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   OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14   

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OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14 (https://dejure.org/2015,41807)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2015 - 13 U 115/14 (https://dejure.org/2015,41807)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 13 U 115/14 (https://dejure.org/2015,41807)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14

    Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    In letzterem Fall sei keine Sanktion nötig, da der Darlehensgeber versucht habe, gesetzeskonform zu handeln (vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2014 - 2-21 O 139/14).
  • BGH, 20.09.1995 - VIII ZR 52/94

    Die Bundesrepublik kann "Zwangsvertreter" -Provisionen nicht geltend machen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    Zudem ist die Geltendmachung einer Rechtsposition auch dann zu versagen, wenn der Rechtsinhaber sich in einen unauflösbaren Widerspruch zwischen gegenwärtigem und früherem Verhalten begibt (BGHZ 130, 371), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob der Inhaber der fraglichen Rechtsposition sich durch sein späteres Verhalten in Widerspruch zu dem ursprünglich eingenommenen Rechtsstandpunkt stellt, wenn etwa Vorteile in Anspruch genommen und die dazugehörigen Nachteile abgewehrt werden sollen (Staudinger-Looschelders/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2015; § 242, Rn. 297 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung -wie hier-objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08, zitiert nach juris, Rdnr. 20 ff).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BGH XI ZR 6/12, zitiert nach juris, Rdnr. 24).
  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    Auch die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV kommt der Beklagten hier nicht zugute, denn der Verwender kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13).
  • LG Hamburg, 03.09.2014 - 329 O 87/14

    Rückabwicklung der verbunden Verträge nach Widerruf, Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.9.2014 (329 O 87/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung:

    Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als gegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es gebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finanzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 20, zitiert nach juris Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. April 2015, Az.: 13 U 115/14, eingereicht als Anlage B6).

    Daher kann sich der Beklagte auch nicht auf die verschiedenen Entscheidungen anderer Gerichte berufen, insbesondere auch nicht dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.:13 U 87/14, eingereicht als Anlage B5 und Az.:13 U 115/14, eingereicht als Anlage B6).

  • LG Hamburg, 03.11.2017 - 302 O 39/17

    Rückabwicklung eines zu einem Fondsbeitritt geschlossenen Darlehensvertrags:

    Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als gegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es gebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finanzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 20, zitiert nach juris Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. April 2015, Az.: 13 U 115/14, eingereicht als Anlage B6).
  • LG Hamburg, 02.11.2017 - 316 O 77/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei

    Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite Gelegenheit gegeben werden, die Abgabe seiner Willenserklärung noch mal zu überdenken (OLG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015, Az. 13 U 115/14).
  • LG Hamburg, 02.11.2017 - 316 O 78/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines Darlehensvertrags; Anforderung an die

    Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite Gelegenheit gegeben werden, die Abgabe seiner Willenserklärung noch mal zu überdenken (OLG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015, Az. 13 U 115/14).
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