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   OLG Karlsruhe, 21.02.1996 - 13 U 156/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4136
OLG Karlsruhe, 21.02.1996 - 13 U 156/95 (https://dejure.org/1996,4136)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.1996 - 13 U 156/95 (https://dejure.org/1996,4136)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Februar 1996 - 13 U 156/95 (https://dejure.org/1996,4136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 133 Abs. 3; BGB § 839
    Pflicht der Gemeinde zur Rückzahlung überhöhter Vorausleistungen auf Anliegerbeiträge; Schadensersatzpflicht bei verzögerter Rückzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 490
  • DVBl 1996, 1066 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.01.1968 - IV C 221.65

    Voraussetzungen für einen Anspruch hinsichtlich einer Vorausleistung auf künftige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.1996 - 13 U 156/95
    So hat z.B. das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1968, 1250 ) entschieden,, dass Vorausleistungen nicht zu früh angefordert werden dürfen, sondern erst dann, wenn in absehbarer Zeit mit dem Beginn der Erschließungsarbeiten zu rechnen ist, gerade auch deshalb, weil gesetzlich eine Verzinsung der Vorausleistungen nicht vorgesehen war.
  • OLG Naumburg, 21.06.2005 - 11 U 40/05

    Privatrechtlicher Grundstückskaufvertrag einer Gemeinde begründet keine

    Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach es zu den eine Haftung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG begründenden Amtspflichten gehören kann, Zahlungen ohne Verzögerung zu leisten, womit es eines Rückgriffs auf die privatrechtlichen Verzugsbestimmungen nicht bedarf (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1981, III ZR 13/80 = NJW 1982, 1277f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 1996, 13 U 156/95 = NVwZ-RR 1997, 490-491).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1999 - 3 A 300/96

    Erschließungsbeitrag; Vertrag über Vorauszahlungen; Anwendbarkeit des VwVfG NW;

    (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.2.1996 -13 U 156/95 -, NVwZ-RR 1997, 490.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.01.1996 - 13 U 156/95   

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https://dejure.org/1996,12442
OLG Hamm, 22.01.1996 - 13 U 156/95 (https://dejure.org/1996,12442)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.1996 - 13 U 156/95 (https://dejure.org/1996,12442)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 1996 - 13 U 156/95 (https://dejure.org/1996,12442)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1; ZPO § 286 § 287 § 398
    Haftungsverteilung bei Unfall eines überholenden Fahrzeugs

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.04.1996 - 13 U (Kart) 156/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,35373
OLG Celle, 17.04.1996 - 13 U (Kart) 156/95 (https://dejure.org/1996,35373)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.04.1996 - 13 U (Kart) 156/95 (https://dejure.org/1996,35373)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. April 1996 - 13 U (Kart) 156/95 (https://dejure.org/1996,35373)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 01.12.1999 - 13 U (Kart) 134/98

    Zuckerrüben; Rübenlieferrechte; Zückerrübenanlieferungsrecht

    Dagegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung wie folgt: Das Landgericht weiche von der Senatsrechtsprechung in der Sache 13 U (Kart) 156/95 ab.

    Der Senat habe in dem Verfahren 13 U (Kart) 156/95 dargelegt, dass die Beklagte ihrer Pflicht, neuen Anbietern den Zutritt zum kontingentierten Rübenmarkt zu eröffnen, hinreichend nachgekommen sei.

    Der Senat hat dazu bereits mit Urteil vom 17. April 1996 (13 U (Kart) 156/95) ausgeführt:.

    Der Bundesgerichtshof (BGH, WuW/E 2683; WuW/E 3104) und der Senat (Urteil vom 17. April 1996 - 13 U (Kart) 156/95 ) haben wiederholt gerade im Hinblick auf Zuckerrübenanlieferungsrechte zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Unternehmen, das Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB ist, im Allgemeinen keine Verpflichtung trifft, die von ihm benötigten Waren in der Weise nachzufragen, das jeder Anbieter im Verhältnis zu den Mitbewerbern anteilsmäßig berücksichtigt wird.

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