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   OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15   

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https://dejure.org/2016,73627
OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15 (https://dejure.org/2016,73627)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2016 - 13 U 1493/15 (https://dejure.org/2016,73627)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 13 U 1493/15 (https://dejure.org/2016,73627)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15
    Die Existenzvernichtungshaftung in ihrer heutigen Ausgestaltung ist vom Bundesgerichtshof (grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 -Trihotel) als besondere Fallgruppe des § 826 BGB entwickelt worden, mit der die Gesellschafter im Falle kompensationsloser, zur Insolvenz führender oder diese vertiefender Eingriffe in das auch als Haftungsfonds für die Gläubiger dienende Gesellschaftsvermögen in die Verantwortung genommen werden sollen.

    Dabei handelt es sich namentlich um solche Eingriffe des Gesellschafters, die als solche oder deren Folgen in der für § 30 GmbHG maßgeblichen Stichtagsbilanz zu fortgeführten Buchwerten nicht oder nur ungenügend abgebildet werden, so dass die Schutzfunktion der Kapitalerhaltungsvorschriften von vornherein versagt; ferner geht es um solche Eingriffe, bei denen eine Rückgewähr nach § 31 GmbHG allein die Insolvenz nicht mehr zu beseitigen vermag (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 24 - Trihotel, zitiert nach juris).

    Ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 23 ff. - Trihotel, zitiert nach juris).

    Der Haftungstatbestand setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 31 - Trihotel, zitiert nach juris).

    Auf die Erforderlichkeit eines realen Abflusses von Vermögenswerten deutet schon die Wortwahl des Bundesgerichtshofs hin, der die Haftung als Entnahmesperre, als Einstehenmüssen für die durch den Entzug von Gesellschaftsvermögen herbeigeführte oder vertiefte Insolvenzreife oder als Ausgleich des unmittelbaren Entzugs des Vermögens der Gesellschaft beschreibt (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 28, 33, 36 - Trihotel; Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 13 - Gamma, zitiert nach juris).

    Auch die Bezeichnung als repressiver Ausgleich in Bezug auf das beeinträchtigte Gesellschaftsvermögen durch die "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 28 a.E. - Trihotel; Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 13 - Gamma; Beschluss vom 02.06.2008 - II ZR 104/07, Rn. 10, zitiert nach juris) untermauert dieses Verständnis der Rechtsprechung.

    Auch in der Trihotel-Entscheidung spielt die Vorteilserlangung durch den Gesellschafter oder einen Dritten in den Erwägungen eine Rolle, wenn der Bundesgerichtshof ausführt, bei einer planmäßigen "Entziehung" von - der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger unterliegendem - Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Beseitigung ihrer Solvenz, könne, wenn dies zudem - wie regelmäßig - zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten geschieht, nicht bezweifelt werden, dass eine vorsätzliche Schädigung des Gesellschaftsvermögens vorliege, die gegen die guten Sitten verstoße (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 30 - Trihotel, zitiert nach juris).

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15
    Auf die Erforderlichkeit eines realen Abflusses von Vermögenswerten deutet schon die Wortwahl des Bundesgerichtshofs hin, der die Haftung als Entnahmesperre, als Einstehenmüssen für die durch den Entzug von Gesellschaftsvermögen herbeigeführte oder vertiefte Insolvenzreife oder als Ausgleich des unmittelbaren Entzugs des Vermögens der Gesellschaft beschreibt (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 28, 33, 36 - Trihotel; Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 13 - Gamma, zitiert nach juris).

    Auch die Bezeichnung als repressiver Ausgleich in Bezug auf das beeinträchtigte Gesellschaftsvermögen durch die "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 28 a.E. - Trihotel; Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 13 - Gamma; Beschluss vom 02.06.2008 - II ZR 104/07, Rn. 10, zitiert nach juris) untermauert dieses Verständnis der Rechtsprechung.

