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   OLG Brandenburg, 27.03.2020 - 13 U 13/18   

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https://dejure.org/2020,11691
OLG Brandenburg, 27.03.2020 - 13 U 13/18 (https://dejure.org/2020,11691)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2020 - 13 U 13/18 (https://dejure.org/2020,11691)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2020 - 13 U 13/18 (https://dejure.org/2020,11691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begriff des Fernabsatzgeschäfts i.S. von § 312c BGB; Widerruf eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil wegen Mängeln

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2020 - 13 U 13/18
    Die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen entfällt, wenn der Gläubiger - hier der Kläger - dem Gegenrecht des Schuldners im Klageantrag dadurch Rechnung trägt, dass er sogleich die Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung begehrt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 170; BeckOGK/BGB/Dornis, a. a. O., § 291 Rn. 15).

    Denn der Verzugseintritt ist durch das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts aus § 357 IV BGB wegen Nichterfüllung der Vorleistungspflicht gehemmt (vgl. BeckOGK/BGB/Mörsdorf, a. a. O., § 357 Rn. 30, BGH NJW-RR 2005, 170).

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2020 - 13 U 13/18
    Die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems setzt voraus, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwändiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (BGH NJW 2017, 1024, 1029, Rn. 51).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2022 - 3 U 81/22

    Widerruf beim Gebrauchtwagenkauf

    Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem ist auch anzunehmen, wenn ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeugvermittlungsportal systematisch nutzt und seine personelle und sachliche Organisation darauf eingerichtet ist, Kundenanfragen, die über das Portal eingehen, auf elektronischem oder telefonischem Wege zu bearbeiten und auf diese Weise Verträge abzuschließen (OLG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2019, 13 U 13/18, BeckRS 2019, 42999, Rn. 24; BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB § 312c Rn. 28).

    (5) Entscheidend ist allein, ob das System darauf ausgelegt ist, den Vertrag im Wege des Fernabsatzes zustande kommen zu lassen; ob auch die anschließende Abwicklung und Erfüllung des Vertrags, insbesondere eine Versendung der Ware, so erfolgt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 68/15, NJW-RR 2018, 368, Rn. 50; BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19, NJW 2021, 304, Rn. 14; OLG Celle, Urteil vom 3. Juni 2020, 7 U 1903/19, NJW 2020, 2341, Rn. 13; OLG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2019, 13 U 13/18, BeckRS 2019, 42999, Rn. 26; BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB § 312c Rn. 26; Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312, Rn. 40).

    Hierzu kann entsprechend den Regelungen zum Annahmeverzug in den §§ 293-297 BGB ein bloß wörtliches Angebot der Rückgabe ausreichen, um einen Annahmeverzug auszulösen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, NJW 2021, 307, Rn. 24 entgegen Kohler, VuR 2018, 203 (205 f.); zuvor ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2019, 13 U 13/18, BeckRS 2019, 42999, Rn. 35; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2022, XI ZR 552/20, WM 2022, 1371, Rn. 17).

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