch im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen können (LAG Hamm 26.02.2007 - 10 TaBVGa 3/07 - NZA-RR 2007, 469; LAG Hamm 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07 - AuR 2008, 121; LAG Hamm 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07 - LAG Hamm 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08 -, LAG Hamm 28.06.2010 - 13 Ta 372/10 -).
  • LAG Hamm, 30.05.2008 - 10 TaBVGa 9/08

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Unterlassung von Kündigungen;

    Führt danach der Arbeitgeber eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durch, ohne dass eine Beratung mit dem Betriebsrat stattgefunden hat, muss sich der Betriebsrat dagegen zur Wehr setzen können (LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 3/07 - NZA-RR 2007, 469; LAG Hamm, 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07 - AuR 2008, 121; LAG Hamm, 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07 - ; LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08 -).
  • LAG Hamm, 21.08.2008 - 13 TaBVGa 16/08

    einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch;

    Allerdings besteht nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm (30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07 und 13 TaBVGa 16/07; 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08; 30.05.2008 - 10 TaBVGa 9/08) grundsätzlich ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich.
  • LAG Köln, 05.03.2009 - 5 TaBVGa 1/09

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung

    Der Beteiligte zu 1) stützt sich insoweit auf die in der Literatur und von verschiedenen Landesarbeitsgerichten vertretene Auffassung, wonach der Betriebsrat zur Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs die Möglichkeit haben müsse, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung zu verlangen (LAG Hamm Beschluss vom 26.02.2007 - 13 TaBVGa 8/08; LAG Niedersachsen Beschluss vom 04.05.2007 - 1 TaBVGa 57/07 - Fitting, Betriebsverfassungsgesetz § 111 BetrVG, Randziffer 131 ff.).
  • LAG Hamm, 28.06.2010 - 13 Ta 372/10

    Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm seit der grundlegenden Entscheidung vom 28.08.2003 (13 TaBV 127/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165; 26.02.2007 - 10 TaBVGa 3/07 - NZA-RR 2007, 469; 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07 - AuR 2008, 121; 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07; 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08; 30.05.2008 - 10 TaBVGa 9/08, jeweils m.w.N.).
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