    Die bloße Verschlechterung erfüllt dieses Kriterium indes nicht, solange das Gesellschaftsvermögen unangetastet bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 12 a.E. - Gamma, zitiert nach juris).

    Für die hier vertretene Interpretation der Rechtsprechung spricht nicht zuletzt, dass der Bundesgerichtshof wegen des Fehlens eines Entzugs von Gesellschaftsvermögen die Unterkapitalisierung, die durch eine unzureichende finanzielle Ausstattung der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben herbeigeführt wird, nicht als existenzvernichtenden Eingriff angesehen hat (BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 13 - Gamma, zitiert nach juris).

    So führt er in der Gamma-Entscheidung aus, die Existenzvernichtungshaftung solle wie eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende Entnahmesperre wirken, indem sie die sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder -vertiefende "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft durch die repressive Anordnung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf das beeinträchtigte Gesellschaftsvermögen ausgleichen solle (BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 13 - Gamma, zitiert nach juris).

  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05

    Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15
    Der Bundesgerichtshof hat die Differenzhaftung im Fall einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Kapitalerhöhung abgelehnt, dabei allerdings ausdrücklich offengelassen, ob dies auch für die GmbH gilt (BGH, Urteil vom 12.03.2007 - II ZR 302/05, Rn. 8, zitiert nach juris; bejahend Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auflage, § 9 Rn. 1; Rohwedder/Schmidt-Leithoff/Schnorbus, GmbHG, 5. Auflage, § 77 Anh. Rn. 154).

    Die tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Aktiengesellschaft (Urteil vom 12.03.2007 - II ZR 302/05) treffen auch auf die Situation in der GmbH zu.

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 104/07

    Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15
    Auch die Bezeichnung als repressiver Ausgleich in Bezug auf das beeinträchtigte Gesellschaftsvermögen durch die "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, Rn. 28 a.E. - Trihotel; Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 13 - Gamma; Beschluss vom 02.06.2008 - II ZR 104/07, Rn. 10, zitiert nach juris) untermauert dieses Verständnis der Rechtsprechung.

    In seinem Beschluss vom 02.06.2008 (II ZR 104/07, zitiert nach juris) hat er einen existenzvernichtenden Eingriff verneint, da von einer sittenwidrigen, weil insolvenzverursachenden oder -vertiefenden "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft durch planmäßige Entziehung von - der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger unterliegendem - Gesellschaftsvermögen nicht auszugehen sei.

  • BGH, 14.03.1977 - II ZR 156/75

    GmbH: Überbewertung einer Sacheinlage

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15
    Eine solche liegt zwar in der Vereinbarung einer Sacheinlage (BGH, Urteil vom 14.03.1977 - II ZR 156/75, Rn. 37, zitiert nach juris), bei der Verschmelzung verpflichtet sich indes nur die übertragende Gesellschaft zur Erbringung der Sacheinlage.
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15
    An anderer Stelle weist der Bundesgerichtshof zudem darauf hin, dass die Existenzvernichtungshaftung an die Schädigung des Gesellschaftsvermögens (BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, Rn. 16 - Sanitary, zitiert nach juris) bzw. an eine bilanzneutrale Vermögenabschöpfung (BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - II ZR 442/13, Rn. 9, zitiert nach juris) anknüpfe.
  • BGH, 15.09.2014 - II ZR 442/13

    Insolvenzanfechtung: Begründung eines Anspruchs wegen eines existenzvernichtenden

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2016 - 13 U 1493/15
    An anderer Stelle weist der Bundesgerichtshof zudem darauf hin, dass die Existenzvernichtungshaftung an die Schädigung des Gesellschaftsvermögens (BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, Rn. 16 - Sanitary, zitiert nach juris) bzw. an eine bilanzneutrale Vermögenabschöpfung (BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - II ZR 442/13, Rn. 9, zitiert nach juris) anknüpfe.
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 199/17

    Differenzhaftung der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der

    Das Berufungsgericht (OLG Dresden, NotBZ 2018, 350) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
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