Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.02.2016 - 13 U 139/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43132
OLG Hamburg, 10.02.2016 - 13 U 139/15 (https://dejure.org/2016,43132)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2016 - 13 U 139/15 (https://dejure.org/2016,43132)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 13 U 139/15 (https://dejure.org/2016,43132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,43132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Diese durch den Gesetzgeber übernommene Wertentscheidung des Verordnungsgebers ist auch bei der Auslegung der Anforderungen aus § 355 BGB zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung nicht alleine darauf gestützt werden kann, dass diese überflüssige Angaben für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes enthält (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016, Az. 22 U 132/15; OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15 und Urteil vom 9.11.2015, Az. 19 U 4833/14; OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, Az. 13 U 139/15; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, Az. 16 U 5/16, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 31 U 155/14.

    Dafür, dass der Bundesgerichtshof die Angaben zu finanzierten Geschäften auch dann für unschädlich hält, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt, spricht die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Hamburg vom 10.02.2015, Az. 13 U 139/15, durch Beschluss vom 27.09.2016, Az. XI ZR 99/16.

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

    Während etwa die Formulierungen in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14 (BKR 2016, 30-35, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, BKR 2015, 337-339, zitiert nach juris Rn. 17) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.02.2016 - 13 U 139/15 (BKR 2017, 115-116, zitiert nach juris Rn. 18), davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, sieht der erkennende Senat dies, wie oben näher ausgeführt, weniger streng, zumal auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 432/16, eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, in der die Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat, abweichend von der tatsächlichen Rechtslage angesprochen worden war.
  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Während etwa die Oberlandesgerichte München (Entscheidung vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 17) und Hamburg (Urteil vom 10.02.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 18) davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, beurteilt der erkennende Senat dies vorliegend aus den oben unter II. näher ausgeführten Gründen etwas differenzierter.
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Der Senat nimmt zur Begründung außerdem Bezug auf das Urteil des OLG Hamburg vom 10.2.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 17 ff., nachdem der Bundesgerichtshof auch die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 99/16).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 77/16
    Mittlerweile hat auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2016 (XI ZR 99/16) eine Widerrufsbelehrung, die einen Abschnitt zu finanzierten Geschäften enthielt, obwohl ein solches nicht vorlag (vgl. die Vorinstanz OLG Hamburg, 13 U 139/15, Urteil vom 10.02.2016, Rn.18 - zitiert nach juris), nicht beanstandet.
  • OLG Köln, 28.12.2016 - 13 U 194/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.2.2016 (13 U 139/15) - das festgestellt hat, dass eine inhaltlich richtige Belehrung über "Finanzierte Geschäfte" auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn im konkreten Fall ein finanziertes Geschäft nicht vorlag - zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 12.10.2017 - 12 U 174/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Eine Widerrufsbelehrung ist nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, wie vor; ebenso: OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, 13 U 139/15, zitiert nach juris, Rn. 17 ff., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 99/16).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 239/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Während etwa das Oberlandesgericht München (Urteil vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 17) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 10.02.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 18) davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, beurteilt der erkennende Senat dies vorliegend aus den oben näher ausgeführten Gründen anders und sieht sich darin bestärkt dadurch, dass auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 (XI ZR 432/16, zitiert nach juris) eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, obwohl diese zu der Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat - wie im Übrigen vorliegend auch - von der damals geltenden Rechtslage abwich.
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 98/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Frage des Fernabsatzes bei

    Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf das Urteil des OLG Hamburg vom 10.2.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 17 ff., nachdem der Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 99/16).
  • OLG Schleswig, 11.05.2017 - 5 U 16/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Wirksamkeit

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ebenfalls ausgeführt, dass der mit "Finanzierte Geschäfte" überschriebene Abschnitt der Widerrufsbelehrung diese nicht fehlerhaft mache (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 13 U 139/15, juris Rn. 17-19).
  • OLG Köln, 01.06.2017 - 12 U 152/16
  • LG Bonn, 28.02.2018 - 19 O 271/17

    Verwirkung der Ansprüche der Darlehensnehmer aus dem Widerrufsrecht auf

  • LG Bonn, 18.09.2017 - 17 O 148/17

    Rückabwicklung der Darlehensverträge durch Widerruf wegen fehlerhafter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht