Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.01.1999 - 13 U 120/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2710
OLG Hamm, 27.01.1999 - 13 U 120/98 (https://dejure.org/1999,2710)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.1999 - 13 U 120/98 (https://dejure.org/1999,2710)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - 13 U 120/98 (https://dejure.org/1999,2710)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht für Bergbahn- und Schleppliftunternehmer wegen Eröffnung und Unterhaltung zur Abfahrt für Skiläufer geeigneter Pisten; Erstrecken der Verkehrssicherungspflicht für die Eröffnung und Unterhaltung eines Rodelhanges auf verdeckte und ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rodelhang - Haftung der Betreiber aus Verkehrssicherungspflicht

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vereister Rodelhang: Betreiber haftet nur bei außergewöhnlicher Gefährlichkeit für Rodelunfall - Wintersportler sind zunächst für sich selbst verantwortlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Rodelhanges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 102
  • SpuRt 2002, 23
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.1999 - 13 U 120/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 620 = VersR 1985, 64) trifft den Bergbahn- und Schleppliftunternehmer wegen Eröffnung und Unterhaltung zur Abfahrt für Skiläufer geeigneter Pisten grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht.

    Dies hat der BGH (NJW 1985, 620) bejaht für den Fall eines sichtbaren Hindernisses auf einem stark frequentierten Übungshang, und zwar mit der Begründung, es habe sich hierbei um eine sog. Schlüsselstelle gehandelt (vgl. auch BGH NJW 1973, 1381).

  • BGH, 03.04.1973 - 1 StR 85/72

    Garant - Garantenstellung - Begehen durch Unterlassen - Aufklärungspflicht -

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.1999 - 13 U 120/98
    Dies hat der BGH (NJW 1973, 1379) hinsichtlich einer vereisten Stelle einer Skiabfahrt für den Fall bejaht, daß ein Sportler auf dieser vereisten Stelle auf einer Strecke von mehreren 100 m abrutschen und dabei zu Tode kommen kann.
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.1999 - 13 U 120/98
    Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (BGH NJW 1985, 1076).
  • OLG Schleswig, 19.02.2015 - 11 U 91/14

    Unfall beim Motocross-Training - sind Streckenposten Pflicht?

    Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urt. v. 9. Sept. 2008 - VI ZR 279/06, Juris, Rn. 11; OLG Köln, Urt. v. 22. Dez. 1992 - 22 U 152/92, Juris, Rn. 12; OLG Hamm, Urt. v. 27. Jan. 1999 - 13 U 120/98, Juris, Rn. 5 f.).
  • VG Regensburg, 29.03.2010 - RN 8 K 08.1018

    Folgenbeseitigungsanspruch; Gewässerunterhaltung; Verjährung; Verjährungsbeginn;

    Zu berücksichtigen sind auch und vor allem die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen Regelung, die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck (BGH NJW-RR 2000, S. 102; BGH NJW 2006, S. 3777; BGH NJW 2000, S. 2099; BGH NJW 2007, S. 2320; siehe im Einzelnen Palandt/Heinrichs/Ellenberger, § 133 BGB Rdnrn. 14 ff. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07

    Verkehrssicherungspflicht: Pflicht eines Skiliftbetreibers zur Abpolsterung von

    Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620).
  • OLG Hamm, 18.12.2007 - 9 U 129/06

    Haftungsgrundsätze bei Unfällen auf einer Hallenrodelbahn

    Angewandt auf den vorliegenden Fall führen die in den vom Landgericht zutreffend zitierten Entscheidungen (BGH NJW 71, S. 1093; BGH VersR 85, S. 64; OLG München, VersR 91, S. 1389; OLG Köln, MDR 94, S. 455; OLG Hamm, MDR 2000, S. 161; OLG Hamm, NJW-RR 2000, S. 102) zum Ausdruck kommenden Grundsätze jedoch zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
  • LG Rottweil, 12.12.2007 - 3 O 286/07
    Von der Pistensicherungspflicht werden mithin solche Gefahren nicht erfasst, die mit einer Abfahrt mit einem Rodelschlitten typischerweise einhergehen und die der Pistenbenutzer bewusst in Kauf nimmt (vgl. BGH NJW 1985, 620; OLG Hamm NJW-RR 2000, 100; OLG Hamm NJW-RR 2000, 102).
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